Antwort vom
28.10.2009 | 12:34
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich die Frage wie folgt.
Es handelt sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag, der Ihnen zunächst gem. §§
312d,
355 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht einräumt.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie den Vertrag als Verbraucher iSd.
§ 13 BGB abgeschlossen haben, also das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen haben, der weder einer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Hiervon gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung aus.
Die Frist für einen
Widerruf beträgt gem.
§ 355 I S.2 BGB zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Käufer eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist bzw. bei einer Warenlieferung –wie in Ihrem Fall- beginnt die Frist nicht, bevor die Ware beim Empfänger eingegangen ist.
Der Widerruf ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache zu erklären, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Für Ihren Fall heißt das zunächst, dass sie prüfen sollten, ob Sie a) als Verbraucher gehandelt haben und b) die Rücksendung der Eiswürfelmaschine noch innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist bzw. Sie dem Verkäufer schriftlich innerhalb der Frist mitgeteilt haben, dass Sie nicht am Vertrag festhalten möchten.
Sollte dies der Fall sein, sind Sie bereits aufgrund des dann wirksam ausgeübten Widerrufsrechts nicht mehr an den Vertrag gebunden und haben Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Auf die Frage, ob die Eiswürfelmaschine mangelhaft war, kommt es in diesem Fall überhaupt nicht an.
Sofern Ihnen nach den obigen Ausführungen kein Widerrufsrecht zusteht bzw. kein rechtzeitiger Widerruf vorliegt, können Sie sich auf Ihre Gewährleistungsrechte berufen.
Nach Ihren Angaben war die Sache bei Lieferung an Sie bereits mit einem (erheblichen) Sachmangel behaftet.
Dies vorausgesetzt, gilt Folgendes:
Nach
§ 476 BGB besteht eine gesetzliche Vermutung, wonach die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, falls sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt.
Dies bedeutet konkret, dass der Verkäufer beweisen muss, dass dieser Mangel noch nicht vorhanden war, als die Sache an Sie ausgeliefert wurde.
Hierfür ist aber auch wieder Voraussetzung, dass Sie den
Kaufvertrag als Verbraucher abgeschlossen haben (vgl. oben).
Die Mangelhaftigkeit der Eiswürfelmaschine –wie von Ihnen geschildert- vorausgesetzt, stehen Ihnen das Recht auf Nacherfüllung, das Rücktrittsrecht oder das Minderungsrecht des Kaufpreises zu (vgl.
§ 437 BGB)
Vorrangig müssen Sie als Käufer Nacherfüllung verlangen, wobei es Ihnen wiederum grundsätzlich freigestellt ist, ob sie die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (vgl.
§ 439 I BGB).
Sie müssen dem Verkäufer hierzu eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er die Nacherfüllung zu leisten hat (vgl.
§ 323 I BGB).
Die anfallenden Kosten (wozu auch die Transportkosten zählen) sind von dem Verkäufer zu tragen.
Kommt der Verkäufer der Nacherfüllung nicht bzw. nicht fristgerecht nach, so können Sie vom Vertrag zurücktreten, was dann wiederum bedeutet, dass Sie Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises haben und die Maschine nicht mehr abnehmen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
28.10.2009 | 12:47
Hallo,
danke fuer die Antwort, ich habe aber ein Verstaendnisproblem.
Der Kauf ist laenger als zwei Wochen her aber weniger als 6 Monate.
So liegt also die Beweislast beim Verkauefer, der aber sagt die Maschine arbeitet korrekt. Er kann sie repariert haben oder er hat einfach eine neue genommen so das er die hohen Versandkosten nach Spanien nicht zahlen muss, so bleibt die Frage offen was ich jetzt machen kann da Wort gegen Wort steht ?
Muss ich fuer den Versand zahlen ?
mfg
F Krayer
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.10.2009 | 13:08
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte.
Nach Ihren ergänzenden Angaben ist davon auszugehen, dass Ihnen ein Widerrufsrecht nicht mehr zusteht, eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt.
Das Recht zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach Ihrer Wahl) steht dem Verkäufer zu.
Kommt er der Nacherfüllung ordnungsgemäß nach, dann steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu (vgl. schon die Erklärungen in der Antwort).
Die Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung anfallen, sind aber selbstverständlich von dem Verkäufer zu tragen.
Sie sollten sich also, falls der Verkäufer Ihnen die reparierte Maschine bzw. eine andere Maschine zusenden will, auf keinen Fall auf die Zahlung etwaiger Transportkosten einlassen.
Ihnen steht, da der Kauf noch keine sechs Monate zurückliegt -wie bereits ausgeführt- die Beweislastregel zur Seite, wonach der Verkäufer den Mangel zu beweisen hat.
Steht "Wort gegen Wort", so liegt es an diesem, den Mangel zu beweisen.
Sie sollten ihn darauf hinweisen und ihm klar machen, dass Sie sich als Verbraucher insofern in der besseren Position befinden, da ein solcher Nachweis -insb. im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung- eher schwer zu führen sein dürfte.
Bestehen Sie auf einer Nacherfüllung (wie in der Antwort beschrieben) und machen Sie dann ggf. von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin