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Frage geschrieben am 21.11.2010 09:02:17

Kauf eines in Belgien gestohlenen PKW mit deutscher Zulassung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1785
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Kauf eines in Belgien gestohlenen PKW mit deutscher Zulassung von einem Deutschen in Antwerpen

Sachverhalt
Kontaktaufnahme über mobile.de am 31.10.2010;
Als Verkäufer und Eigentümer des Fahrzeugs trat ein Herr XY auf, der aber an diesem Wochenende aus Deutschland nach Belgien, Antwerpen umziehen wollte.
In der folgenden Woche fanden weitere Gespräche/Kontakte über Handy, Festnetz und per email statt.
Am 07.11.2010 fuhr ich mit einem Freund, wie mit dem Verkäufer vereinbart, nach Antwerpen, um das Kfz zu kaufen.
Herr XY empfing mich an dem vereinbarten Treffpunkt in Antwerpen.
Das Fahrzeug war in keinem guten Pflegezustand. Äußerliche Beschädigungen, von denen zuvor nicht die Rede war, wurden diskutiert (vorderer Spoiler beschädigt, diverse Beulen und Kratzer, starke Beule am linken Schweller, Innenraum stark verschmutzt, schlechte Bereifung). Nach einer Probefahrt wurde über den Kaufpreis verhandelt. Wir einigten uns auf 15.500,- € anstelle des ursprünglich geforderten Kaufpreises von 17.900€. Der Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Versicherungsblatt lagen vor und wurden geprüft. Der Kaufvertrag wurde auf einem handelsüblichen Vordruck abgeschlossen. Das Auto war in Köln angemeldet, Kfz-Zeichen. Der Kauf fand auf offener Straße statt. Der Kaufpreis wurde bar bezahlt.

In der Folgewoche habe ich mit der Reinigung und ersten Reparaturarbeiten am Kfz begonnen (Frontschürze demontiert, Grundreinigung, …).

Am Montag, dem 15.11.2010, wollte meine Frau das Fahrzeug abmelden. Dabei musste ich erfahren, dass ich Opfer eines Betrugs geworden bin.

Beim Straßenverkehrsamt wurde festgestellt, dass das Formular des Kfz-Briefes als gestohlen gemeldet war. Darauf hin wurde die Polizei informiert.
Weitere Überprüfungen der Polizei ergaben, dass der Fahrzeugbrief, der Fahrzeugschein und wahrscheinlich auch die Nummernschilder gefälscht waren und das Auto am 19.10.2010 in Belgien als gestohlen gemeldet worden ist. Eine EMA-Anfrage ergab, dass ein Herr XY unter den genannten Daten unbekannt war.

Am 15.11. wurde das Kfz unverzüglich bei mir zu Hause zur Sicherstellung abgeholt. Die von mir demontierte Frontschürze und weitere Teile wurden mitgenommen.
Mein aktueller Kenntnisstand ist, dass das Kfz aus Belgien stammt und nicht wie angeboten aus Deutschland.
Es ist nicht bekannt, ob das Kfz ein Mietwagen oder ein Leasingfahrzeug ist oder ob das Fahrzeug von einer Privatperson gestohlen wurde.

Ich habe das Kfz als ein in Deutschland zugelassenes Auto nach bestem Wissen gekauft. Das die amtlichen Papiere gefälscht waren, war - auch nach Einschätzung der Polizei - für einen Laien nicht erkennbar.
Das montierte Kennzeichen mit den entsprechenden Plaketten ist entweder in Deutschland gestohlen oder gefälscht worden.

Ein Polizist gab mir den Hinweis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Straftat(en) in Belgien stattgefunden haben, sich eine andere Rechtslage ergibt, als wären die Straftaten in Deutschland ausgeführt worden. Möglicherweise könnte doch noch mein Eigentumsanspruch an dem Kfz geltend gemacht werden.

Ich bitte um eine juristische Bewertung der Lage und eine realistische Einschätzung, wie die Chancen sind, das Auto zurück zu bekommen.
Greift in diesem Fall belgisches Recht?
Bei Recherchen im Internet fand ich Hinweise zum Internationalen Sachenrecht: Statutenwechsel bei Grenzübertritt der Sache usw..

Wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, käme für mich zwecks Schadensminimierung ein „nochmaliger" Kauf von der Versicherung in Frage.

Ich würde mich freuen, wenn ich schon bald eine rechtliche Bewertung der Sachlage bekäme.


Antwort geschrieben am 21.11.2010 10:02:27
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sicherlich wird hier belgisches Recht greifen. Allerdings wird Ihnen dieses wohl wenig nützen:

Denn es gilt dann Art. 43 EGBGB:

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.


Nach der Belgischen Rechtsordnung ist zwar der Erwerb auch gestohlener Sachen möglich, wenn die Besitzübernahme tatsächlich stattgefunden hat.

Aber insoweit hat Belgien die Regelung des Art. 2279 des französischen Code Civil übernommen.

Und dort wurde festgehalten, dass vom tatsächlichen Eigentümer die Sache auch bei einem gutgläubigen Erwerb heraus verlangt werden kann, wenn seit dem Diebstahl nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist hat das belgische Recht übernommen und im bel. code civi ebenfalls verankert.

Hier kommt es also darauf an, ob der Diebstahl schon länger als drei Jahre her ist - nicht also der Kauf im Oktober ist entscheidend.

Ist diese Frist aber noch nicht abgelaufen, kann der tatsächliche Eigentümer das Fahrzeug herausverlangen.

Wurde er schon von der Versicherung entschädigt, ist dieser Anspruch auf die Versicherung übergegangen.

Daran ändert auch nichts, dass das Fahrzeug von Ihnen zwischenzeitlich nach Deutschland verbracht worden ist.



Mit freudlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2010 19:26:22

Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für Ihre Antwort. Der Fall wurde bereits an die belgische Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die deutsche staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit ist noch nicht geklärt. Man riet mir Einspruch gegen die Beschlagnahme des von mir erworbenen PKW einzulegen sobald feststeht welche (örtlich) Staatsanwaltschaft in der BRD zuständig ist. Was halten Sie von dieser Vorgehensweise?

Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2010 19:33:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

sicherlich können Sie gegen die Beschlagnahme vorgehen. Nur, wenn der Diebstahl nicht länger als drei Jahre zurückliegt, frage ich mich ernsthaft, was damit sinnvoll bezweckt werden soll:

Denn Eigentümer sind Sie dann nicht geworden. Und so wird die StA sicherlich nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit, dann das Fahrzeug an Sie herausgeben.

Aber selbst wenn ein Staatsanwalt dieses widererwartend machen sollte, hat das keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung. Der ursprüngliche Eigentümer, bzw. der Versicherer kann dann zivilrechtlich gegen Sie vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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Kauf eines in Belgien gestohlenen PKW mit deutscher Zulassung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-11-23
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