27.04.2012 | 10:04
Antwort
von
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst unterstelle ich vorab, dass das Haus erst kürzlich verkauft wurde, also erst binnen der letzten 10 Jahre.
Das Wohnungsrecht ist eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (
§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein dingliches Wohnungsrecht gemäß
§ 1093 BGB kann grundsätzlich nur vom Berechtigten ausgeübt werden. Dementsprechend wird die eine Überleitungsfähigkeit durch einen Sozialhilfeträger nach §
93 SGB XII überwiegend abgelehnt. Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 11.09.1995 -
2 W 118/95) begründet dies z.B. damit, dass es sich bei dem Wohnungsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt und zudem nur auf Geldleistungen gerichtete Ansprüche überleitungsfähig seien. Dennoch berufen sich die Sozialhilfeträger teils auf §
93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII, wonach die zivilrechtliche Nichtübertragbarkeit eines Anspruchs seiner Überleitung durch ihn nicht entgegensteht. Eine Überleitung nach §
93 SGB XII ist jedoch dann nach ganz h.M. möglich, wenn das Wohnungsrecht nach
§ 857 Abs. 3 ZPO pfändbar ist, mithin nach
§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbart wurde, dass die Ausübung Dritten überlassen werden kann. Der BGH betont in seiner Entscheidung vom 19. 1. 2007 -
V ZR 163/06 ausdrücklich die Besonderheiten des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls.
Sie sollten sich mithin auf das zuvor zitierte Urteil berufen. Da sich ein Beschenkter auch seinerseits auf Entreicherung im Rahmendes
§ 529 BGB berufen kann, wenn die
Schenkung z.B.10 Jahre her ist oder er selbst verarmt sein sollte, sollten Sie sich auch hierauf zumindest teilweise stützen und die von Ihnen getätigten Aufwendungen dezidiert aufführen und in Abzug bringen, um diese als Entreicherung geltend zu machen. Außerdem sollte Ihr Mann für seine Tätigkeit als Betreuer eine Pauschale von 323,- € jährlich ansetzen, sofern dieses noch nicht geschehen ist.
Gleichzeitig sollten Sie sich auf die Härtefall-Regelung des §
94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII berufen. Hierfür ist es außerdem wichtig, dass Sie neben dem finanziellen Einsatz umfassend auch Ihren persönlichen Einsatz über die gesamten Jahre schildern. Diese Regelung kann auch dann sehr hilfreich sein, wenn der Sozialhilfeträger von Ihrem Ehmann zusätzlich die Kosten der Pflege fordert aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht. Da es sich hier um eine Ausnahmeregelung handelt, bedarf es einer umfassenden Darstellung, am besten über Jahrzehnte hinweg.
Darüber hinaus sollten Sie die Berechnung des Wohnrechtes überprüfen.
Fernerhin sollte gegebenenfalls überprüft werden, ob bei Annahme eines Wohnrechtsverzichts dieser der Schenkungssteuer unterliegt, insbesondere wenn der Regress des Sozialhilfeträgers nicht durchgeht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten Einblick in die Rechtslage vermitteln. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung. Hilfreich wären dazu auch ergänzende Angaben. In jedem Fall sollten Sie, sofern das Sozialamt weiterhin Ansprüche Ihnen gegenüber geltend macht, einen Anwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
29.04.2012 | 09:42
Hallo Frau Müller-Guntram,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nun haben wir zmindestens ein paar Ansätze.
Eine Frage hätte ich noch. Das Amtsgericht hat Freitag zugegeben, es versäumt zu haben, uns schriftlich über die Kapitalisierungssumme und wie sie sich errechnet zu informieren. Daraufhin hätten wir Widerspruch einlegen wollen. Ist das ein Verfahrensfehler? Wir hätten ja dann 14 Tage Widerspruchsrecht gehabt, so konnten wir uns gar nicht wehren.
Vielen Dank im voraus
Ottilde Tergast
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.04.2012 | 09:56
Sehr geehrter Fragesteller,
um Nachfrage beantworten zu können, bitte ich um
Übersendung des betreffenden Beschlusses oder Urteils per E-Mail an Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
Bitte teilen Sie mir auch den Sachstand des Verfahrens mit.
Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei fehlendem Verschulden.
Mit freundlichen Grüßen