Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Urheberrechte.
Ich würde gern vom Nachlassverwalter eines vor einem Jahr verstorbenen Autors die Urheberrechte des Autors kaufen. Falls dies überhaupt möglich ist:
Wie kann ich sicher sein, dass die Urheberrechte nicht schon verkauft worden sind, zb. an den Verlag?
Muss jeder Titel aufgeführt sein, oder kann generell ein Urheberrecht für alles übernommen werden?
Worauf wäre sonst bei Kaufabwicklung zu achten?
Antwort geschrieben am 05.09.2011 18:45:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 HS 1 UrhG), möglich ist nur die Einräumung von Nutzungsrechten. Einzige Ausnahme bildet die Wirklichkeit des Urheberrechts. Dies ist in § 28 Abs. 1 Urhebergesetz geregelt.
Die Ausübung des Urheberrechts kann der Urheber in den letztwilligen Verfügungen, Testament oder Erbvertrag, gemäß § 28 Abs. 1 S.1 Urhebergesetz einen Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) übertragen. Da der Erblasser die Rechte des Nachlassverwalters beschränken und die Verwaltung auf einzelne Nachlassgegenstände begrenzen kann, so § 2208 BGB, der Urheber also die Möglichkeit hat die Testamentsvollstreckung auf seine Urheberrechte oder auf einzelne Urheberrechte an bestimmten Werken zu begrenzen, empfiehlt es sich für sie die Werke an denen sie das Urheberrecht erlangen sollen einzeln aufzuführen, oder aber eine Formulierung für die Übertragung der Urheberrechte zu wählen die sämtliche von dem Autor geschriebenen Werke, bekannte wie unbekannte, enthält.
So gehen Sie sicher, dass sämtliche Urheberrechte an sämtlichen Werken des Autors an Sie übertragen werden. Sie sollten also vor abklären, ob der Nachlassverwalter über sämtliche Urheberrechte des Autors verfügen kann, oder ob seine Verfügungsgewalt durch den Autor beschränkt worden ist. Dies lässt sich leicht durch die Einsichtnahme der letztwilligen Verfügung klären.
Ferner sollten Sie den Testamentsvollstrecker beauftragen nachzuforschen, ob der Autor zu Lebzeiten Verlagen Nutzungsrechte eingeräumt hat. Dies sollte sich ebenfalls zügig klären lassen. Der Nachlassverwalter könnte Dritten ebenfalls Nutzungsrechte an den Werken eingeräumt haben. Dies könnte er mit einer Erklärung Ihnen gegenüber ausräumen. Den Verkauf der Urheberrechte kann der Nachlassverwalter nur einmal vornehmen. Dies weiß er und wird es auch beherzigen, so dass sie bezüglich der Urheberrechte keine Bedenken haben müssen, dass diese mehrfach veräußert werden. Lediglich die oben genannte zusätzliche Nutzungseinräumung wäre möglich.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass, sofern der Nachlassverwalter über sämtliche Urheberrechte sämtlicher Werke verfügen kann, er auch berechtigt ist Ihnen diese entgeltlich zu übertragen. Um sicher zu gehen, dass ihnen die Urheberrechte an allen Werken des Autors übertragen werden, sollten Sie die Formulierung wählen, dass alle Nutzungsrechte an allen bekannten und unbekannten Werken des Autors auf sie übertragen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.09.2011 20:36:28
Sehr geehrter Herr Gerth,
besten Dank für den Überblick. Komplette Übernahme des Urheberrechts wird also wohl nicht möglich sein, wenn es keine letzte Verfügung gibt. Die Nachlassverwaltung erfolgt aber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Entschuldigung, diese Tatsache hatte ich der Frage nicht erwähnt). Nutzungsrechte könnten also nach § 34 a. F. [Übertragung von Nutzungsrechten] (3) veräussert werden. Da der Autor bei Verlagen publizierte, gehe ich davon aus, dass dort bereits Nutzungsrechte vorliegen. Was geschieht damit, wenn ich Nutzungsrechte nach § 34 a. F. [Übertragung von Nutzungsrechten] (3) aus dem Nachlass erwerbe? Erlöschen die bestehenden oder bestünden diese neben den meinigen weiter? Herzlichen Dank und Beste Grüße,
Sehr geehrter Herr Gerth,
besten Dank für den Überblick. Komplette Übernahme des Urheberrechts wird also wohl nicht möglich sein, wenn es keine letzte Verfügung gibt. Die Nachlassverwaltung erfolgt aber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Entschuldigung, diese Tatsache hatte ich der Frage nicht erwähnt). Nutzungsrechte könnten also nach § 34 a. F. [Übertragung von Nutzungsrechten] (3) veräussert werden. Da der Autor bei Verlagen publizierte, gehe ich davon aus, dass dort bereits Nutzungsrechte vorliegen. Was geschieht damit, wenn ich Nutzungsrechte nach § 34 a. F. [Übertragung von Nutzungsrechten] (3) aus dem Nachlass erwerbe? Erlöschen die bestehenden oder bestünden diese neben den meinigen weiter? Herzlichen Dank und Beste Grüße,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.09.2011 23:52:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn bereits Nutzungsrechte übertragen worden sind, so gehen diese Ihrer Nutzungseinräumung vor, d.h. Sie müssen sich vom Vollstrecker bescheinigen lassen, dass keine weiteren Nutzungsrechte an einen Dritten eingeräumt worden sind. So wären Sie zumindest gegenüber Angriffen der älteren Nutzungsrechtsinhaber geschützt, als dass Sie sich am Nachassverwalter gütlich halten könnten. Wurden den Verlagen, wie üblich, weitreichende oder gar ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, dann kann Ihnen kein weiteres Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn bereits Nutzungsrechte übertragen worden sind, so gehen diese Ihrer Nutzungseinräumung vor, d.h. Sie müssen sich vom Vollstrecker bescheinigen lassen, dass keine weiteren Nutzungsrechte an einen Dritten eingeräumt worden sind. So wären Sie zumindest gegenüber Angriffen der älteren Nutzungsrechtsinhaber geschützt, als dass Sie sich am Nachassverwalter gütlich halten könnten. Wurden den Verlagen, wie üblich, weitreichende oder gar ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, dann kann Ihnen kein weiteres Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
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