Das Internetportal wurde für eine Summe von 2000 Euro abgegeben. Für die Übertragung des Internetportals wurde allerdings die Bedingung gestellt, dass der oben genannte Betrag nicht an mich gezahlt wird, sondern an einen Verein als Spende. Dieser gemeinnützige Verein hat mit dem abgegebenen Internetportal nichts zu tun und ist auch in einem komplett anderen Betätigungsfeld unterwegs. Der Käufer hat den Betrag von 2000 Euro an den Verein überwiesen, mit dem Betreff „Spende von Max Mustermann“. Der Verein hat das Geld für seinen gemeinnützigen Vereinszweck verwendet und den Käufer eine Spendenquittung ausgestellt. Nachdem der Verein die Spende erhalten hatte, habe ich dem Käufer das Internetportal ohne weitere Kosten übertragen.
Von den gespendeten 2000 Euro, habe ich nachweislich nicht einen einzigen Cent selber erhalten - weder als Privatperson noch in meiner Funktion als ehrenamtlicher/unbezahlter Vorstand in diesem Verein.
Sollte der Käufer berechtigte Mängel an dem Internetportal feststellen, von wem kann er dann Geld zurückverlangen? Kann er überhaupt Geld zurückverlangen? Für die Übertragung des Internetportals gibt es keine Verträge, alles hat auf mündlichen Absprachen basiert.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.03.2010 06:55:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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das Geld kann er von Ihnen als Verkäufer zurückverlangen.
Ob der Kaufpreis als Spende bezeichnet worden ist, ist dabei egal.
Egal ist auch, ob der Betrag auf Ihre Veranlassung an den Verein gegangen ist, oder Sie davon einen Cent erhalten haben. Dieses ist nur eine Frage der Zahlungsmodalität.
Auch mündliche Absprachen sind bindend. Die Schriftform ist, bis auf wenige Ausnahmen, nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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