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Frage geschrieben am 23.03.2008 14:22:00

Kaufsucht bzw. Livechatsucht

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1513
Ich habe ein riesen Problem und zwar geht es um meine Kaufsucht die ich mitlerweile entlich erkannt habe und versucht sie zu behandeln habe mich schon in verschieden Foren versucht ein Bild über meine Lage zu machen aber ich glaube ich komme nicht an einer Selbsthilfegruppe vorbei was mir echt schwer fählt aber es kann so nicht weiter gehen. Aber jetzt mal zu meinen größten Problem und zwar habe ich Post vom Amtsgericht bekommen in dem ich eine Anklage wegen Betrugs habe bis zur Haubtverhandlung ist es noch ein wenig hin und der Streitwert geht um die 200 Euro die ich bei einen Livestrip Chat gemacht habe und mein Konto war nicht gedeckt was ich genau wuste aber das ist ja mein Problem ich mache sowas nur weil ich nicht anders kann bzw nicht anders konnte mir ging es danach auch immer nicht gut habe immer darüber nachgedacht warum ich das überhaubt mache jetzt versuche ich es in den griff zu bekomme. Was meine lage ja noch verschlechtert ist ja das ich noch Bewährung wegen fast das selbe (auch Betrug 3 Jahre Bewährung) nun muss ich damit rechnen in den Knast zu gehen ich versuche jetzt ja mein Leben entlich zu regeln und habe es ja auch eingesehen das ich eine Sucht habe aber ich glaube es ist zu spät werde jetzt wohl oder über in den Knast müssen daswegen meine frage an sie womit muss ich rechnen und wie kan ich dem gericht beweisen das ich es ernst meine und meine Sucht zu behandeln versuche. Ich habe mich auch schon mit dem Kläger in verbindung gesetzt aber bis jetzt noch keine Antwort bekommen damit ich es bei Ihm auf 2 mal Zahlen kann und das er die Anzeige zurück nimmt.

Währe ihnen sehr dankbar für ihren Rat und werde auf jeden fall sorgen das mein Konto gedeckt ist für Ihre abbuchung.


Mit Freundlichen Grüssen



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.03.2008 14:48:37
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Internetrecht, Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:

1.
Wie sich aus Ihren Ausführungen ergibt haben Sie den Straftatbestand eines Betruges verwirklicht, als Sie ohne Kontendeckung an einem Livechat teilnahmen und hierdurch KOsten verursachten.

Möglicherweise können Sie einer (erneuten) Verurteilung jedoch entgehen, wenn Ihre Kaufsucht einen pathologischen Zustand erreicht hat, sie also tatsächlich ein Suchtverhalten an den Tag legen, der über Ihre freie Willensentschließung hinweg Sie dazu zwingt, diese Angebote wahrzunehmen. In einem solchen Fall, könnte Sie möglicherweise schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig im Sinne des Strafgesetzbuches sein (§ 20, 21 StGB). Dies könnte eine Verurteilung vermeiden bzw. erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben.

Wie stark Ihr Suchtverhalten ausgeprägt ist, muss gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten untersucht und schließlich auch nachgewiesen werden. Auch können Sie auf diesem Wege dem Gericht nachweisen, dass Sie tatsächlich an einer BEsserung Ihres Zustandes interessiert sind und hieran arbeiten. Auch dies würde sicherlich positiv berücksichtigt werden.

2.
Da Sie bereits wegen einer ähnlichen Tag zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurden, droht Ihnen bei einer erneuten Verurteilung der Bewährungswiderruf, mit der Folge, dass Sie Ihre Haftstrafe antreten müssen. Von einem Bewährungswiderruf kann jedoch - in bestimmten Situationen - vom Richter abgesehen werden, wenn die Hoffnung besteht, dass Sie zukünftig auch durch andere Maßnahmen (Bewährungshelfer, Therapie oder ähnliches) keine weiteren Straftaten begehen werden.

3.
Da die Gefahr, dass Sie für längere Zeit ins Gefängnis müssen, durchaus besteht, sollten Sie umgehend einen (im Strafrecht versierten) Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen. Auch wäre Ihnen dringend zu raten, zunächst nichts zum Sachverhalt auszusagen und vorerst lediglich über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen. Sodann müsste gemeinsam abgestimmt werden, wie sich weiter verhalten. Auch wäre ein entsprechendes Gutachten über Ihren Gesundheitszustand einzuholen. Bitte beachten Sie, dass hierdurch weitere Kosten entstehen können. Möglicherweise können Sie jedoch aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit einen Pflichtverteidiger erhalten, so dass die entstehenden Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen würden.

4.
Abschließend darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Antwort auf der Grundlage Ihrer Schilderungen erfolgt und daher keine abschließende Prüfung Ihrer Situation enthalten kann. Hierfür ist stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie der zugrundeliegenden UNterlagen erforderlich.

Dennoch hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe selbstverständlich gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

MIt freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither - Rechtsanwaltskanzlei


Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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