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Frage geschrieben am 26.03.2010 06:17:35

Kaufbetrag als Spende - Rückerstattung?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1093
Vor einigen Monaten habe ich ein Internetportal abgegeben, welches ich aus Zeitgründen nicht weiterführen konnte. Vor kurzen hat sich der Käufer gemeldet, weil er mit dem Internetportal unzufrieden ist. Er fordert jetzt den Kaufbetrag oder zumindest einen Teil davon zurück. Ob er dazu überhaupt berechtigt ist, soll erst einmal kein Bestandteil meiner Frage sein. In dieser hypothetischen Frage möchte ich davon ausgehen, dass er einen Erstattungsanspruch hat. Mich interessiert jetzt, vom wem der Käufer das Geld zurückverlangen kann. Dazu folgende Hintergrundinformationen:

Das Internetportal wurde für eine Summe von 2000 Euro abgegeben. Für die Übertragung des Internetportals wurde allerdings die Bedingung gestellt, dass der oben genannte Betrag nicht an mich gezahlt wird, sondern an einen Verein als Spende. Dieser gemeinnützige Verein hat mit dem abgegebenen Internetportal nichts zu tun und ist auch in einem komplett anderen Betätigungsfeld unterwegs. Der Käufer hat den Betrag von 2000 Euro an den Verein überwiesen, mit dem Betreff „Spende von Max Mustermann“. Der Verein hat das Geld für seinen gemeinnützigen Vereinszweck verwendet und den Käufer eine Spendenquittung ausgestellt. Nachdem der Verein die Spende erhalten hatte, habe ich dem Käufer das Internetportal ohne weitere Kosten übertragen.

Von den gespendeten 2000 Euro, habe ich nachweislich nicht einen einzigen Cent selber erhalten - weder als Privatperson noch in meiner Funktion als ehrenamtlicher/unbezahlter Vorstand in diesem Verein.

Sollte der Käufer berechtigte Mängel an dem Internetportal feststellen, von wem kann er dann Geld zurückverlangen? Kann er überhaupt Geld zurückverlangen? Für die Übertragung des Internetportals gibt es keine Verträge, alles hat auf mündlichen Absprachen basiert.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.03.2010 06:55:16
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

das Geld kann er von Ihnen als Verkäufer zurückverlangen.

Ob der Kaufpreis als Spende bezeichnet worden ist, ist dabei egal.

Egal ist auch, ob der Betrag auf Ihre Veranlassung an den Verein gegangen ist, oder Sie davon einen Cent erhalten haben. Dieses ist nur eine Frage der Zahlungsmodalität.

Auch mündliche Absprachen sind bindend. Die Schriftform ist, bis auf wenige Ausnahmen, nicht erforderlich.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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