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Frage geschrieben am 01.02.2012 12:15:08

Kauf/Sanierung DHH, marode Wasserleitung durchquert mehrere Grundstücke

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 494
Einleitung zur Frage:
Ein Doppelhaus besteht aus den Häusern B und C. Das Haus B soll von uns käuflich erworben werden. Zum besseren Verständnis: Die Häuser befinden sich also in der Reihenfolge A (Einzelhaus), B und C wobei hier das mittlere Haus (Doppelhaushälfte) gekauft werden soll. Haus A und B besitzen noch den gleichen Eigentümer.
Die Häuser B und C besitzen keinen eigenen Trinkwasseranschluß zum öffentlichen Netz, diese beziehen ihr Trinkwasser über Haus A, welches sich auf dem direkt neben B befindlichen Grundstück befindet.
Laut Auskunft des Eigentümers von C, besitz C einen Wasserlieferungsvertrag mit A, die Eigentümer A und C befinden sich seit längerem in einem Rechtsstreit in 2ter Instanz, ausgehend von C.
C bemängelt hier die unzureichende Belieferung mit Trinkwasser. Ursächlich dafür ist eine Trinkwasserleitung welche ca. 80 Jahre alt ist und laut seinem selbst in Auftrag gegebenen Gutachter vermutlich teilweise verstopft ist.
Der Verkäufer von Haus B (gleichzeitig Eigentümer von A) informiert den Käufer (mich) nicht über dieses vorhandene Problem mit der Wasserleitung und weist auch nicht auf den Rechtsstreit mit C hin.
Diese besagte Trinkwasserleitung verläuft über die Grundstück von A beginnend, über B (durch den Keller) und dann weiter zu C (in den Keller). C besitzt ein grundbuchlich gesichertes Wasserleitungsrecht gegenüber A und B.
Haus B welches ich nun beabsichtige zu kaufen, soll sofort nach dem Kauf einen eigenen Trinkwasseranschluß direkt vom öffentlichen Trinkwassernetz bekommen (Vertrag mit dem Versorger ist bereits vorliegend). Dazu koppelt sich B von der hier zuvor beschrieben Wasserleitung ab. C wäre dann alleiniger Nutzer dieser Leitung.

Fragestellung:
1.) Könnte ich nachdem ich Haus B gekauft habe in diesen Rechtsstreit zwischen A und C mit hineingezogen werden und falls ja, in welcher Weise und wie ließe sich das vermeiden (Vertragsgestaltung)?
2.) Kann ich mich als Eigentümer von B, so ohne weiteres von dieser beschriebenen Wasserleitung abkoppeln, wäre nach dieser Abkopplung der Eigentümer von C dann allein für diese Wasserleitung in Bezug auf Wartung/Instandhaltung/Schäden verantwortlich und muß ich C über die Abkopplung in Kenntnis setzen und wie hat das zu erfolgen?
Laut dem Grundbuch gibt es bezüglich Wartung/Instandhaltung keine Hinweise. Die Stelle, an welcher die Abkopplung vorgenommen werden soll, befindet sich in meinem Keller. C würde weiterhin sein Wasser bekommen mit den eingangs bereits geschilderten Problemen. Das Einverständnis zur Abkopplung von A habe ich bereits und aus technischer Sicht wäre es auch keine große Sache.
Es wäre für C ohne größeren Aufwand möglich sich auch einen eigenen Anschluß zum öffentlichen Netz zu besorgen. Er wäre dazu auch grundsätzlich bereit. Dieser hat jedoch bedenken, daß wenn er sich einen eigenen Wasseranschluß legt, dieses dann negative Folgen für ihn bezüglich seines Rechtsstreits mit A zur Folge hat.
3.) Welche Art von Rechtschutzversicherung wäre hier für mich empfehlenswert und worauf muß ich dabei achten (der Kaufvertrag wurde noch nicht unterzeichnet)?
4.) Da es sich hier um eine Doppelhaushälfte handelt und C in kürze seine Haushälfte von außen sanieren möchte (Fassade mit Putz und Wärmeisolierung, Dach, Fallrohre f. Dachrinne, Fenster). Dazu würde mich noch interessieren wie hier die gemeinsam genutzten Hausteile bzw. die Grenzstellen/Übergänge (Schnittstellen) von der einen zur anderen Haushälfte bei einer Sanierung zu behandeln wären bzw. was hier zu beachten wäre? Wenn er beispielsweise der Meinung ist, daß Fallrohr müßte neu, bin ich dann verpflichtet mich an den Kosten dafür zu beteiligen obwohl es seine Funktion tadellos erfüllt? Bisher sind diesbezüglich keine Regelungen getroffen werden.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen


Antwort geschrieben am 01.02.2012 13:10:09
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrter Ratsuchender,


in den Rechtstreit könnten Sie insofern mit hineingezogen werden, dass Sie zur Duldung entsprechender Maßnahmen und Arbeiten verpflichtet werden. Diese Duldung werden Sie aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und grundbuchrechtlichen Absicherung auch nicht verhindern können.

Der Verkäufer müsste im Vertrag Sie von jeglicher Haftung und allen Kosten freistellen; dieses würde aber nur gegenüber dem Verkäufer im Innenverhältnis wirken.



"Abkoppeln" könnten Sie sich nach ihrer Sachverhaltsschilderung. Gleichwohl wäre nicht nur C für die Leitung verantwortlich, da bestehende verträge so nicht einseitig geändert werden können. Die "Abkopplung" - die dann schriftlich angezeigt wwerden sollte - hätte also lediglich eine tatsächliche Wirkung; der rechtliche Bestand bleibt unverändert.

Die jeweilige eigene Versorgung wäre daher mehr als sinnvoll, auch um weitere Streitigkeiten zu vermeiden.


Sinnvoll wäre eine Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentümer ohne Selbstbehalt, wobei Sie darauf achten müssten, dass dieser Fall ausdrücklich mit aufgenommen wird, da die Ursache ja schon vor Versicherungsbeginn gesetzt worden ist - hier müssen Sie also offen und ehrlich Angaben machen, da Sie ansonsten den Versicherungsschutz riskieren.



Notwendige gemeinschaftliche Reparaturarbeiten müssen auch gemeinsam kostenrechtlich getragen werden; derjenige, der Kostenersatz haben möchte, müsste dann die Notwendigkeit nachweisen.



Soweit zu Ihren Fragen. Aber erlauben Sie mir noch eine persönliche Anmerkung:

Sie haben einen Verkäufer, der Ihnen schon diese Tatsachen verschwiegen haben. Ich würde ganz genau - ggfs. mit einem Sachverständigen prüfen lassen - was der Verkäufer sonst vielleicht noch "vergessen" hat.

Sie bekommen einen Nachbarn, der offenbar streit- und prozessliebend ist; Kosten und Investitionen stehen offenbar schon im Raum.

Warum tut man sich so etwas an? Dann sollte der Kaufpreis aber schon extrem günstig sein.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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