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Frage geschrieben am 26.03.2011 17:35:06

Kaufvertrag Ebay ?????

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sieben Stunden vor Ablauf einer Auktion erhielt ich die Mitteilung vom Verkäufer, dass ich die Ware nicht Kaufen sollte, da Sie falsch ist. Diese Mitteilung wurde nach Auktionsende gelesen.

Wortlaut der Mail:....Hallo Bitte Kaufen sie die Briefmarken nicht! Denn eBay Kunden haben mir Geschrieben das die Marken Falsch sind. Das habe ich nicht gewusst. Denn ich habe sie hier bei ebaY selber gekauft...

Mein Gebot konnte ich nicht mehr zurücknehmen und wurde nach Ablauf der Auktion Höchstbietender. Die Artikelbeschreibung wurde während der ganzen Laufzeit auch nicht geändert, so das die Beschaffenheitsangabe "Echt" bis zum Ablauf der Auktion bestehen blieb.
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, oder wurde der Kaufvertrag wirksam angefochten, bzw wie soll ich mich verhalten? Danke


Antwort geschrieben am 26.03.2011 19:27:30
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Ein Kaufvertrag ist nicht zustandegekommen, denn Sie wollten keine gefälschte Briefmarke erwerben, sondern wie im Angebot ausgeschrieben eine echte. Schreiben Sie dem Verkäufer kurz über Ebay, dass Sie selbstverständlich die Marke nicht abnehmen und auch keine Zahlung leisten, da die Marke gefälscht ist. Dies nur zur Klarstellung auch für Ebay. Sie werden alsdann von dem Verkäufer nichts mehr hören oder allenfalls eine Entschuldigung.

Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zu Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2011 19:59:53

Wieso ist kein Kaufvertrag entstanden ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.03.2011 11:27:00

Sehr geehrter Fragesteller,

Ein Kaufvertrag kommt durch ein Angebot sowie dessen Annahme zustande.

Der Anbieter hat hier jedoch sein Angebot, seine Willenserklärung, rechtzeitig ( sieben Stunden vor Aktionsende) wg. Eigenschaftsirrtums ( gefälscht statt echt )nach § 119 II BGB vor Vertragsschluss, der erst dann mit dem Höchstbietenden zustande kommt, wenn die Auktion abgelaufen ist, angefochten, sodass es an zwei korrespondierenden Willenserklärungen zum Vertragsabschluss mangelt. Sie wollten nämlich eine echte und keine gefälschte Briefmarke erwerben. Demzufolge ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Siehe auch § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay AGB, den ich nachfolgend wiedergebe:

" Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."!

Unter gesetzlicher Berechtigung versteht Ebay u.a. die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt




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