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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige eine Auskunft in folgender Angelegenheit:
Nach gut 5 Jahren Leasing möchte ich mein Auto nun kaufen. Der Leasingvertrag sah eine Anfangs-Sonderzahlung, laufende Leasingraten und eine "Schlusszahlung" vor, die ich selbstverständlich als den Kaufpreis angesehen habe.
Nachdem ich den Kaufvertrag erhalten hatte, sah ich, dass der Kaufpreis nun um ca. 300 EURO zzgl. MwSt höher liegt als vertraglich vereinbart.
Erst nach mehrfachem hartnäckigem Nachfragen wurde mir diese Differenz dahin gehend erklärt, dass ich zusätzlich zum Kaufpreis eine sog. "Garantieversicherung" zu bezahlen hätte, was gesetzlich zwingend vorgeschrieben sei.
Ist das wirklich rechtens? Hätte ich hierüber nicht im Vorfeld informiert werden müssen, zumal es zeitnah mehrere Telefonat über die Ablösung des Fahrzeuges gab?
Ich bedanke mich für Ihre Hilfe.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.01.2009 11:18:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 73
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Frage, ob mit "Schlusszahlung" verbindlich ein Kaufpreis vereinbart wurde, hängt davon ab, welches Leasingmodell Sie gewählt haben. Manche Leasingverträge beinhalten eine sog. Kaufoption, so dass Sie berechtigt sind, das Fahrzeug zu dem angegebenen Preis zu übernehmen.
Falls Sie eine solche Kaufoption vereinbart haben, haben Sie den Anspruch, das Fahrzeug zum vereinbarten Preis kaufen zu dürfen. Dies kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine zusätzliche Garantieversicherung abgeschlossen wird. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die Sie zwingt, eine solche Versicherung abzuschließen. Vielmehr haben Sie - auch ohne eine solche Versicherung - ab Kauf einen Anspruch auf Mängelgewährleistung von mindestens einem Jahr gegen Ihren Verkäufer.
Etwas anderes gilt natürlich, wenn Sie keine verbindliche Kaufoption vereinbart haben. Dann kann ein Kauf von der Gegenseite von Bedingungen abhängig gemacht werden, so dass Sie darauf eingehen müssten, wenn Sie das Fahrzeug kaufen wollen.
Für eine genaue Aussage, ob eine verbindliche Kaufoption in Ihrem Vertrag vereinbart wurde, ist eine Vertragsprüfung nötig. Ich empfehle hierfür im Zweifel, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Sollten Sie eine Bearbeitung durch mich wünschen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
Anwalt4me - Rechtsanwälte
Susanne Schorn
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www.ra4me.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2009 12:51:59
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort:
Sie schreiben:
"Es besteht keine gesetzliche Regelung, die Sie zwingt, eine solche Versicherung abzuschließen. "
Die Leasingfirma hingegen schrieb mir:
"Garantieversicherung ist laut gesetzlichem Schuldrecht zwingend erforderlich".
Dies sind zwei gegensätzliche Aussagen:
Daher bitte noch einmal zur Bestätigung:
Ist es wirklich so, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Forderung der Leasingfirma gibt?
(Ich vermute das, weil mir ja auch bisher der angeforderte Gesetzestext nicht vorgelegt wurde...)
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort:
Sie schreiben:
"Es besteht keine gesetzliche Regelung, die Sie zwingt, eine solche Versicherung abzuschließen. "
Die Leasingfirma hingegen schrieb mir:
"Garantieversicherung ist laut gesetzlichem Schuldrecht zwingend erforderlich".
Dies sind zwei gegensätzliche Aussagen:
Daher bitte noch einmal zur Bestätigung:
Ist es wirklich so, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Forderung der Leasingfirma gibt?
(Ich vermute das, weil mir ja auch bisher der angeforderte Gesetzestext nicht vorgelegt wurde...)
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2009 19:36:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt und bestätige nochmals meine Aussage:
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Sie, eine Garantieversicherung abzuschließen.
Es gibt nur eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, Ihnen Gewährleistung einzuräumen. Dies gehört zu jedem Kaufvertrag und muss selbstverständlich nicht durch Sie selbst - z.B. durch den Abschluss eine Versicherung - finanziert werden.
Die Frage ist also lediglich, ob Sie bereits eine feste Kaufoption haben, da anderenfalls Ihr Vertragspartner ablehnen kann, mit Ihnen einen Vertrag zu schließen, wenn Sie sich nicht mit seinen Konditionen einverstanden erklären.
Ich hoffe, es konnten nun alle noch offenen Fragen beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt und bestätige nochmals meine Aussage:
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Sie, eine Garantieversicherung abzuschließen.
Es gibt nur eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, Ihnen Gewährleistung einzuräumen. Dies gehört zu jedem Kaufvertrag und muss selbstverständlich nicht durch Sie selbst - z.B. durch den Abschluss eine Versicherung - finanziert werden.
Die Frage ist also lediglich, ob Sie bereits eine feste Kaufoption haben, da anderenfalls Ihr Vertragspartner ablehnen kann, mit Ihnen einen Vertrag zu schließen, wenn Sie sich nicht mit seinen Konditionen einverstanden erklären.
Ich hoffe, es konnten nun alle noch offenen Fragen beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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