Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 97 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Sehr geehrte Anwälte,
mich würde einmal interessieren, ob man als schwuler einen Partner aus dem Ausland zu sich nach Deutschland holen kann, ihn heiraten kann und er dann hier bleiben darf ?
Falls dies nicht geht, wäre u.U. die Möglichkeit gegeben, einfach in EU Land zu fahren, was die eheähnliche Gemeinschaft mehr als Ehe und mehr mit Rechten behaften würde, um dort dann zu heiraten, diese Ehe danach in Deutschland zu legalisieren und ein Aufenthaltrecht danach zu beantragen ?
Meines Wissens ist es ja so, dass Heterosexuelle Ehen in Deutschland unter Deutschen und Beispielweise Philipinen oder sonst was auch so anerkannt werden, dass die Leute auch ein Bleiberecht hier haben !
Vielen Dank
-- Einsatz geändert am 01.03.2008 08:22:29
-- Einsatz geändert am 01.03.2008 09:26:00
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.03.2008 10:14:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz werden die Vorschriften über die Familienzusammenführung von Eheleuten auf homosexuelle Partner analog angewendet (§ 27 Abs. 2 AufenthG). Das heißt, dass Homosexuelle wie Verlobte und Eheleute auch einen Anspruch darauf haben, dass dem ausländischen Partner eine Aufenthaltserlaubnis zur Eingehung der Lebenspartnerschaft und zur Führung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft in Deutschland haben, wenn es sich nicht um eine "Scheinpartnerschaft" handelt, beide Partner das 18. Lebensjahr vollendet haben, der ausländische Partner sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und möglichst auch der Lebensunterhalt der Partner ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen gesichert ist. Eine Eingehung der Lebenspartnerschaft in einem anderen EU-Staat ist nicht erforderlich.
Auch bei der Einbürgerung sind homosexuelle Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

