ich möchte gerne ein Einfamilienhaus erwerben, welches sich jedoch auf einem Erbpachtgrundstück befindet.
Die Laufzeit des Erbpachtgrundstücks geht noch über 18 Jahre bis 2020.
Für mich ist es nicht klar, wenn die Erbpacht nicht verlängert wird, was dann passiert.
Erhalte ich den Wert des Einfamilienhauses nach dem Verkehrswert zurück?
Im vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 16.10.2011 18:32:48
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben sind Sie Inhaber eines Erbaurechts auf einem fremden Grundstück, durften und haben damit ein Bauwerk, hier das Einfamilienhaus, auf diesem Grundstück errichtet. Dieses Ihnen zustehende Erbbaurecht erlischt grundsätzlich nach Ablauf der Zeit, für welches es bestellt wurde, hier also nach Ihren Angaben im Jahre 2020. In diesem Moment wird dann das Einfamilienhaus automatisch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, gehört dann also nicht mehr Ihnen, sondern dem Verpächter als Eigentümer des Grundstücks. Als Erbbauberechtigter sind Sie dann auch nicht zur Entfernung des Hauses verpflichtet, sondern erhalten vielmehr mit Ablauf des Erbbaurechts gemäß § 27 ErbbauRG den Gebäudewert von dem Grundstückseigentümer erstattet. Es können allerdings hiervon abweichende Regelungen in dem zugrunde liegenden Erbaupachtvertrag vereinbart worden sein, so dass Sie diesen dahingehend noch einmal anwaltlich überprüfen lassen sollten, wofür ich Ihnen bei Bedarf im Rahmen eines Mandats gern zur Verfügung stehe. In solchen Erbauverträgen wird regelmäßig auch in den meisten Fällen ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erbbauberechtigten vereinbart, so dass Sie – vorbehaltlich einer genauen Überprüfung des Erbbauvertrages - auch auf diesem Wege das Eigentum an dem Grundstück nebst darauf befindlichem Haus erwerben könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.10.2011 11:21:15
Sehr geehrter Herr Joschko,
ich denke, Sie haben meinen ersten Satz nicht richtig gelesen.
"Ich möchte gerne ein Einfamilienhaus erwerben, welches sich jedoch auf einem Erbpachtgrundstück befindet."
Sie schreiben, dass ich Inhaber eines Erbbaurechts auf einem fremden Grundstück bin.
Ich bitte um Berichtigung Ihrer Darstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Joschko,
ich denke, Sie haben meinen ersten Satz nicht richtig gelesen.
"Ich möchte gerne ein Einfamilienhaus erwerben, welches sich jedoch auf einem Erbpachtgrundstück befindet."
Sie schreiben, dass ich Inhaber eines Erbbaurechts auf einem fremden Grundstück bin.
Ich bitte um Berichtigung Ihrer Darstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.10.2011 11:32:30
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern bantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ich bin aufgrund Ihrer Angaben davon ausgegangen, dass Sie schon Inhaberin des Erbbaurechts nebst zugehörigem Einfamilienaus sind und lediglich noch das zugehörige Grundstück, also vollständiges Eigentum, erwerben wollen. Sofern dies nicht der Fall ist, können Sie sich das Erbbaurecht nebst dem zugehörigen Haus natürlich vom derzeitigen Inhaber des Erbaurechts problemlos notariell übertragen lassen und damit das Haus entsprechend kaufen. Sie treten dann grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Erbbauberechtigten ein, so dass es keinen Unterschied macht und das eingangs schon zu Ihrer Frage Gesagte also gleichmaßen gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern bantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ich bin aufgrund Ihrer Angaben davon ausgegangen, dass Sie schon Inhaberin des Erbbaurechts nebst zugehörigem Einfamilienaus sind und lediglich noch das zugehörige Grundstück, also vollständiges Eigentum, erwerben wollen. Sofern dies nicht der Fall ist, können Sie sich das Erbbaurecht nebst dem zugehörigen Haus natürlich vom derzeitigen Inhaber des Erbaurechts problemlos notariell übertragen lassen und damit das Haus entsprechend kaufen. Sie treten dann grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Erbbauberechtigten ein, so dass es keinen Unterschied macht und das eingangs schon zu Ihrer Frage Gesagte also gleichmaßen gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joschko direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
