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Frage geschrieben am 03.12.2010 20:20:37

Kauf ohne Lieferung in England

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 881
Ich erwarb über den Marktplatz eBay im September 2009 ein Werkzeugset und zahlte dies per PAYPAL... Das Werkzeugset sollte versichert mittels DHL (England) beim Anbieter abgeholt werden und an mich versandt werden. Leider bekam ich niemals den Artikel. Auf mehrere Anfragen bekam ich die Auskunft, dass der Paketdienst da war und den Artikel abgeholt hatte. Der Paketdienst widerum, teilte mir mit, dass eine Abholung nicht erfolgte. Den Werkzeuganbieter bat ich mehrfach darum, mir einen Abholbeleg zukommen zu lassen. Ich bekam keinen Beleg und die englische Firma reagiert nicht mehr auf meine Anfragen. Wie kann man vorgehen? Bringt eine Strafanzeige von hier aus etwas, oder sollte ich von hier einen Anwalt beauftragen? PS: über PAYPAL kann ich leider nichts errreichen, weil meine Beschwerde 3 Tage zu spät ankam...


Antwort geschrieben am 03.12.2010 21:24:56
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Sie sollten, wenn Sie in der Sache nachhaltig aktiv werden möchten, per Anwalt Ihren Vertragspartner in England zunächst mahnen und die Lieferung der Kaufsache einfordern.
Sofern dies erfolglos bleibt, was in dem vorliegenden Fall wohl anzunehmen sein dürfte, könnte nach Ablauf des in der Mahnung genannten Lieferzeitraums auch über ein Klage nachgedacht werden.
Gem. EuGVVO ist zumindest auch nach Art. 5 die Klage gegen eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat (England) hat auch vor einem Gericht eines Ortes in einem anderen Mitgliedsstaat (Deutschland) möglich, wenn Ansprüche (Lieferung der Kaufsache) aus einem Vertrag streitig sind, dessen Inhalt den Verkauf beweglicher Sachen und die entsprechende vertraglich vereinbarte Lieferung der Sache an den jeweiligen Ort (Ihren Wohnsitz) zu Gegenstand hatte. Eine weitere möglichkeit, vor einem deutschen Gericht Klagen zu können, mag Art. 15 ff EuGVVO ermöglichen.
Dies würde die Beauftragung eines entsprechenden Anwalts und umfassende Prüfungen erfordern , um die Erfolgsaussichten in dieser konkrteten Angelegenheit hinreichend beurteilen zu können. Ein entsprechendes Vorgehen bzw. Verfahren würde aufgrund des Umstandes, das wohl Rechtshilfe in England eingefordert werden müsste, sehr langwierig und teuer werden, wobei stets mit einem erheblichen Restrisiko hinsichtlich der Erfolgsaussichten gerechnet werden muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick zur Einschätzung geben. Umfassende Prüfungen und die Beauftragung eines Anwalts wären in dieser Sache notwendig.

Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bieten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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