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Hallo,
ich habe vor Kurzem auf einen höherwertigen Artikel bei eBay geboten. Der Verkauf erfolgte ca. 1000 € über meinem Gebot an einen anderen "Bieter".
Heute bekomme ich ein "Angebot an unterlegene Bieter" über die Plattform zu meinem Höchstgebot. Im Text schreibt mir der Käufer "Wenn sie die **** noch haben möchten dann können sie diese für 4500€ haben"
Mein Höchstgebot liegt bei etwa 2/3 dieser 4500 €
Wenn ich jetzt kaufe zu welchem Preis kaufe ich dann? Für mein Höchstgebot oder erkenne ich durch den Sofortkauf die 4500 an die er im Text geschrieben hat?
Meiner Meinung nach kaufe ich für den Preis der im Angebot für Unterlegene Bieter angegeben ist und nicht für die Höhere Forderung aus dem Text.
Falls dies so ist bitte ich nur um ein kurzes Ja und unm beantwortung wie sie Chancen einer Klage aussehen wenn das Objekt nicht zu dem niedrigen Preis geliefert wird.
Zahlung kann abgesichert über Paypal erfolgen.
Bitte um kurzfristige Antwort.
Antwort geschrieben am 19.01.2012 20:40:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Verbindlich ist der Sofortkauf-Preis, der via eBay als Angebot übermittelt wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Nr. 10 der AGB. Zusätzlich darf ich auf die Ausführungen unter http://pages.ebay.de/help/sell/second_chance_offer.html#quick verweisen.
Auch auf die Hinweise unter http://pages.ebay.de/help/buy/second-chance.html, die sich speziell mit der Annahme dieses Angebotes befassen, darf ich Sie aufmerksam machen.
Im Endeffekt findet ein Sofortkauf statt. Dieser wird durch die Annahme des Angebotes durch Sie wirksam.
Somit besteht in diesem Zeitpunkt ein wirksamer Vertrag, der eingehalten werden muss.
Wie dann der weitere Verlauf sein wird, kann im Vorhinein nicht beurteilt werden. Nach der vorläufigen - allgemeinen - Einschätzung stehen Ihnen in jedem Fall zumindest Rechte aus einem (jedenfalls ursprünglich) wirksamen Vertrag zu. Einzelheiten können nur bei Vorliegen aller Informationen und bei Berücksichtigung der dann gegebenen Sachlage geklärt werden.
Allerdings empfehle ich Ihnen schon jetzt, bereits außergerichtlich einen Rechtsanwalt einzuschalten, falls die Vertragserfüllung/-abwicklung nicht "normal" erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei einer Unklarheit können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
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