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Frage geschrieben am 21.08.2011 23:46:22

Kauf von Anlagegold - Lieferung wird verweigert

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1194
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor kurzem in einem Online-Shop Goldmünzen bestellt, die mir zu diesem Zeitpunkt sehr preiswert erschienen, da diese genau dem Gold-Spot entsprachen.
Der Händler hatte zusätzlich in seinem Online-Shop einen Urlaubshinweis bis zum 15.08.2011 eingestellt, welchen ich aber nicht weiter beachtet habe, da nur dabei stand das die Ware erst ab dem 15.08 dann verschickt wird.

Bei dem Angebot schloss der Anbieter das Rücktrittsrecht mit folgender Begründung aus:
Achtung : Bitte beachten Sie, daß es sich bei dieser Münze um eine Anlagegoldmünzen handelt, die die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2006 (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllt. Gemäß § 312d Abs. 4 Ziff. 6 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei der Lieferung von Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer (Verkäufer) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Hierzu zählen auch Edelmetalle (Münzen und Barren) die aufgrund ihres Edelmetallgehaltes zu Kapitalzwecken erworben werden. In Bezug auf solche Münzen besteht somit kein Widerrufsrecht.

Am 15.08.2011 erhielt ich nun folgende Email:

Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Bestellung während unseres Urlaubes. Leider ist es uns durch den in dieser Zeit extrem gestiegenen Goldpreis nicht möglich, die Bestellung auszuführen. Aus diesem Grunde
müssen wir leider Ihren Auftrag stornieren. In den nächsten Tagen werden wir unsere Preise wieder auf die Marktumstände angepaßt haben, sodaß Sie dann wieder, wie gewohnt, die Ware kurzfristig geliefert bekommen.



Sofort habe ich eine Email gesendet, in der ich nochmals um die Lieferung gebeten habe.Da keine Antwort kam, bat ich heute erneut um eine Stellungnahme was postwendend abgelehnt wurde. " Ich habe dazu nichts mehr zusagen ".

Da der Goldpreis in der Zwischenzeit stark gestiegen ist, glaube ich das der Händler nur deshalb nicht liefert, denn der Artikel wird weiter im Online-Shop angeboten, jedoch zu einem deutlich höheren Preis.

Die evt. relevanten AGB- Teile finden Sie unten.
Ich habe in dem Online-Shop wie immer auf Rechnung bestellt.


Ob es wichtig ist oder nicht:
Ich handle ebenfalls gewerblich mit diesen Goldmünzen und wollte damit meine Lagerbestände wieder anpassen.


Meine Frage nun:
Habe ich ein Recht auf Lieferung der Ware?
Muss hier nicht eine Lieferverpflichtung des Anbieters bestehen ? ( Um einen Irrtum kann es sich jawohl nicht handeln ! )
Darf der Anbieter einfach einseitig der Rücktritt ausschließen?
( das hätte ja nur Folge, das ich als Kunde immer der Dumme bin -> Fällt der Preis muss ich abnehmen -> Steigt der Preis wird die Lieferung verweigert )
Kann ich diese somit einklagen?


Über etwas Aufklärung wäre ich dankbar.

Vielen Dank.










Ein Auszug aus den AGB:


§ 3 Angebot , Zustandekommen des Vertrages
An mir unbekannte Besteller erfolgt der Versand nur per Nachnahme oder Vorauskasse. In Preislisten und im Internet-Shopsystem angepriesene Waren stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden dar. Der Kaufvertrag kommt bei der vereinbarten Zahlung „Vorauskasse" mit Übersendung einer Rechnung, bei anderen Zahlungsmodalitäten mit Übersendung der Ware an den Kunden zustande. Ein Lieferzwang besteht nicht.

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann:
.........

2. Ausschluss des Widerrufsrechts

2.1. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei nachfolgend gelieferten Waren (§ 312 d Abs. 4 Ziff. 6 BGB):

- Münzen, die im Onlineshop als "Anlagegoldmünzen" gekennzeichnet sind.

Bitte beachten Sie, daß es sich bei den im Onlineshop entsprechend gekennzeichneten Münzen um Anlagegoldmünzen handelt, die die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2006 (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen. Gemäß § 312d Abs. 4 Ziff. 6 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei der Lieferung von Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer (Verkäufer) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Hierzu zählen auch Edelmetalle (Münzen und Barren) die aufgrund ihres Edelmetallgehaltes zu Kapitalzwecken erworben werden. In Bezug auf solche Münzen besteht somit kein Widerrufsrecht.

3.1. Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher.

Ende der Widerrufsbelehrung


Antwort geschrieben am 22.08.2011 00:22:16
Rechtsanwalt Jens Grützmacher
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Strafrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Frage, ob Sie eine Leiferung verlangen können oder nicht, richtet sich danach, ob ein Vertrag zustande gekommen ist.
Wenn dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist, dann besteht auch seitens des Händlers kein einseitiges Rücktrittsrecht oder ein Widerrufsrecht nur aus dem Grund, dass der Goldpreis stark gestiegen ist.

Der Verkäufer hat im Übrigen aber nur den Widerruf ausgeschlossen, der aber sowieso nur Verbrauchern eingeräumt wird.

In den AGB steht geschrieben, dass

"Der Kaufvertrag kommt bei der vereinbarten Zahlung „Vorauskasse" mit Übersendung einer Rechnung, bei anderen Zahlungsmodalitäten mit Übersendung der Ware an den Kunden zustande."

Wenn dies also noch nicht der Fall gewesen sein sollte, ist noch kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, es sei denn, dass Sie vom Händler E-Mails mit der ausdrücklichen Bestätigung des Kaufs bekommen haben.

Gerne können Sie mir diese zur Überprüfung zusenden, damit ich Ihnen eine noch weitergehende Antwort geben kann.

Aus der von Ihnen benannten E-Mail ist jedoch noch nicht von einem Abschluss des Kaufvertrages anzunehmen aus dem Grund, dass die Anfrage auf deren Website Ihr Angebot darstellt und der Händler erst noch ausdrücklich die Annahme hätte erklären müssen.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Grützmacher
Rechtsanwalt

ra-gruetzmacher@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.08.2011 00:36:36

Sehr geehrter Herr Grützmacher,

vielen Dank für die Informationen.

Das einzige was ich bekommen habe, ist zwei automatisierte Emails:
Zum einen die nochmalige Zusendung der AGB. Zum anderen, eine Aufstellung mit Bestellung und dem Hinweis:

Vielen Dank für Ihre Bestellung. Bitte haben Sie Verständnis, daß Ware in der Zwischenzeit schon verkauft sein kann. Die Liefertermine sind ca. Angaben. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte auch telefonisch an uns. (Tel.: XXXX)
Sollten Sie als Zahlungsart 'Vorkasse-Rechnung' angewählt haben, erhalten Sie noch eine separate Auftragsbestätigung mit unseren Bankdaten per EMail.

Ihren Ausführungen zum Schluss bringend:
Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, somit besteht kein Recht auf Lieferung.
Die Essenz:
Somit haben alle Händler die Möglichkeit Warenlieferungen jederzeit zu verweigern, wenn die AGB ähnlich aufgebaut sind, insbesondere wenn es sich um schwankende Ware handelt, eine höchst bedenkliche Sache. Kein Mensch muss somit mehr aktuelle Preise haben, sondern liefert nur wenn er will.

Danke für die Info !

Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2011 03:13:38

Sehr geehrter Fragesteller,

auch die von Ihnen jetzt noch übersandte E-Mail lässt keinen Schluss auf einen Vertragsschluss zu, sodass es zu dem Ergebnis kommt, wie Sie es auch richtig sagten, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Händler sichern sich damit meistens Ihre Position, nicht nur wegen schwankender Preise aber auch wegen möglichen Lieferengpässen, die dann, solange kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, auch grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche zur Folge haben.

Der einzige Ausweg ist nur, dass man solche Läden gleich "links liegen lässt", die derartige AGB besitzen, was jedoch lediglich die Minderheit der Läden aus den o.g. Gründen darstellen dürfte.

Wenn Sie noch weitere Nachfragen haben sollten, können Sie mich gerne direkt (kostenlos) anmailen.

Mit freundlichen Grüßen und eine gute Nacht

Grützmacher
Rechtsanwalt

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Kauf von Anlagegold - Lieferung wird verweigert | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-08-25
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