Antwort geschrieben am 12.12.2011 12:12:06
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die einzige Möglichkeit eine versäumte Frist wieder zu "heilen", wäre einen Wiedereinsetzungsantrag an das FA zu stellen. Allerdings gilt gem. § 110 Abs. 3 AO Folgendes: Es kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Bei Ihnen wird das in meisten Fällen dies zutreffen, wobei Sie nicht gesagt haben, wann Ihnen die Steuerbescheide zugestellt wurden, so dass ich nicht beurteilen kann, wann die Einspruchsfrist abgelaufen war. Deswegen kann ich auch nicht beurteilen, wann die letzte Wiedereinsetzungsmöglichkeit für das letzte Steuerjahr abgelaufen war bzw. ob die abgelaufen ist. Sie müssten noch sagen, wann Sie den letzten Bescheid bekommen haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.12.2011 14:46:50
und wie kann ich die wiedereinsetzung beantragen? welche gründe könnte ich dafür angeben?
und wie kann ich die wiedereinsetzung beantragen? welche gründe könnte ich dafür angeben?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.12.2011 15:15:31
Wenn mehr als einem Jahr seit Ende der Frist verstrichen ist, können Sie gar keine Wiedereinsetzung beantragen.
Die Gründe hierfür liegen vor, wenn Sie ohne Verschulden die Frist nicht einhalten konnten. Wenn Sie auf die Fristen im Bescheid hingewiesen worden sind, so haben Sie von der Frist gewusst. Die Gründe für die Nichtangabe von Verlusten müssen Sie wissen. Ich kann diese nicht sagen, weil ich diese nicht kenne. Ich darf nur auswerten, wenn Sie mir die Gründe mitteilen, ob ein Verschulden Ihrerseits vorliegt. Wenn Sie das einfach vergessen haben, so liegt Ihr Verschulden vor. Gründe für Nichtverschulden sind z.B. Verlust der Eingabe bei der Post oder Ähnliches.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Wenn mehr als einem Jahr seit Ende der Frist verstrichen ist, können Sie gar keine Wiedereinsetzung beantragen.
Die Gründe hierfür liegen vor, wenn Sie ohne Verschulden die Frist nicht einhalten konnten. Wenn Sie auf die Fristen im Bescheid hingewiesen worden sind, so haben Sie von der Frist gewusst. Die Gründe für die Nichtangabe von Verlusten müssen Sie wissen. Ich kann diese nicht sagen, weil ich diese nicht kenne. Ich darf nur auswerten, wenn Sie mir die Gründe mitteilen, ob ein Verschulden Ihrerseits vorliegt. Wenn Sie das einfach vergessen haben, so liegt Ihr Verschulden vor. Gründe für Nichtverschulden sind z.B. Verlust der Eingabe bei der Post oder Ähnliches.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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