ich habe erfahren,dass mein verstorbener Vater im Gefängnis saß(ca.1986). Leider weiß ich nicht wie lange und warum. Dies möchte ich unbedingt wissen. Da ich Ahnenforschung betreibe habe ich herausgefunden das auch sein Vater also mein ebenfalls verstorbener Opa ebenfalls im Gefängnis inhaftiert gewesen soll(ca.1959).
Wie kann ich herausfinden wieso,wie lange und warum mein Vater und Opa im Gefängnis saßen ?
Meine Verwandten geben mir keine Auskunft.
Kann ich dies nur mit Hilfe eines Anwalt herausfinden ?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 18.01.2011 12:05:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 36
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 475 Absatz 1 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Nach § 475 Absatz 4 StPO können auch Privatpersonen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Wenn Sie also herausfinden wollen, wieso ihr Vater inhaftiert gewesen ist, bekommen Sie nur durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht. Zudem müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen.
Reine Auskünfte seitens der Behörde können ihnen jedoch auch ohne Rechtsanwalt erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Behörde darlegen. Hier also zum Beispiel, dass Sie Ahnenforschung betreiben und daher ein geschichtliches Interesse an der Angelegenheit haben.
Wichtig wäre zunächst zu ermitteln, welche Staatsanwaltschaft die Strafe seinerzeit vollstreckt hat. Am besten wäre zudem die Kenntnis eines Aktenzeichens. Ich rate Ihnen in jedem Falle, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2011 12:14:44
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Wäre denn Ahnenforschung Grund genug um Auskunft zu bekommen ? Bleibt die Akte denn auch nach dem Tod weiterhin bestehen ?
Danke nochmal ..
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Wäre denn Ahnenforschung Grund genug um Auskunft zu bekommen ? Bleibt die Akte denn auch nach dem Tod weiterhin bestehen ?
Danke nochmal ..
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2011 14:26:51
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen. Ein berechtigtes Interesse ist ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse (Löwe/Rosenberg/Hilger StPO § 475 Rn 5) und muss kein „rechtliches" Interesse sein (hM vgl Meyer-Goßner StPO § 475 Rn 2).
Die Entscheidung darüber, ob "Ahnenforschung" ein berechtigtes Interesse darstellt,ist eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Da Ihr Vater verstorben ist, hätte der hiervon Betroffene zumindest ken schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Akteneinsicht. Letzlich handelt es sich aber um eine Einzelfallentscheidung.
Wenn Ihr Vater in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts verurteilt worden ist, wäre nach Nr. 48 der Anlage zu der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufbewahrungs VO) die 30jährige Aufbewahrungsfrist wohl noch nicht verstrichen.
Bei Ihrem Großvater dürfte die Aufbewahrungsfrist jedenfalls verstrichen sein.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Nachforschungen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen. Ein berechtigtes Interesse ist ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse (Löwe/Rosenberg/Hilger StPO § 475 Rn 5) und muss kein „rechtliches" Interesse sein (hM vgl Meyer-Goßner StPO § 475 Rn 2).
Die Entscheidung darüber, ob "Ahnenforschung" ein berechtigtes Interesse darstellt,ist eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Da Ihr Vater verstorben ist, hätte der hiervon Betroffene zumindest ken schutzwürdiges Interesse an der Versagung der Akteneinsicht. Letzlich handelt es sich aber um eine Einzelfallentscheidung.
Wenn Ihr Vater in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts verurteilt worden ist, wäre nach Nr. 48 der Anlage zu der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufbewahrungs VO) die 30jährige Aufbewahrungsfrist wohl noch nicht verstrichen.
Bei Ihrem Großvater dürfte die Aufbewahrungsfrist jedenfalls verstrichen sein.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Nachforschungen.
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