Frage geschrieben am 05.12.2005 02:03:00
Kauf einer Kamera
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2574Dieses erfolgte zum 1. August, die Kamera wurde eingeschickt, der Reparaturzeitraum sollte sich auf 7-11 Wochen beschränken.
Wir haben die Kamera immer noch nicht zurückbekommen.
Nach mehreren telefonischen Anfragen, wurden wir jedesmal von einem anderen Mitarbeiter vertröstet.
Auch auf eine schriftliche Aufforderung uns das Geld zurück zu Überweisen, haben wir keine Reaktion erhalten.
Was sollen wir tun?
mfg
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.12.2005 08:58:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Birmili
Gartenstraße 7, 72764 Reutlingen, Tel: 07121/334191, Fax: 07121/340045
Straßenverkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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unter Zugrundelegung Ihrer Angaben kann ich Ihnen folgende Antwort geben:
Ich kann Ihnen nicht sicher sagen, dass der hohe Stromverbrauch einen Mangel darstellt, gehe jedoch angesichts Ihrer Schilderungen und der Bereitschaft des Verkäufers, das Gerät zurückzunehmen, davon aus.
Der Verkäufer ist verpflichtet, das Gerät innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei einem Massenartikel wie einer Kamera ist jedoch eher von 2-3 Wochen auszugehen als von 7-11 Wochen. Das ist doch sehr lang.
Wenn der Verkäufer auf eine Frist des Käufers hin, die Reparatur nicht durchführt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und die von ihm gezahlten Beträge zurückverlangen.
Zur Sicherheit würde ich Ihnen raten, nochmals mit einer Frist von 5 Tagen (Datum nennen!) per Einwurf-Einschreiben die Reparatur und Lieferung verlangen. Wenn weiter nichts passiert, sollten Sie nochmals schriftlich ebenfalls per Einschreiben den Rücktritt erklären und Rückzahlung des Kaufpreises fordern. Wenn dann immer noch nichts passiert ist, müssen Sie leider den gerichtlichen Weg beschreiten. Eventuell bringt Ihnen eine vorherigen Mahnung durch einen Anwalt noch etwas.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Birmili
Rechtsanwalt
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