Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema u..
Guten Tag,
meine Geschichte ist ziemlich komplex und kaum zu beschreiben. Ich versuche dennoch, mich kurz zu fassen und mich auf das Wesentlichste zu beschränken.
Zunächst habe ich auf Lehramt (Gymnasium) studiert und zwei Hochschulabschlüsse in Englisch/Deutsch und Latein erreicht. Meinen Vorbereitungsdienst hatte ich 2009 in Nordrhein-Westfahlen begonnen und im November 2010 fanden meine unterrichtspraktischen Prüfungen statt. Diese habe ich allesamt mit den Noten 2.7, 3.0 und 3.7 bestanden. Eine Woche nach den Prüfungen hat jedoch ein Fachleiter mir im Nachhinein die Vornote "ungenügend" gegeben, so dass die Zweite Staatsprüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet wurde (ein Mitglied der Prüfungskommission hat die Note einen Tag vor meiner Prüfung telefonisch erfragen müssen, aber ich selbst habe das Gutachten erst eine Woche nach der Prüfung erhalten). Das Gutachten selbst ist gekennzeichnet von subjektiven und wirklichkeitsfernen Aussagen, gegen die ich form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt habe und diesen auch sehr fundiert belegen konnte. Der Widerspruch wurde vom Landesprüfungsamt abgewiesen, so dass nur der Klageweg blieb und der Philologenverband nach Einsicht der von mir vorgelegten Unterlagen die Prozesskostenübernahme wegen "reeller Chance auf Erfolg" zugesichert hatte. Nachdem dann aber die beauftragte Rechtsanwältin Akteneinsicht bei der Behörde beantragt hatte, hat man die Zusage zur Prozesskostenübernahme widerrufen und mich zur Klagerücknahme gedrängt. Erst, als ich in die Klagerücknahme eingewilligt hatte, bekam ich selbst die Akte ausgehändigt und musste feststellen, dass im Zuge der Widerspruchsprüfung die Bezirksregierung in Köln mit einer Stellungnahme beauftragt wurde, welche diese ausgerechnet an den verursachenden Fachleiter weiter delegierte. Dieser hat dann vollkommen wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt (unentschuldigte Fehltage, eigenmächtiger Abbruch der Ausbildung usw.), die geeignet waren, mich in einem derart schlechten Licht erscheinen zu lassen, dass wohl aus diesem Grund sowohl der Widerspruch abgewiesen als auch die Zusage zur PKH zurück genommen wurde.
Seither versuche ich vergeblich, den verantwortlichen Sachbearbeiter, der vollkommen ungeprüft die lügendurchsetzte Stellungnahme weitergeleitet hat, zur Verantwortung zu ziehen.
Obwohl ich der Bezirksregierung ganz klar belegt habe, dass sowohl das Gutachten als auch die Stellungnahme des Fachleiters nicht der Wahrheit entsprechen, windet man sich in Ausflüchten und versucht, sich gegenseitig zu decken.
Wir sind inzwischen berufsbedingt aus NRW weggezogen und ich habe daher keine Möglichkeit mehr, meinen Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland fortzusetzen. Damit sind meine zwei Hochschulabschlüsse und die enormen Kosten für meine beiden Studien zunichte gemacht. Ich finde keine Ruhe, weil ein Mitarbeiter des Bildungswesens in NRW aus rein persönlichen Gründen meine erfolgreiche Ausbildung noch im Nachhinein verhindert hat und ich als Leidtragende keinerlei Unterstützung bekomme. Da ich während meiner Ausbildung zwangsweise verbeamtet war, hatte ich noch nicht einmal Anspruch auf ALG I und für ALG II waren wir nicht arm genug. Nun möchte meine Familie gern einen Rechtsanwalt beauftragen, nur wissen wir nicht, gegen wen wir klagen können / sollen. Wer möchte mir helfen? Vielen Dank schon vorab!
Antwort geschrieben am 04.02.2012 18:49:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Ihnen bleibt letztlich nur die Möglichkeit, gegen die nachträgliche Änderung der Vornote weiter vorzugehen. Dies ist jedoch, bedingt durch die Klagerücknahme, mit erheblichen Problemen verbunden. Ihre damalige Rechtsanwältin hätte niemals zulassen dürfen, dass Sie ohne vorherige Einsicht in die Prüfungsakten überhaupt die Rücknahme der Klage erklären.
Die Rücknahme einer Klage beendet nämlich insoweit den Rechtsstreit. Die Erklärung, die Klage nicht weiterzuverfolgen, ist grundsätzlich auch nicht widerruflich oder anfechtbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1996, Az. 8 C 33/95). Allein wenn ein sogenannter Wiederaufnahmegrund vorliegt, könnte das Verfahren weiter betrieben werden (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.01.1971, Az. VII B 82.70).
Ob in Ihrem Fall solche Wiederaufnahmegründe vorliegen, kann ich ohne genauere Sachverhaltsangaben bzw. Einsicht in die Prüfungsakten nicht feststellen. Leider sind die Möglichkeiten einer solchen Wiederaufnahme sehr begrenzt, da damit lediglich Ausnahmefälle geregelt werden sollen.
II.
Ihnen bleibt u.U. aber noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwGO zu stellen. Dieser Antrag dürfte vorbehaltlich genauerer Prüfung gegenüber der Bezirksregierung zu stellen sein. Problematisch könnte sich jedoch § 51 Abs. 3 VwGO erweisen, der eine Frist von drei Monaten ab Kenntnisnahme eines Grundes für eine Wiederaufnahme vorsieht. Dieser Grund dürfte wohl der Inhalt Ihrer Prüfungsakte sein.
III.
Möglicherweise bleibt Ihnen noch die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage. Mit dieser Klage könnten Sie die Behörde zwingen, den Sie belastenden Verwaltungsakt (Ihre schlechte Note) zurückzunehmen. Wenn nämlich die zugrundeliegende Begründung Ihrer Beurteilung nachweislich falsch ist, könnte Ihnen u.U. ein Anspruch auf sogenannte ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen. Auch diese Erfolgsaussichten können ohne die Kenntnis der genauen Inhalte der Prüfungsakten nicht sicher vorausgesagt werden.
IV.
Zuletzt bleibt eventuell noch ein Anspruch auf Schadensersatz aus Staatshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen das Land. Zumindest der Fachleiter dürfte Beamter sein. Hier wäre dann genauer zu prüfen, inwieweit dieser eine Amtspflicht Ihnen gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
V.
Ein anderes Vorgehen ist derzeit nicht ersichtlich. Ein erfolgreicher Abschluss Ihres Referendariats hängt zwingend mit der bestandenen Prüfung zusammen. Deshalb sind Maßnahmen nur dann erfolgreich, wenn die „ungenügende" Note angegriffen und beseitigt werden kann.
Gerne stehe ich Ihnen für eine genauere Prüfung zur Verfügung. Es wäre jedoch auch sicherlich ratsam, wenn Sie einen im Verwaltungs- und Prüfungsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort beauftragen, da die Angelegenheit durchaus umfangreich ist und vermutlich durch eine persönliche Betreuung besser bearbeitet werden kann.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist. Vor allem ohne Kenntnis der genauen Inhalte Ihrer Prüfungsakte und dem genauen Verfahrensablauf ist eine exakte Beurteilung der Sachlage sehr schwer.
Ich hoffe trotzdem, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
_________________________
DR. FLÜGLER & PARTNER
RECHTSANWÄLTE
ALEXANDER OTTERBACH
RECHTSANWALT
GÜNTERSTALSTRASSE 72
79100 FREIBURG
TEL: +49 (761) 15 06 95-0
FAX: +49 (761) 15 06 95-19
WWW.FLUEGLER.COM
OTTERBACH@FLUEGLER.COM
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2012 19:49:59
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort!
Ich werde schnellstmöglich versuchen, einen Anwalt für Verwaltungsrecht zu finden und ihn um Unterstützung bitten. Die Möglichkeit einer kostenlosen Rückfrage möchte ich noch nutzen und Sie fragen, mit welchem Prozesskostenrisiko ich zu rechnen habe und ob die eventuell geltend zu machenden Schadensersatzansprüche sich auch bis zu dem aus dem Sachverhalt resultierenden Wegfall meiner Pensionsansprüche ausdehnen lassen, die ich mir ja möglicherweise als Beamte im Schuldienst erarbeitet hätte.
Nochmals vielen Dank und Ihnen persönlich alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort!
Ich werde schnellstmöglich versuchen, einen Anwalt für Verwaltungsrecht zu finden und ihn um Unterstützung bitten. Die Möglichkeit einer kostenlosen Rückfrage möchte ich noch nutzen und Sie fragen, mit welchem Prozesskostenrisiko ich zu rechnen habe und ob die eventuell geltend zu machenden Schadensersatzansprüche sich auch bis zu dem aus dem Sachverhalt resultierenden Wegfall meiner Pensionsansprüche ausdehnen lassen, die ich mir ja möglicherweise als Beamte im Schuldienst erarbeitet hätte.
Nochmals vielen Dank und Ihnen persönlich alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2012 10:03:38
Das Prozessrisiko ergibt sich aus einem (Klage)Gegenstandswert von € 15.000,00 (36.2 Streitwertkatalog im Verwaltungsrecht). Die genauen Kosten kann ich Ihnen nicht genau aufschlüsseln; bei einer komplett verlorenen Klage liegen die Kosten (Anwälte, Gerichtskosten) bei ca. € 4.000,00.
Die Amtshaftung ist eine schwierige Materie. Soweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann, dürfte diese Verletzung auch kausal dafür sein, dass Sie nicht im Schuldienst arbeiten können. Dies wäre dann auch der Grund, dass Sie keine Pensionsansprüche erhalten. Daher wären wohl Pensionszahlungen als Schadensersatz zu qualifizieren.
Vermutlich dürfte aber im Fall einer Amtspflichtverletzung gleichzeitig ein Anspruch auf Rücknahme der schlechten Note bestehen, weshalb die Behörde Ihnen vermutlich eher das Zweite Staatsexamen zuerkennt anstatt Schadensersatz zu leisten.
Ich wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit alles Gute und hoffe, dass Sie doch noch Ihren Abschluss bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
Das Prozessrisiko ergibt sich aus einem (Klage)Gegenstandswert von € 15.000,00 (36.2 Streitwertkatalog im Verwaltungsrecht). Die genauen Kosten kann ich Ihnen nicht genau aufschlüsseln; bei einer komplett verlorenen Klage liegen die Kosten (Anwälte, Gerichtskosten) bei ca. € 4.000,00.
Die Amtshaftung ist eine schwierige Materie. Soweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann, dürfte diese Verletzung auch kausal dafür sein, dass Sie nicht im Schuldienst arbeiten können. Dies wäre dann auch der Grund, dass Sie keine Pensionsansprüche erhalten. Daher wären wohl Pensionszahlungen als Schadensersatz zu qualifizieren.
Vermutlich dürfte aber im Fall einer Amtspflichtverletzung gleichzeitig ein Anspruch auf Rücknahme der schlechten Note bestehen, weshalb die Behörde Ihnen vermutlich eher das Zweite Staatsexamen zuerkennt anstatt Schadensersatz zu leisten.
Ich wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit alles Gute und hoffe, dass Sie doch noch Ihren Abschluss bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otterbach direkt

