Frage geschrieben am 23.03.2008 14:22:00
Kaufsucht bzw. Livechatsucht
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1513Währe ihnen sehr dankbar für ihren Rat und werde auf jeden fall sorgen das mein Konto gedeckt ist für Ihre abbuchung.
Mit Freundlichen Grüssen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.03.2008 14:48:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Internetrecht, Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
Bewertungen: 102
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Wie sich aus Ihren Ausführungen ergibt haben Sie den Straftatbestand eines Betruges verwirklicht, als Sie ohne Kontendeckung an einem Livechat teilnahmen und hierdurch KOsten verursachten.
Möglicherweise können Sie einer (erneuten) Verurteilung jedoch entgehen, wenn Ihre Kaufsucht einen pathologischen Zustand erreicht hat, sie also tatsächlich ein Suchtverhalten an den Tag legen, der über Ihre freie Willensentschließung hinweg Sie dazu zwingt, diese Angebote wahrzunehmen. In einem solchen Fall, könnte Sie möglicherweise schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig im Sinne des Strafgesetzbuches sein (§ 20, 21 StGB). Dies könnte eine Verurteilung vermeiden bzw. erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben.
Wie stark Ihr Suchtverhalten ausgeprägt ist, muss gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten untersucht und schließlich auch nachgewiesen werden. Auch können Sie auf diesem Wege dem Gericht nachweisen, dass Sie tatsächlich an einer BEsserung Ihres Zustandes interessiert sind und hieran arbeiten. Auch dies würde sicherlich positiv berücksichtigt werden.
2.
Da Sie bereits wegen einer ähnlichen Tag zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurden, droht Ihnen bei einer erneuten Verurteilung der Bewährungswiderruf, mit der Folge, dass Sie Ihre Haftstrafe antreten müssen. Von einem Bewährungswiderruf kann jedoch - in bestimmten Situationen - vom Richter abgesehen werden, wenn die Hoffnung besteht, dass Sie zukünftig auch durch andere Maßnahmen (Bewährungshelfer, Therapie oder ähnliches) keine weiteren Straftaten begehen werden.
3.
Da die Gefahr, dass Sie für längere Zeit ins Gefängnis müssen, durchaus besteht, sollten Sie umgehend einen (im Strafrecht versierten) Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen. Auch wäre Ihnen dringend zu raten, zunächst nichts zum Sachverhalt auszusagen und vorerst lediglich über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen. Sodann müsste gemeinsam abgestimmt werden, wie sich weiter verhalten. Auch wäre ein entsprechendes Gutachten über Ihren Gesundheitszustand einzuholen. Bitte beachten Sie, dass hierdurch weitere Kosten entstehen können. Möglicherweise können Sie jedoch aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit einen Pflichtverteidiger erhalten, so dass die entstehenden Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen würden.
4.
Abschließend darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Antwort auf der Grundlage Ihrer Schilderungen erfolgt und daher keine abschließende Prüfung Ihrer Situation enthalten kann. Hierfür ist stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie der zugrundeliegenden UNterlagen erforderlich.
Dennoch hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe selbstverständlich gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
MIt freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither - Rechtsanwaltskanzlei
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
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