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Kann mein Insolvenzverwalter pfänden, wenn ich Unterhalt erhalte, weil ich über der Pfändungsgrenze


23.09.2008 19:42 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von




Guten Tag,
ich bin seit 2 Jahren verheiratet und habe mit meinem Mann 2 Kinder (4 und 1 Jahr).
Mein Mann hat eine Privatinsolvenz und ich selbst auch. Wieviel Unterhalt würde mir im Fall einer Trennung/Scheidung zustehen? Ich habe gelesen, dass ich im Normalfall, also ohne Insovenz, bei dem Gehlat meines Mannes pro Kind ca. 400,00€ und für mich ca. 900,00€ bekommen würde. Das pfändungsfreie Einkommen liegt aber nur bei ca. 900€ zzgl.2 Kinder.
Mein Mann verdient netto 4.800,00€, ich bin Hausfrau und habe somit kmein Einkommen. Ich würde dann ja bei ca. 1700,00€ zzgl. 308,00€ Kindergeld liegen. Kann mein Insolvenzverwalter dann pfänden weil ich über der Pfändungsgrenze liege?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Privatinsolvenz Insolvenzverwalter Pfändungsgrenze Unterhalt
Antwort vom
24.09.2008 | 10:02
Verehrter Fragestellerin,

1. Der Unterhaltsbetrag Ihrer Kinder laut DT beträgt beim genannten Einkommen 447,- Euro pro Kind, worauf im Falle der Trennung 1/2 des auf das jeweilige Kind enfallenden Kindergeldes anzurechnen ist.

2. Ihr Unterhaltsanspruch im Falle der Trennung/Scheidung richtet sich grundsätzlich sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hatten Sie während der Ehe kein Einkommen, dann ergibt sich (Ihre Einkommensangabe als bereinigt zugrundegelegt):

4800 -[(2 x 370) x 3/7] = 1740,- Euro

3. Solange Ihr Mann sich noch im Restschuldbefreiungsverfahren befindet, können Sie allerdings Ihre und die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder nur begrenzt zur Vollstreckung bringen, §§ 40, 89 Abs. 2 InsO, und zwar in dem Maße, als das Einkommen Ihres Mannes nicht pfändbar durch übrige Gläubiger ist, § 850d Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 850 a Nr. 1, 2, 4 ZPO. Aufgelaufene Rückstände werden allerdings auch nicht vom Befreiungsverfahren erfasst, § 301 InsO, da sie Keine Insolvenzforderung sind.

4. Wenn Sie tatsächlich Unterhalt während der Trennung erhalten sollten, gilt für dessen Pfändbarkeit § 850b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 ZPO. Hiernach kommt eine Pfändung in den Unterhalt nur dann in Betracht, wenn jedenfalls eine Pfändung der Biligkeit entspräche, was nach den gesamten Tatumständen zu entscheiden, damit Einzelfallentscheidung ist. Davon unabhängig wird die Vollstreckung durch § 850c ZPO begrenzt. Haben Sie demnach ein Einkommen, dass 1569,99,- Euro nicht übersteigt (bei Unterhaltspflicht ggü. zwei Kindern), so kann nicht gegen Sie vollstreckt werden, da Sie dann noch unterhalb der Pfändunggrenze liegen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA