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Frage geschrieben am 26.08.2010 09:00:14

Kann ich den Stellplatz kündigen wenn er mit der Wohnung vermietet wurde?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1401
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin im Februar 2010 in eine neue Wohnung gezogen, zu dieser Wohnung ist ein Stellplatz für 20€ im Monat. Es gibt keinen extra Mietvertrag für diesen Stellplatz, die 20€ sind einfach in der gesamt Auflistung der Wohnungskosten mit drin. Nach meinem Einzug musste ich feststellen das zwar zu dem offenen Stellplatz ein Tor ist aber über 100m kein Zaun, so wird diese oft zum wild Parken genutzt und für Fußgänger als Abkürzung über das Hausgrundstück. Zudem wurde Nacht‘s an meinem Fahrzeug die Hubraum Bezeichnung mit einem spitzen Gegenstand abgekratzt. Daraufhin habe ich mich an den Vermieter gewendet und der sagt es wäre nicht sein Problem. Entstandener Schaden ca. 250€
Nun würde ich gerne diesen Parkplatz kündigen, weiß aber nicht wie das Mietrechtlich ist. Weil meine Wohnung erst nach einem Jahr gekündigt werden darf und ich nicht weiß ob das jetzt auch für diesen Parkplatz gilt. (ich hoffe ich kann da schnell runter)
Bitte Helft mir.
Danke im Voraus
Gruß Max


Antwort geschrieben am 26.08.2010 09:27:19
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Es muss kein separater Mietvertrag über den Stellplatz vorliegen. Dieser kann auch direkt zusammen mit der Wohnung vermietet werden und im Mietvertrag nur als zusätzliche 20 € auftauchen.

Für Schäden an dem Fahrzeug, die während der Unterbringung auf dem Parkplatz entstehen, haftet regelmäßig nicht der Vermieter. Dieser wird sich regelmäßig freizeichnen können.

Soweit keine ausdrückliche Regelung über den Stellplatz gegeben ist, muss man davon ausgehen, dass eine Kündigung grundsätzlich auch an die Wohnung gebunden ist.

In Ihrem Fall sollten Sie aber trotzdem den Stellplatz fristlos kündigen und sich auf die genannten Punkte – unzureichende Sicherheit etc. – berufen.

Stellen Sie auch die Zahlung der 20 € ein. Sie dürfen dann aber auch Ihr Fahrzeug nicht mehr dort abstellen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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