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Frage geschrieben am 24.03.2011 08:50:38

Kauf mit verschwiegenem Mangel

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 796
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Mein Fall ist Folgender. Ich habe am 15.03.11 einen Traktor Baujahr 1960 mit meinem Vater bei einem Privatverkäufer begutachtet und Probegefahren. Speziell auf die Frage ober der Traktor Öl verliere anwortete der Verkäufer mit einem klaren "Nein, mit der verliert kein Öl". Wir haben den Traktor dann am 21.03.11 per Handschlag, ohne Kaufvertrag, erworben und mit genommen.
Bereits am nächsten morgen entdeckte mein Vater das der Traktor tatsächlich beträchtlich Öl verliert. Daraufhin sind wir mit dem Fahrzeug zurück zum Verkäufer und haben Ihn zur Rede gestellt. Seine Anworten waren: " Der Mangel war auf keinen Fall schon vor dem Kauf , ob wir das verursacht hätten, das ist auf keinen Fall ein verschwiegener Mangel und er nehme den Traktor auf keinen Fall zurück und er habe das Geld auch schon nicht mehr ( 2 Tage nach dem Kauf ).
Außerdem beharte er darauf dass wenn das schon vor dem Kauf gewesen wäre es uns bei der Probefahrt (100 meter!) hätte auffallen müssen.
Meine Frage ist nun ob es sich hierbei um eine arglistige Täuschung handelt und wir trotz nichvorhandenem Kaufvertrag, aber klarer mündlicher Zusicherung der einwandfreien Funktionalität, die Rücknahme des Traktors fordern können, oder optional die Reperatur des Schadens auf Rechnung des Verkäufers.



Antwort geschrieben am 24.03.2011 09:43:16
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Kaufverträge können auch mündlich wirksam geschlossen werden. Nachdem vorliegend nichts schriftlich festgehalten wurde, haben Sie mit dem Verkäufer erst einmal grundsätzlich keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies mündlich so vereinbart wurde. Allerdings müsste der Verkäufer einen solchen Gewährleistungsausschluss beweisen, wenn er sich darauf berufen will. Da Sie ausdrücklich danach gefragt haben, ob der Traktor Öl verliert, hätte der Verkäufer hier eine Offenbarungspflicht gehabt, vorausgesetzt er wusste von dem Ölverlust, wovon ich nach Ihren Schilderungen aber ausgehe. Zudem dürfte die Zusage, der Traktor verliere kein Öl als zugesicherte Eigenschaft gelten, bei deren Fehlen ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt. Ein Mangel läge übrigens nicht vor, wenn es sich um normalen Verschleiß handelt.

Die Rechtslage stellt sich nun wie folgt dar: Sie sollten zunächst den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung (ca. 14 Tage) zur Nachbesserung nach § 439 BGB auffordern. Wenn diese Frist ergebnislos verstreicht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern bzw. auch die Mängel selbst beheben (lassen) und Schadensersatz verlangen. Bitte beachten Sie aber, dass der Anspruch auf Nacherfüllung vorrangig ist. Erst nach fruchtlosem Fristablauf stehen Ihnen die weiteren Rechte zu. Je nach Reaktion des Verkäufers müssen Sie dann überlegen, ob Sie weitere (evtl. gerichtliche) Schritte einleiten wollen oder nicht. Ggf. muss dann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um vorab die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens einschätzen zu können.

Sollten Sie entgegen meiner Annahme dennoch mit dem Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, wäre ein solcher grundsätzlich wirksam. Eine Haftung des Verkäufers besteht dann nur für solche Mängel, die dieser kannte und über die er Sie arglistig getäuscht hat, § 444 BGB. In diesem Falle müssten Sie beweisen, dass die Mängel bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren und der Verkäufer hiervon Kenntnis hatte. Wurden Sie tatsächlich arglistig über vorhandene Mängel getäuscht, wäre der vereinbarte Haftungsausschluss unwirksam und Sie könnten sich wiederum auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 439, 437 BGB berufen. Der Weg über eine arglistige Täuschung muss vorliegend aber wohl nicht gegangen werden, da der Verkäufer die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses erst einmal darlegen und beweisen müsste. Dies wird ihm nach Ihren Schilderungen kaum gelingen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Marion Deinzer
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