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Am 11.02.2010 habe ich von einem Sattlermeister einen neuen Sattel i.H.v. EUR 2300,00 gekauft. Der Sattel ist von Anfang an mir zu klein. Ich habe den Sattler mehrmals daraufhingewiesen vor und nach dem Kauf. Er hatte mehmals mir versichert, dass der Sattel mir passen würde. Leztmalig vor Ort hat er mir dann erzählt, wenn er für mich einen Sattel angepasst hätte, bekäme ich einen größeren Sattel. Er habe den Sattel meiner Reitbeteiligung angepasst. Was faktisch nicht stimmt, die hatte mit dem Sattelkauf nichts zu tun. Desweiteren hat er mir den Sattel verkauft unter dem Argument der alte damals zweijährige Sattel würde meinem Pferd nicht passen und er wäre nicht änderbar, was sich später herausstellte, was nicht stimmte. Ich habe aber kein Beweis, da ich den vorherigen Sattel nicht mehr besitze.
Ich habe in mehrmals schriftlich aufgefordert zur Nachbesserung keine Antwort. Kann ich jetzt aufgrund des Sachmangels vom Vertrag zurücktreten? Ist hier der Teilwert maßgebend oder der Verkaufswert?
-- Einsatz geändert am 04.10.2011 15:31:14
Antwort geschrieben am 04.10.2011 16:35:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie den Verkäufer mehrfach erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert haben, dieser aber nicht reagierte, was man als Verweigerung werten muss, sind Sie nunmehr dazu berechtigt, gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten. Hierzu erklären Sie gegenüber dem Verkäufer schriftlich, dass Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Sattels heraus verlangen.
Allerdings hat der Verkäufer einen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen Sie, wenn Sie den Sattel während der Zeit, in der er in Ihrem Besitz war, genutzt haben oder hätten nutzen können. War eine Nutzung physisch nicht möglich, weil der Sattel so klein geraten ist, dass Sie darauf überhaupt nicht reiten konnten, besteht dieser Nutzungsersatzanspruch nicht.
Sollten Sie den Sattel genutzt haben, bestimmt sich der Anspruch auf Nutzungsersatz nach dem Kaufpreis in Verbindung mit der durchschnittlichen Lebensdauer eines Sattels vergleichbarer Art. Wie hoch dieser Anspruch demnach sein könnte, kann ich hier ohne nähere Angaben hierzu an dieser Stelle nicht beantworten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
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