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Der sehr große und ausladende Kastanienbaum unseres Nachbarn liegt mit seinen Ästen auf unserm Hausdach, der Stromleitung zu unserer Scheune und dem Dach der Scheune selbst auf. Die reifen Kastanien fallen in unsere Dachrinne und ich habe Angst diese verstopft dadurch. Letztes Jahr hat ein Ast des Baumes bereits im Sturm schon Ziegel der Scheune verschoben. Der Baumbesitzer weigert sich den Baum zu schneiden. Habe ich rechtliche Mittel den Baum schneiden zu lassen, bzw. den Nachbarn/Baumbesitzer dazu zu zwinden? Wie kann ich vorgehen? Vielen Dank!Antwort geschrieben am 12.07.2010 12:44:14
sehr geehrter Fragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Sie können die herüberragenden Zweige abschneiden und behalten, müssen jedoch folgendes beachten:
Das Recht zur Beseitigung ergibt sich aus § 910 BGB.
Voraussetzung für einen Beseitigungsanspruch ist, dass Ihr Grundstück durch die überhängenden Zweige in seiner Benutzung beeinträchtigt ist (§ 910 Abs. 2 BGB). Nach Ihren Angaben drohen die abfallenden Kastanien die Dachrinne zu verstopfen und die Äste liegen außerdem bereits auf dem Dach Ihrer Scheune und einer Stromleitung auf. Damit ist eine Beeinträchtigung anzunehmen.
Außerdem müssen Sie dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist gesetzt haben, um die Zweige selbst zu beseitigen. Kommt er Ihrer Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, haben Sie ein so genanntes Selbsthilferecht und können die Zweige entweder selbst beseitigen oder z.B. durch einen Gärtner beseitigen lassen. Die Angemessenheit einer Frist bestimmt sich im Einzelfall nach dem Aufwand, der mit der Beseitigung verbunden ist, d.h. in welcher Zeit die Durchführung der notwendigen Arbeiten dem Eigentümer/Nachbarn zuzumuten ist. Eine Monatsfrist sollte m.E. nicht unterschritten werden.
Es gibt bestimmte landesrechtliche Einschränkungen im baden-württembergischen Nachbarschaftsgesetz, die in Ihrem Fall jedoch nicht einschlägig sein dürften. Die Einschränkungen betreffen in erster Linie Obstbäume, deren Beschneidung in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September nur in dringenden Fällen verlangt werden kann (§ 23 NachbG BaWü).
Eine weitere Beschränkung gilt bei Zweigen, die von Bäumen herüberragen, die an öffentlichen Wegen gepflanzt sind (§ 25 NachbG BaWü). Auch das trifft nach Ihren Angaben nicht zu.
Die Kosten der Beseitigung können Sie von Ihrem Nachbarn ersetzt verlangen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Beseitigung des Überhangs durch Sie somit rechtmäßig ist. Dies ergibt sich aus § 812 Abs. 1 BGB.
Zum weiteren Vorgehen rate ich daher Folgendes: Fordern Sie den Besitzer des Nachbargrundstücks (zur späteren Nachweisbarkeit) schriftlich zur Beseitigung der herüberragenden Zweige auf und setzen Sie ihm hierfür eine angemessene Frist. Berücksichtigen Sie bei der Bemessung der Frist den voraussichtlichen, tatsächlichen Aufwand, der mit der Beseitigung bzw. der Beauftragung eines Unternehmens hierfür verbunden ist. Eine vorherige unverbindliche Anfrage bei einer entsprechenden Firma kann Ihnen eventuell helfen, den Zeitaufwand zu bestimmen. Kündigen Sie in diesem Schreiben an, die Arbeiten nach fruchtlosen Fristablauf selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und ihm die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
Sollte Ihr Nachbar die Arbeiten nicht innerhalb der Frist vornehmen, machen Sie wie angekündigt von Ihrem Selbsthilferecht Gebrauch.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Sattler
Rechtsanwalt
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