Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.02.2012 22:49:52

Kaputte Lieferung erhalten

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 598
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema erhalten.
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe vor etwa 4 Wochen eine schwarze Toilette bei einem Händler im Internet bestellt. Bezahlt habe ich per Vorkasse. 2 Wochen später bekam ich von dem Spediteur einen Anruf, zwecks Liefertermin.
Einen Tag später eine Email vom Verkäufer mit dem Zitat: "Bitte prüfen Sie die Ware sofort bei Annahme vor dem Fahrer. Wenn die
defekt geworden ist, bitte lassen Sie Fahrer mal auf Lieferschrein
notieren. Sonst bekommen Sie keine Erstattung für Transportschaden gegen reine Quittung."

Die Lieferung war äusserlich in Takt. Ich hatte jedoch keine Möglichkeit zu dem Lieferzeitpunkt die Ware zu überprüfen, so unterschrieb ich den Beleg vom Spediteur eine reine Quittung.("Paket ist äusserlich in einem einwandfreiem Zustand".)

Als ich dann das Paket öffnete, mußte ich leider feststellen, das die Ware zerbrochen war. Daraufhin habe ich mich gleich mit dem Spediteur in Verbindung gesetzt, der mich jedoch auf den Verkäufer verwies, da es wohl ein versteckter Mangel sei.
Nach Anruf beim Verkäufer, der mich aufforderte Fotos von der Lieferung zu machen (die ich dann am gleichen Tag noch gemacht habe und dem Verkäufer per Email auch zukommen ließ) habe ich bisher immer noch keine Stellungnahme von dem Verkäufer.

Auch nach mehreren Emails und Telefonaten bekam ich bisher leider keine Stellungnahme, erst hieß es noch, sie warten auf die Stellungnahme vom Spediteur, aber nun habe ich seit Tagen nichts mehr von dem Verkäufer gehört.

Wie kann ich weiter vorgehen und habe ich überhaupt eine Chance, die Ware ersetzt zu bekommen?


Antwort geschrieben am 06.02.2012 23:35:24
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Bei einem Versendungskauf, wie er hier vorliegt, fällt ein Transportschaden an sich in den Risikobereich des Käufers (vgl. § 447 BGB). Das gilt nach § 474 II 2 BGB aber nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf. Hier trägt vielmehr der Verkäufer das Risiko, daß die Ware auf dem Transport verloren geht oder beschädigt wird.

Es kommt deshalb darauf an, ob Sie dem Händler als Verbraucher (§ 13 BGB) gegenübergetreten sind, oder ob Sie in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit - sprich: als Unternehmer (§ 14 BGB) - gehandelt haben.

Haben Sie die Ware - wovon ich ausgehe - als Verbraucher bestellt, dann liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.

In diesem Fall können und sollten Sie die (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Toilette verlangen und dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist setzen. Nach deren erfolglosem Ablauf - oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert - können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

II. Der Verkäufer kann den ihm entstandenen Schaden von seinem Vertragspartner, dem Transporteur, ersetzt verlangen.

Ob er damit Erfolg hat, ist für Sie insofern ohne Belang, als diese Frage Ihre Rechte wegen des Mangels nicht berührt.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.02.2012 13:37:37

Sehr geehrter Herr Trettin!

Zunächst vielen Dank für die schnelle Anwort.
Wie Sie beschrieben haben, habe ich dem Verkäufer eine Frist von 3 Wochen zur mangelfreien Nachlieferung eingeräumt, diese endet am 28. Februar. So wie es zur Zeit allerdings aussieht, sieht sich der Verkäufer nicht im Geringsten daran interessiert diesem Folge zu leisten.
Nun werde ich wohl vom Vertag zurücktreten müssen, obwohl ich gerne die Ware gehabt hätte. Kann ich das einfach per Email bewerkstelligen, oder/und was müßte ich beachten?
Meine größte Sorge ist allerdings, das bereits überwiesene Geld (es wurde nur Vorkasse angeboten) trotzdem dann nicht vom Verkäufer zurück zu erhalten. Wie müßte ich dann vorgehen, wenn der Verkäufer mir, trotz des Rücktritts vom Vertrag, den Betrag nicht zurück erstattet?

Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.02.2012 14:23:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten den Rücktritt vom Kaufvertrag so erklären, daß Sie den Zugang der Erklärung beim Verkäufer notfalls beweisen können, also z. B. per Einschreiben mit Rückschein. Daß dem Verkäufer eine bestimmte E-Mail zugegangen ist, wird sich dagegen im Zweifel nicht beweisen lassen.

Nachdem Sie vom Kaufvertrag zurückgetreten sind, ist der Verkäufer verpflichtet Ihnen den vereinnahmten Kaufpreis zu erstatten, und zwar Zug um Zug gegen "Rückgabe" der gelieferten Ware. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, bleibt Ihnen letztlich nur, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Da Sie nach wie vor an der Ware interessiert sind, sollten Sie prüfen, ob ein anderer Händler die Toilette - und sei es auch zu einem höheren Preis - liefern kann. Den Mehraufwand können Sie als Schaden vom ersten Verkäufer ersetzt verlangen, sofern dieser innerhalb der laufenden Frist nicht nacherfüllt.

Ich hoffe, daß ich Ihnen weiterhelfen konnte. Im Rahmen eines Mandats bin ich selbstverständlich gerne bereit, Ihre Interessen gegenüber dem Verkäufer zu vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Trettin direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Kaputte   Lieferung   erhalten