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Frage geschrieben am 02.05.2011 05:36:19

Kann ich durch Schreiben verhindern, dass mich die Miterbin verklagt ?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043
Sehr geehrte Anwälte,

aufgrund einer ähnlichen Frage http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietrecht---zwei-Eigent%C3%BCmer-muss-der-eine-Eigent%C3%BCmer-die-Mieter-des-anderen-akzep.-__f110837.html


hätte ich gerne gewusst, ob ich anhand der vorherigen Fragen auch jetzt den pot. Mietinteressenten ablehnen darf und wie muss ich das der Miterbin im Vorfeld schriftlich mitteilen, damit sie mich möglich schwer oder garnicht verklagt und ich nicht zu dem Mietvertrag zustimmen muss und auch kein Schadensersatz zu leisten habe.

Hintergrund.:

Die Miterbin teilte mir mit, dass sie wieder mal einen so tollen Mieter hätte, ich hatte ihr im Vorfeld gesagt, dass sie doch bitte einen Fragebogen nehmen solle, den der Mieter ausfüllen solle.
Dies hat sie nur teilweise gemacht, der Fragebogen war auf der ersten Seite garnicht und auf der zweiten Seite unleserlich ausgefüllt, so als ob der Mieter absichtlich keine Daten preisgeben wollte und richtig, nun nachdem der Fragebogenb vorliegt und ich ihn geprüft habe durch ein Bonitätsinsitut ist der Mann unbekannt
Schufa will der pot. Mieter auch nicht vorlegen, so dass i ch gewillt bin diesen aufgrund der unbekannten Bonität abzulehnen.
Erschwerend hinzu kommt noch, dass ich natürlich auc gegenüber des Pot . Mieters auf Nummer sicher gehen will, da dieser Pole ist, will ich natürlich wegen des AGG Gesetzes nichts falsch machen und frage nunmehr an, ob und wie ich einerseits meiner Miteigentümerin sagen kann, dass ich den Mieter aufgrund fehlender Bonität nicht haben möchte und ob ich dem Mieter sagen kann, dass ich ihn ablehne, weil er von sich keine ausrecihende Boni Auskunft gibt ?


Vielen Dank


Antwort geschrieben am 02.05.2011 05:47:34
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen und auch Ihrer vorherigen Frage wie folgt beantworten:

Nach meiner Meinung dürfen Sie den vorgeschlagenen Mieter ablehnen, ohne damit gegen den Grundsatz der Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung zu verstoßen.

Sie haben hinreichend deutlich gemacht, auf welche Kriterien Sie bei einer Vermietung Wert legen, das ist in erster Linie die Bonität des neuen Mieters.

Dieses Ansinnen ist auch objektiv korrekt, weil Sie nicht verpflichtet sind, an nicht zahlungskräftige Mieter (mitzu)vermieten.

Der Ihnen jetzt übersandte Fragebogen ist unzulänglich ausgefüllt; Bonität wurde nicht nachgewiesen.

Ihre Ablehnung geschieht daher zu Recht.


Irgendwelche Probleme nach dem AGG treten nicht auf, weil Sie den Mieter ja nicht wegen einer der dort genannten Gründe ablehnen, sondern wegen der nicht nachgewiesenen Zahlungsfähigkeit.


Mit freundlichen Grüßen

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.05.2011 05:50:36

Ihre Frage-Ergänzung habe ich erst nach Einstellung meiner Antwort gelesen.

Sie haben, da Sie aus berechtigten Gründen ablehnen, keine Schadensersatzansprüche zu befürchten.

Teilen Sie der Miterbin mit, dass Sie wegen der nicht nachgewiesenen Bonität ablehnen.

Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.05.2011 05:55:10

Vielen Dank für die schnelle Antwort, wären sie vielleicht so fruendlich in ganz groben Zügen zu sagen, wie ich so ein Schreiben an die Miteribin also Miteigentümer der Ergbengemeinschaft rechtssicher aufsetzen soll, ich werde dies dann gleich schreiben, vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.05.2011 05:57:25

Schreiben Sie im Kern folgenden Satz:

"Da sich aus den mir vorgelegten Unterlagen die Bonität des vorgesehenen Mieters nicht hinreichend deutlich ergibt, lehne ich eine Unterzeichnung des Mietvertrages bis zum Nachweis der Bonität ab."

Damit geben Sie letztlich den schwarzen Peter an die Miterbin ab.

Mit freundlichen Grüßen



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