Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Software.
Guten Tag,
vor wenigen Tagen kaufte ich ein Notebook bei einem Händler. Dieses wurde mir vorinstalliert ausgeliefert. Da Partitionen fehlten sowie einige unnütze Software als sogenannte Shareware (zeitlich begrenzte Software) installiert war, die auf dem Notebook nichts zu suchen hat, muss das Notebook komplett formatiert und neu aufgesetzt werden. Hierzu sind zahlreiche Treiber für Grafikkarte, Mousepad, Internet (LAN als auch WLAN), Audio etc. nötig sowie eine Software-CD für Windows 7. Dieses Betriebssystem ist Bestandteil des Kaufes.
Das Notebook wurde geliefert, gänzlich ohne Installationsmedien wie oben benannt. Bei all meinen vorherigen Käufen wurden diese Medien mit ausgeliefert, da im Kauf enthalten.
Der Verkäufer beruft sich auf die verkaufte Lizenz von Windows 7 (Aufkleber auf Gerät in der Tat vorhanden) und verweigert jegliche Installationsmedien auszuliefern, da bereits vom Hersteller nicht angeboten.
Ohne diese Medien ist eine Neuinstallation inkl. Betriebssystem nicht möglich, ich müsste mir eine Windows 7 - CD illegal erwerben.
Nun meine Frage - muss(te) der gewerbliche Verkäufer (Händler) mir diese Medien kostenfrei bereitstellen oder darf er allein die Lizenzen verkaufen. Allein eine Lizenz an Windows 7 ermöglichst mir keine Installation... . Wenn diese Pflicht besteht und er mir die Auslieferung verweigert, kann ich mir dann kostenpflichtig Ersatz beschaffen? Hier würde ich dann eine neue Lizenz automatisch mit erwerben, da kein Händler nur eine Windows -7- CD ohne Lizenz verkauft.
Auf der Homepage wurde nicht deklariert, ob Software ausgeliefert wird oder nicht. Hier berufe ich mich auf meine bisherigen Käufe, bei denen gewohnheitsmäßig jegliche Treiber inkl. Betriebssystem-CD ausgeliefert wurden.
Antwort geschrieben am 11.07.2011 12:11:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Verkäufer muss Ihnen zwecks Neuinstallation auch die dafür erforderlich Software zur Verfügung stellen. Ob er Ihnen diese auf einem Medium oder per Download zur Verfügung stellt, ist dabei aber unerheblich.
Es war hier nicht ausreichend, die benötige Software nur auf dem Gerät zu installieren, da man erfahrungsgemäß immer mit einer solchen Neuinstallation rechnen muss.
Der Verkäufer hat also nicht vollständig geliefert, sodass Sie einen Nacherfüllungsanspruch haben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.07.2011 12:36:51
Guten Tag Herr Schwerin,
danke für Ihre Beratung. Leider wurden die Möglichkeiten nicht beantwortet, die mir nun bleiben - der Verkäufer lehnt jegliche Unterstützung ab, darf ich mir somit Ersatz beschaffen und die Kosten für eine neue Windows-7-CD dem Verkäufer aufbürden, auch wenn erneut eine Lizenz mit erworben werden muss? Ein Download ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die zugehörigen Treiber für den Internetzugang nicht mit ausgeliefert werden...
MfG
Florian Lahr
Guten Tag Herr Schwerin,
danke für Ihre Beratung. Leider wurden die Möglichkeiten nicht beantwortet, die mir nun bleiben - der Verkäufer lehnt jegliche Unterstützung ab, darf ich mir somit Ersatz beschaffen und die Kosten für eine neue Windows-7-CD dem Verkäufer aufbürden, auch wenn erneut eine Lizenz mit erworben werden muss? Ein Download ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die zugehörigen Treiber für den Internetzugang nicht mit ausgeliefert werden...
MfG
Florian Lahr
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.07.2011 13:42:52
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Setzen Sie dem Verkäufer eine letzte Frist von 10 Tagen, um Ihnen die Software auf einem Medium zukommen zu lassen.
Lässt der Verkäufer die Frist fruchtlos verstreichen, können Sie sich selbst die erforderliche Software beschaffen und dann Kostenersatz verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Setzen Sie dem Verkäufer eine letzte Frist von 10 Tagen, um Ihnen die Software auf einem Medium zukommen zu lassen.
Lässt der Verkäufer die Frist fruchtlos verstreichen, können Sie sich selbst die erforderliche Software beschaffen und dann Kostenersatz verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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