Frage geschrieben am 21.04.2009 12:18:36
Kann ich auf die Einhaltung von Abstandsflächen bestehen?
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1342Diesen haben wir zurückgenommen, da uns der Eigentümer glaubhaft versicherte, einen Sichtschutz aus Milchglas anzubringen. Dieser steht nun, aber aus billigem Plastik.
Kann ich meinen Widerspruch aufleben lassen und den Rückbau der Balkonanlage verlangen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.04.2009 12:57:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 76
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ausweislich Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt hatten, welchen Sie sodann auf Grund der Erklärung Ihres Nachbarn zurückgenommen haben.
Auch nach erfolgter Rücknahme des Widerspruchs haben Sie die Möglichkeit diesen erneut einzulegen, sofern die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen ist. Diese ist der Rechtsbehelfsbelehrung der Baugenehmigung, sofern Ihnen diese zugestellt worden ist, zu entnehmen und beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
Sollte Ihnen keine oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden sein, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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