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Frage geschrieben am 02.12.2005 12:51:00

Katzenhaltung in Mietwohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8382
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Rechtsanwälte,


ich benötige einen rechtlichen Rat zu einer wohl etwas unüberlegten Handlung...

Wir bewohnen eine Mietwohnung (offiziell 1 eher 1 1/2 bis 2 Zimmer, ca. 35 qm). Der Mietvertrag sieht vor, dass jede Tierhaltung mit Ausnahme von Kleintieren der Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Vermieter darf seine Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch die Tierhaltung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

Da wir beim Einzug eine Katze mitgebracht haben, hat der Vermieter in einem Vertragszusatz erklärt: "Ich gestatte Ihnen, in der Mietwohnung eine Katze zu halten." Außerdem enthält der Vertragszusatz eine Erklärung, dass wir für alle durch die Katze verursachten Schäden an der Mitsache haften. (Tun wir das nicht sowieso??)

Vor etwa 3 Monaten haben wir eine weitere Katze als Spielkameraden für unsere Katze angeschafft - zugegebener Maßen ohne weiter über die mietvertraglichen Regelungen nachzudenken, wir hatten auch nicht den Eindruck, dass etwas gegen diese Katzenhaltung einzuwenden wäre. Inzwischen ist mir natürlich klar, dass wir besser vorher den Vermieter kontaktiert hätten...

Nun macht der Vermieter aber leider aufgrund anderweitiger Streitigkeiten geltend, dass er bei Einzug lediglich der Haltung genau einer Katze zugestimmt habe.


Kann der Vermieter nun rechtmäßig verlangen, dass wir die angeschaffte zweite Katze wieder abgeben? Ist dem etwas entgegenzusetzen?

Kann der Vermieter die Haltung einer zweiten Katze unter den gegebenen vertraglichen Vereinbarungen (Gefährdung, Belästigung) grundsätzlich untersagen?

Inwiefern wirkt sich die Tatsache aus, dass der Vermieter von der zweiten Katze erst nach deren Anschaffung Kenntnis erlangte?




Für Ihre Beantwortung bedanke ich mich.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.12.2005 13:38:37
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Eiermarkt 2, 30938 Burgwedel, Tel: 05139 - 9 70 333 4, Fax: 05139 - 9 70 333 5
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Ob das Halten einer Katze überhaupt der Zustimmung des Vermieters bedarf (bzw. von 2 Katzen), ist rechtlich umstritten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Stuttgart jedenfalls, was wohl inzwischen der herrschenden Meinung entspricht, gehört Katzenhaltung unproblematisch zum Inhalt des Wohngebrauchs. Danach umfasst Wohnen alles, was zur Nutzung der Räume als existenzieller Lebensgrundlage und ihrer Ausgestaltung nebst aller Bedürfnisse, erforderlich ist. Davon ausgehend ist die Entscheidung des Vermieters daran gebunden, dass sachliche Gründe für eine Ablehnung der Tierhaltung vorliegen.

Ich meine daher, dass die Klausel die Aufnahme einer weiteren Katze nicht verbieten kann, soweit keine sachlichen Gründe dafür vorliegen! Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist dabei aber nicht entscheidend.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Sollten dennoch Ihre Frage nicht abschließend gelöst sein oder, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit von „frag einen Anwalt“. Natürlich stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit dies gewünscht ist. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende E-Mail-Adresse!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 2.12.2005
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.12.2005 10:09:32

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hellmann,

ich bedanke mich herzlich für Ihre Ausführungen. Ich überlege jedoch mittlerweile, ob wir nicht vielleicht eine anwaltliche Vertretung über das Internet hinaus in Anspruch nehmen müssen.

Seit gestern hat sich die Situation leider erheblich verschärft. Unser Vermieter hat uns durch seinen Anwalt aufgefordert, die Katze binnen 10-Tages Frist aus der Wohnung zu entfernen, anderenfalls werde werde er versuchen, dies gerichtlich durchzusetzen.

Müssen wir bereits jetzt in irgend einer Weise tätig werden? Oder können wir unter Berücksichtigung Ihrer Rechtseinschätzung einem entsprechenden Verfahren schlicht gelassen entgegensehen?

Wir denken nebenbei wegen der übrigen Streitigkeiten ohnehin darüber nach, das Mietverhältnis fristgerecht (3 Monate) zu kündigen. Gehe ich zurecht davon aus, dass in diesem Fall eine rechtliche Auseinandersetzung ohnehin ins Leere verlaufen würde?

Herzlichen Dank für Ihre Bearbeitung.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.12.2005 16:05:41

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Vermieter ist (vorbehaltlich es exakten Vertragswortlautes) im Unrecht und von daher könnten Sie gelassen reagieren. Er hat kein Ermessen ausgeübt und daher geht seine Aufforderung ins Leere. Mit Nachdruck könnten Sie natürlich auch anwaltlich reagieren.

Auch wenn Sie kündigen würden, liefe die Frist nicht unbedingt ins Leere. Allerdings wäre nicht unbedingt zu erwarten, dass der Vermieter (denn die Kündigung scheint ja sein Ziel zu sein) dann gerichtliche Schritte durchführen wird. Ich befürchte aber, dass er wenigstens versuchen wird, die Anwaltskosten auf Sie abzuwälzen!

Sollten Sie weiteren Rat benötigen, kontaktieren Sie mich bitte über meine Email. Dann würde ich allerdings die Folgeberatung bzw. Korrepsondenz nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen.

Mit freundlichen Grüßen aus Burgwedel


RA Hellmann

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Sehr geehrter Herr Hellmann, vielen Dank für Ihre Mühen. Wir werden sehen, ob den Interessen des Vermieters durch eine Kündigung soweit entsprochen ist, dass wir die Streitigkeiten für die verbleibende Mietdauer ruhen lassen können. Ansonsten kommen wir gerne persönlich auf Sie zurück.


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