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Frage geschrieben am 19.02.2010 10:27:59

Kauf bei Ebay - Verkäufer liefert nicht und zahlt auch nicht die Anzahlung zurück

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2330
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 244 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Guten Tag,

ich habe folgendes Problem: Ich habe über eBay ein Kfz ersteigert (Höchstbietender). Aufgrund der in den letzten Wochen herrschenden Wetterlagen mußte ich den Abholtermin mehrfach verschieben.

Damit der Verkäufer nicht den Eindruck bekommen solle, das ich das Fahrzeug nicht haben wollte, bot ich eine Anzahlung von ca. 30% an, die vom Verkäufer auch angenommen wurde.

Als nun der avisierte und bestätigte Abholtermin anstand, teilte mir der Verkäufer in einer Mail mit, das er nun genug habe und das er vom Kaufvertrag zurücktreten werde.

Die Anzahlung versprach er zurückzuüberweisen, leider ist das bis heute nicht geschehen. Auf meine Mails an ihn erfolgt seitdem auch keine Antwort mehr.

Welche Möglichkeiten habe ich ? Ich bestehe eigentlich auf die Einhaltung des Kaufvertrages.

Ist hier eine Strafanzeige sinnvoll ?

Vielen Dank für die Antwort.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.02.2010 12:22:37
Rechtsanwältin Gesine Mönner
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Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt:

Nach den von Ihnen gemachten Angaben ist der Verkäufer nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, sodass Sie ihm gegenüber auf der Einhaltung der Pflichten aus dem Kaufvertrag bestehen können:
Der Verkäufer wäre nach § 323 BGB vom Kaufvertrag nur dann wirksam zurückgetreten, wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten:
Dazu hätte es der Nichterbringung einer fälligen Leistung durch Sie bedurft.
Die Abnahme der Kaufsache ist eine Pflicht des Käufers aus dem Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB. Die Abnahmepflicht wird grundsätzlich mit Abschluss des Kaufvertrag fällig, d.h. hier wurde sie durch die Abgabe des Höchstgebots durch Sie fällig.

Allerdings hätte der Verkäufer Ihnen eine angemessene Frist nach § 323 Abs. 1 BGB zur Leistung setzen müssen. Erst danach wäre er berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Er hätte Sie eindeutig und bestimmt zur Leistung auffordern müssen. Eine solche Fristsetzung durch den Verkäufer ist hier nach Ihren Angaben nicht gegeben.
Auch war eine solche Fristsetzung nicht entbehrlich, da Sie die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert haben, sondern sogar schon eine Teilzahlung geleistet haben.
Auch für die anderen Möglichkeiten der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung (§ 323 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 BGB) sehe ich nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte.
So wie Sie den Sachverhalt dargestellt haben, hatten Sie und der Verkäufer sich darüber geeinigt, dass die Abnahme des Wagens durch die Witterungsverhältisse zu einem späteren Zeitpunkt, dem von Ihnen gemeinsam festgesetzten Abholtermin erfolgen sollte.
Hieran muss sich der Verkäufer auch festhalten lassen, da kein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag durch ihn gegeben ist:

Der Verkäufer ist Ihnen gegenüber weiterhin zur Übergabe des Wagens und zur Verschaffung des Eigentums an dem Pkw verpflichtet. Sie müssen den Restkaufpreis vollständig zahlen und den Wagen abnehmen.

Sie sollten den Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag auffordern und ihm eine Frist setzen, bis zu der er die Übergabe und Übereignung des Pkw ermöglichen soll und ihm drohen, dass Sie dann bei erfolglosem Verstreichen der Frist einen Anwalt einschalten und nötigenfalls Ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen werden.

Eine Strafanzeige halte ich zum jetzigen Zeitpunkt eher für kontraproduktiv, da sie die Fronten nur verhärten würde.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Falls Sie es wünschen, übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.

Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwältin Gesine Mönner


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.02.2010 13:23:08

Guten Tag Frau RA Mönner,

vielen Dank für Ihre erste Einschätzung der Sachlage.

Da ich in dieser Angelegenehit keine sinnlose Zeit vergeuden möchte (zumal die Gegenseite auch auf meine letzte Mail mit Fristsetzung nicht geantwortet hat), wäre es hilfreich, wenn Sie die ganze Angelegenheit übernehmen würden, einschl. des von Ihnen vorgeschlagenen Schriftstücks, da ich davon ausgehe, das sich die Gegenseite bei einem Schreiben eines Rechtsanwaltes eher bewegen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.02.2010 13:43:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich übernehme die Angelegenheit gerne. Sie können sich über die oben angegebene E-Mailadresse an mich wenden, so dass wir alles Weitere abklären können.

Mit freundlichen Grüßen,

Gesine Mönner, Rechtsanwältin

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