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Eine GmbH hat drei Gesellschafter, davon 2 gleichzeitig GF und am Firmensitz tätig, der dritte ist stiller Gesellschafter mit 1/3 Stammeinlage von ursprünglich 50 TDM. Die GmbH will eine Tochter oder Niederlassung gründen und benötigt hierfür einen GV-Beschluss wegen erforderlicher Satzungsänderung, der lt. Satzung einstimmig zu fassen ist. Dem stillen Gesellschafter wurde ein Abfindungsangebot für seinen Anteil unterbreitet zu dem er noch keine Entscheidung getroffen hat. Er kann satzungsgemäß frühestens zum Ende des nächsten Wirtschaftsjahres kündigen wenn ihm das Angebot nicht passt und ist dann in Höhe seines Anteils laut Bilanz am Tag nach seinem Ausscheiden abzufinden. Die Kosten der Gründung der Niederlassung würden diesen Anteil natürlich schmälern und es steht zu besorgen, dass er Beschlüssen hiefür nicht zustimmt, was wiederum die Expansion der GmbH behindert. Kann man sich dagegen wehren? Dieser Fall ist sicher nicht allzu selten.
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Diese Antwort ist vom 26.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.03.2010 08:16:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Aufgrund der bevorstehenden Expansion ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Weigert sich der Mitgesellschafter ohne erkennbaren Grund seine Zustimmung zu gegen, kann dessen Zustimmung gerichtlich ersetzt werden. Allerdings wäre hier ein gerichtliches Verfahren anzustrengen.
2. Weiterhin besteht, quasi als letztes Mittel, die Möglichkeit den Mitgesellschafter aus der GmbH auszuschließen und den GmbH Anteil gegen eine Abfindung auszuschließen. (im Anschluß an RGZ 163, 35, 38) Soweit die Kosten der Gründung dann schon angefallen sind, wird sich dies auch auf die Abfindung auswirken.
3. Der Ausschluss des Mitgesellschafters aus wichtigem Grund setzt voraus, dass das Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Mitgesellschafter infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist und den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder zumindest ernstlich gefährdet.
4. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur das äußerste Mittel, wenn keine weniger einschneidende Möglichkeit zur Beseitigung des Missstandes besteht.
Der Ausschluss erfolgte durch ein Gerichtsurteil aufgrund einer Ausschlussklage der Gesellschaft, wobei zuvor durch Gesellschafterbeschluss eine Entscheidung über die Erhebung einer Ausschlussklage getroffen werden muss.
Im Falle des Ausschlusses aus der Gesellschaft sowie im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen hat der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des vollen Wertes seines Geschäftsanteiles.
Als weitere Vorgehensweise empfiehlt sich den Mitgesellschafter die finanziellen Auswirkungen für ein späteres Ausscheiden darzulegen. Soweit er im Rahmen der Kündigungsfrist ausscheiden möchte, kann durch eine Vereinbarung auch festgeschrieben werden, dass bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens die Kosten für die Gründung der Niederlassung unberücksichtigt bleiben, wenn er der Satzungsänderung und damit der Expansion zustimmt.
Jedenfalls sollten Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, nicht weil die Erfolgschancen nicht vielversprechend sind, sondern weil dies ein langwieriges und zeitaufwendiges Verfahren darstellt, was auch Arbeitskapazitäten von Ihnen bindet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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