a) Gewinne aus Veräußerungen von neuen (d.h.in 09 erworbenen) Wertpapieren ("Gewinne aus Kapitalerträgen" /Zeile 8/Anlage KAP) erzielt, ca. 1000 E., davon Gewinne aus dem Verkauf von Aktien ("Gewinne Aktien", Zeile 9 KAP) für ca. 600 E. Die Differenz - 400 E
("Gewinne Allgemein") - betrifft Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen.
Aus den 1000 E. hat die Bank Abgeltungssteuer einbehalten.
b) Verluste aus dem Verkauf - innnerhalb der 12-Monatsfrist - von v o r 2009 erworbenen Wertpapieren (Aktien, Fonds) erlitten, ca.3000 E.
M.E. können die unter a) genannten Veräußerungs-Gewinne steuerlich durch einen entsprechenden Teil der Veräußerungs-Verluste (1000 E.) ausgeglichen werden. Das bedeutet:
1) die für die 1000 E. einbehaltene Abgeltungssteuer wird zurückerstattet.
2) Der restliche Verlust aus b) (2000 E.) wird in 2010 vorgetragen.
Die entsprechenden Eintragungen sind im Bereich der Zeilen 42-49 der Anlage SO (bzw.auf einem Beiblatt) zu machen.
Richtig?
Ich danke im voraus.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.05.2010 19:54:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform
Es ist zutreffend, dass Sie die unter a) genannten Veräußerungs-Gewinne steuerlich in Höhe der Veräußerungsverluste (1000 E.) verrechnen können. Der Eintrag erfolgt in den von Ihinen genannten Zeilen der Anlage SO. Eine Erläuterung erleichtert dem Finanzbeamten die Bearbeitung. Somit ist der Betrag der privaten Veräußerungsgeschäfte "Null" und es erfolgt bei der Abrechnung im Einkommensteuerbescheid die Anrechnung oder Erstattung der Abgeltungsteuer.
Der restliche Verlust aus b) (2000 E.) wird nur dann vollständig nach 2010 vorgetragen, wenn Sie in Zeile 62, in der es heißt "Die nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 EStG in 2008 vorzunehmende Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2009 aus privaten Veräußerungsgeschäften soll wie folgt begrenzt werden:
"O". Von Amts wegen erfolgt zunächst ein Verlustrücktrag in das Vorjahr 2008, wenn Sie dies nicht wünschen, sondern den Vortrag, müssen Sie den Rücktrag durch diese Angabe ausschließen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen auch nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Eine Verrechnung der Verluste aus Aktien mit Erträgen aus Zinsen oder Dividenden ist nicht machbar.
Sofern der Verlust aus einem Wertpapierdepot innerhalb des Kalenderjahres nicht ausgeglichen werden kann, wird dieser Verlust in das nächste Jahr vorgetragen. Bürokratisch wird es, wenn der Sparer mehrere Wertpapierdepots unterhält bei verschiedenen Banken unterhält. Hier besteht für eine Verlustverrechnung die Voraussetzung, dass die Bank, bei der der Verlust entstanden ist, eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ausstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.05.2010 14:55:08
Danke für die informative Antwort! Bitte eine Zusatzfrage:
1) Ihr vorletzter Absatz: Gilt,dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Aktienverkaufsgewinnen ausgeglichen werden können, auch dann, wenn es sich,wie bei mir, um "Altverluste" handelt (Verlust in 09 aus vor 09 gekauften Wertpapieren)? Gem.einem Artikel in "Finanztest", Heft 2/2010,S. 58, würden solche Aktienverluste auch mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Fondsant.u.anderen Geldanlagen verrechnet werden können.
2)Verlustvortrag: Sehe ich in Ihrem letzten Absatz einen Widerspruch zu dem im 3.Absatz Ihrer Antwort (Restverlust 2000 E.) erwähnten Verlust r ü c k trag?
Freundliche Grüße nach Mainz!
Danke für die informative Antwort! Bitte eine Zusatzfrage:
1) Ihr vorletzter Absatz: Gilt,dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Aktienverkaufsgewinnen ausgeglichen werden können, auch dann, wenn es sich,wie bei mir, um "Altverluste" handelt (Verlust in 09 aus vor 09 gekauften Wertpapieren)? Gem.einem Artikel in "Finanztest", Heft 2/2010,S. 58, würden solche Aktienverluste auch mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Fondsant.u.anderen Geldanlagen verrechnet werden können.
2)Verlustvortrag: Sehe ich in Ihrem letzten Absatz einen Widerspruch zu dem im 3.Absatz Ihrer Antwort (Restverlust 2000 E.) erwähnten Verlust r ü c k trag?
Freundliche Grüße nach Mainz!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2010 17:48:48
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfragen.
Zur Klarstellung:
1)Die Verrechnung der "Altverluste" bei Aktiengeschäften vor 2009 können Sie auch mit Gewinnen nach § 23 EStG aus den Verkäufen von Fonds oder anderen Geldanlagen verrechnen.
Dies gilt bis 2013.
Dabei werden die Altverluste in den Aktienfällen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte berücksichtigt, die Gewinne ab 2009 jedoch voll.
Die Verrechnung von Aktienverlusten (neu) ab 2009 kann nur mit Aktiengewinnen erfolgen.
2) Ich habe hier keinen Widerspruch aufgestellt, es verhält
sich tatsächlich so, dass ohne diesen Antrag das Finanzamt
den Verlust in das Vorjahr zurückträgt. Der verbleibende festgestellte Verlust wird somit nicht automatisch in das Folgejahr vorgetragen.Bitte tragen Sie daher die entsprechenden Angaben in die dafür vorgesehen Felder ein,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfragen.
Zur Klarstellung:
1)Die Verrechnung der "Altverluste" bei Aktiengeschäften vor 2009 können Sie auch mit Gewinnen nach § 23 EStG aus den Verkäufen von Fonds oder anderen Geldanlagen verrechnen.
Dies gilt bis 2013.
Dabei werden die Altverluste in den Aktienfällen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte berücksichtigt, die Gewinne ab 2009 jedoch voll.
Die Verrechnung von Aktienverlusten (neu) ab 2009 kann nur mit Aktiengewinnen erfolgen.
2) Ich habe hier keinen Widerspruch aufgestellt, es verhält
sich tatsächlich so, dass ohne diesen Antrag das Finanzamt
den Verlust in das Vorjahr zurückträgt. Der verbleibende festgestellte Verlust wird somit nicht automatisch in das Folgejahr vorgetragen.Bitte tragen Sie daher die entsprechenden Angaben in die dafür vorgesehen Felder ein,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Zerban direkt

