Frage geschrieben am 21.07.2010 17:55:49
Kanzlei verschickt weiterhin Mahnungen trotz Restschuldbefreiung
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1683eine Bekannte hat die Privatinsolvenz durchlaufen und vor 1 1/2 Jahren wurde auch die Restschuldbefreiung erteilt. Allerdings versendet eine Anwaltskanzlei weiterhin munter Mahnschreiben, droht mit Zwangsvollstreckung, eidesstattlicher Versicherung, Kontopfändung usw. Meine Bekannte hat der Kanzlei bereits mitgeteilt, daß die Restschuldbefreiung erteilt wurde und daher kein Zahlungsanspruch mehr besteht, eine Kopie der Restschuldbefreiung hingesandt und darum gebeten von weiteren Mahnschreiben abzusehen. Dennoch kommen weiter die Mahnschreiben und Drohungen. Natürlich sind die substanzlos aber sie nerven sie doch sehr.
Daher die Frage: Muss meine Bekannte trotz Restschuldbefreiung damit leben daß sie bis ans Ende ihrer Tage Mahnungen bekommt obwohl kein Zahlungsanspruch mehr besteht oder besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Anwaltskanzlei bzw. den Schuldner wegen der Mahnungen - insbesondere auch gegen die Drohungen mit EV und Pfändung? Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage?
Antwort geschrieben am 21.07.2010 18:14:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
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Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn die Forderung von der Restschuldbefreiung umfasst gewesen ist, kann sie nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Solange es sich nur um Mahnungen handelt, kann Ihre Bekannte diese auch einfach ignorieren. Hierzu würde ich auch raten.
Wenn sie dies nicht möchte, kann sie auch die sog. negative Feststellungsklage erheben und damit gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung nicht (mehr) besteht. Dies setzt jedoch einen gewissen Aufwand und auch ein Kostenrisiko voraus, da Ihre Bekannte für Anwalts- und Gerichtskosten in Vorleistung gehen müsste.
Spätestens wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wird oder Klage gegen Ihre Bekannte erhoben wird, muss sie jedoch tätig werden und gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen bzw. sich gegen die Klage verteidigen. Sie kann dann auf die Restschuldbefreiung verweisen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
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