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Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Sohn hat nach Aufbruch einer sich im Haus befindlichen Geldkassette ca. 1.700 € entnommen und dafür sog. PINs im gleichen Gegenwert via Paysafercard gekauft. Der Aufbruch der Geldkasette ist erst nach Rückkehr meiner Frau nach einem Klinikaufenthalt nach ca. 7 Wochen festgestellt worden. Die PINs wurden bei einem örtlichen Händler (Lotto-Annahmestelle) gekauft. Die PINs wurden dazu benutzt um bei einem Online-Spiel (Area-Games), div. Statis und Spiele-Level zu erreichen.
Der Kauf fand in folgenen Tranchen statt (Auszug der Liste, Datum, Zeit und Betrag gem. Beleg):
Datum Zeit Betrag
28.02.2011 15:17:09 100,00
28.02.2011 15:17:28 100,00
28.02.2011 15:17:42 100,00
28.02.2011 15:17:56 100,00
03.03.2011 16:09:36 100,00
03.03.2011 16:09:51 100,00
18.03.2011 12:30:27 100,00
18.03.2011 12:30:44 100,00
18.03.2011 12:31:10 100,00
18.03.2011 12:31:28 100,00
Meiner Meinung nach hätten die Beträge von dem Verkäufer nicht in dieser Höhe und schon gar nicht in dieser Bündelung akzeptiert werden dürften.
Lt. Aussauge unseres Sohne war nur er alleine an dieser Kaufaktion beteiligt.
Nun meine Frage(n):
- wie ist die Rechtslage bei dieser Art von Kaufgeschäft unseres 13,5 Jährigen Sohnes.
- können wir hier auf >Rückabwicklung< pochen bzw. falls ja, wie soll hier vorgegangen werden und wie sind die Chancen auf Erfolg ?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Antwort geschrieben am 17.04.2011 23:38:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Kaufgeschäfte von Minderjährigen wie Ihrem Sohn sind schwebend unwirksam, soweit sie nicht mit dem Taschengeld des Sohnes oder entsprechend überlassenen Geldmitteln getätigt wurden. Da Ihr Sohn sich das Geld gegen Ihren Willen genommen hat, ist es kein Taschengeld bzw. wurde ihm nicht zur freien oder zweckgerichteten Verfügung überlassen. Daher sind die Kaufgeschäfte schwebend unwirksam und bedürfen Ihrer Genehmigung. D.h. solange Sie die Kaufgeschäfte nicht genehmigen, können Sie die gezahlten Beträge von der Lotto-Annahmestelle zurückfordern.
Eine Rückabwicklung im rechtstechnischen Sinne ist aus dogmatischen Gründen nicht möglich, da die Kaufgeschäfte schwebend unwirksam, d.h. ohne Ihre Genehmigung schlicht nicht rechtskräftig sind. Der Unterschied ist eine juristische Feinheit. Wenn Sie das Geld zurückhaben wollen, gehen Sie einfach zu der Lottoannahmestelle, teilen Sie dort mit, dass der Sohn ohne Ihre Erlaubnis einkaufte und Sie die Kaufgeschäfte nicht genehmigen werden. Dann fordern Sie die Rückzahlung. Die Chancen auf Erfolg sind gut.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.04.2011 23:48:17
Hallo Herr Weber,
vielen Dank für die Antworten.
Tut das Benutzen/Verbrauchen der PINs (für das Spiel) durch unseren Sohn etwas zur Sache bzw. ändert dies etwas an der Gesamtsituation ?
Hallo Herr Weber,
vielen Dank für die Antworten.
Tut das Benutzen/Verbrauchen der PINs (für das Spiel) durch unseren Sohn etwas zur Sache bzw. ändert dies etwas an der Gesamtsituation ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.04.2011 00:00:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des Verbrauchens der PINs hat die Lottoannahmestelle maximal einen Anspruch auf Überlassung der durch den Verbrauch der PINs erworbenen Vorteile aus dem Spiel.
Jedoch können Sie der Lottoannahmestelle stets die offensichtliche Minderjährigkeit Ihres Sohnes entgegenhalten. Dann hat die Lottoannahmestelle keinen Anspruch auf Überlassung.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund des Verbrauchens der PINs hat die Lottoannahmestelle maximal einen Anspruch auf Überlassung der durch den Verbrauch der PINs erworbenen Vorteile aus dem Spiel.
Jedoch können Sie der Lottoannahmestelle stets die offensichtliche Minderjährigkeit Ihres Sohnes entgegenhalten. Dann hat die Lottoannahmestelle keinen Anspruch auf Überlassung.
Mit freundlichen Grüßen,
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