Kaufrecht
| 01.02.2007 19:07
| Preis:
***,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
Da ich zu 50 % Eigentümer eines nicht mehr genutzten Gewerbegrunstückes mit Gewerbegebäude bin, habe ich die Anfrage,ob ich meine 50 % ohne Einverständnis meines Partners Grundbuchamtlich an einen Dritten verkaufen kann.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Kaufrecht
01.02.2007 | 21:25
Antwort
von
Rechtsanwältin Gabriele Koch
106 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Gem.
§ 747 BGB kann jeder Miteigentümer über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen, diesen also auch verkaufen und zwar grundsätzlich ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer.
Nachdem es sich hier jedoch um ein Gewerbegrundstück handelt, wäre es möglich, dass sich aus einem etwaigen Gesellschaftsvertrag oder einem sonstigen Vertrag mit Ihrem Partner eine andere Regelung ergibt. Dies wäre zu prüfen.
Außerdem bedarf es in jedem Fall eines notariellen Kaufvertrages.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
05.02.2007 | 19:22
eine Nachrage.Es gab zwar Gesellschafterverträge, aber, da die GBR und jeder Gesellschafter in der privaten Insolenz war und der Abschluß der GBR schon im Jahr 2004 beendet, wegen mangels Masse eingestellt wurde und die Firma im Handelsregister gelöscht ist, wurde das Betriebsgebäude aus der Masse genommen und an meinem Bruder und mich zur eigenen Verfügung zurückgegeben.Deshalb die Frage,ob ich meine Hälfte nach diesem Sachstand verkaufen kann.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.02.2007 | 20:53
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Grundstück Ihnen und Ihrem Bruder zur freien Verfügung zurückgegeben wurde und die Firma außerdem gelöscht ist, dürften die Gesellschaftsverträge keine Rolle mehr spielen.
Sofern also nicht noch weitere vertragliche Vereinbarungen mit Ihrem Bruder bestehen, die einer Veräußerung entgegen stehen, können Sie gem § 747 BGB über Ihren Anteil verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin