wir vertreiben Bekleidungsstücke online, hauptsächlich T-Shirts, Hemden und Taschen. Wir betreiben hierfür u.a. auch über das Google Cost-Per-Click (CPC) Werbung, bei der bestimmte Keywords entgeltlich gebucht werden können.
Nun zur Frage. Wie ist es aus wettberbsrechtlicher / markenrechtlicher Sicht zu beurteilen, wenn wir bei o.g. Programm Keywords buchen würden die teilweise einen bekannten Markennamen enthalten (Bsp. Armani T-Shirt oder Gabbana Hemd, ...). Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 9.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 9.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.07.2007 11:31:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Philipp Achilles
Barfüßertor 25, 35037 Marburg, Tel: 06421 - 309788-12, Fax: 06421 - 309788-32
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht
Bewertungen: 32
Barfüßertor 25, 35037 Marburg, Tel: 06421 - 309788-12, Fax: 06421 - 309788-32
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht
Bewertungen: 32
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
1.
Die Verwendung von geschützten Begriffen, wie z.B.: Armani, Gabbana, als „Keywords“ bei „Google“ stellt zumindest eine markenrechtliche Verletzung dar.
Bereits der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.05.2006 (Az.: ZR 183/03) entschieden, dass die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens die Verletzung des Markenrechts darstellt. Nichts anderes kann daher für die Verwendung des markenrechtlich geschützten Namens gelten.
Genau in diesem Fall hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.11.2006 (Az.: 15 O 560/06) entschieden, dass die Benutzung eines Markennamens als bloßes „Keyword“ einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung darstellt.
2.
Des Weiteren hat das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 3 HK O 2566/06) entschieden, dass die Verwendung von geschützten Markennamen, als Keywords bei Google, ebenso einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründet.
Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Ziffer 10 UWG ergibt sich hiernach daraus, dass die Verwendung des markenrechtlich geschützten Begriffs, ein sittenwidriges Umleiten von Kunden darstellt und damit als unlauteres Verhalten im Wettbewerb zu qualifizieren ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

