364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
275 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Kann ein Chef einem Azubi (über 18) Überstun...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Kann ein Chef einem Azubi (über 18) Überstun...

Kann ein Chef einem Azubi (über 18) Überstunden abverlangen?


| 18.06.2012 18:16 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natalie Boje


| in unter 2 Stunden

Mein Chef hat seit einem Monat (!!!) angeordnet, dass jetzt jeden Tag bis 18 Uhr (anstatt 16 uhr) gearbeitet wird, sogar am Freitag (normalerweise bis 12:30) Darf er dass überhaupt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 114 weitere Antworten zum Thema:
Chef Überstunden Azubi
18.06.2012 | 19:30

Antwort

von

Rechtsanwältin Natalie Boje
7 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Frage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:

Bei Auszubildenden wird die Arbeitszeit im Ausbildungsvertrag festgelegt. Hier muss die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit angegeben sein. Sie wird häufig durch Tarifverträge festgelegt, welche die Gewerkschaften für bestimmte Branchen abschließen. Wenn kein Tarifvertrag gilt, wird die Arbeitszeit durch das Arbeitsrecht beschränkt.
Nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Auch wenn Überstunden geleistet werden, dürfen die maximalen Arbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden.
Im Gegensatz zu normalen Mitarbeitern muss ein Auszubildender Überstunden nur in Notfällen machen! Denn die im Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln. Dementsprechend müssen Überstunden immer dem Ausbildungszweck dienen. Das bedeutet, es muss ein Ausbilder anwesend sein.
Gemäß § 17 des Berufsbildungsgesetzes ist eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergütet oder durch Freizeit auszugleichen.
Wenn der Betrieb die Überstunden nicht erfasst, sollten Sie das selber tun. Notieren Sie sich die Dauer, was, wo und mit wem Sie in dieser Zeit gearbeitet wurde. Eine Kopie von Dienstplänen oder Arbeitszeitnachweisen kann helfen, dies nachzuvollziehen. So können die Überstunden auch rückwirkend geltend gemacht werden. Die Gewerkschaft beraten in der Regel auch welche Zuschläge ihm für Überstunden zustehen. Ebenfalls kann der Azubi den Betrieb bei der Gewerbeaufsicht anzeigen, wenn dieser sich nicht an Arbeitszeiten hält.


Mit herzlichen Grüßen aus Hamburg


Rechtsanwältin Natalie Boje

www.kanzleiboje.de
info@kanzleiboje.de

Nachfrage vom Fragesteller 18.06.2012 | 20:34

Vielen Dank für Ihre Antwort,

doch auch ich sagte ihm heute, dass ich keine überstunden leisten muss. (ich bin im ersten Lehrjahr und arbeite zur zeit von halb 8 bis 18 uhr alleine an der Sanierung einer Wohnung. (Bin Elektroniker)) Doch er lachte nur und fragte woher ich dass wissen will. Daraufhin sagte ich Ihm dass ich einen Arbeitsvertrag über 37 Stunden unterschrieben hatte und daher auch nur 37 stunden in der Woche arbeiten muss. Das glaubte er mir jedoch nicht und verlangte eines Textquelle bzw einen Paragraph.

Ich werde demnächst Kündigen (auch nich so leicht wenn er mich nicht gehen lassen will), will Ihn aber dennoch beweisen dass er Unrecht hat. Was soll ich ihm genau antworten? Er sagt er darf bis zu 10 stunden täglich arbeiten lassen und ich kann nichts dagegen tun. ich weiss nicht was ich ihm antworten soll..

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.06.2012 | 09:35

Guten Morgen,

Sie können auf § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verweisen, dieser Paragraph regelt Ziel und Zweck einer Ausbildung.
Eine Ausbildung macht man nämlich nicht um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale vereinbarte Arbeitszeit reicht, um die Lerninhalte zu vermitteln. Daraus ergibt sich auch folgender Grundsatz: Überstunden müssen immer dem Zweck der Ausbildung dienen, der Ausbilder oder eine andere ausbildungsbeauftragte Person müssen anwesend sein, wenn Sie Überstunden leisten! Erst recht im ersten Lernjahr.

Im übrigen soll Ihnen Ihr Chef doch beantworten, da er ja nun die Überstunden von Ihnen verlangt, wo er die gesetzliche Grundlage dafür sieht. Sie müssen als Azubi nicht erklären, warum Sie keine Überstunden ableisten.
Da Überstunden für Auszubildende freiwillig sind, können Sie theoretisch einfach pünktlich Feierabend machen. Aber in der Praxis ist es besser, zunächst ein offenes Gespräch mit Ihrem Ausbilder zu führen. Dabei sollten Sie ruhig und sachlich bleiben und versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist. Sollten Sie zu einer Lösung kommen, können Sie sich an den zuständigen Ausbildungsberater bei Ihrer Handwerkskammer oder an die zuständige Gewerkschaft wenden.

Sollten Sie sich wirklich entscheiden zu kündigen. Dann beachten Sie § 15 BBiG

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung
aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Bewertung des Fragestellers 2012-06-21 | 00:28


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für Ihre Antwort, habe jetzt doch noch IGMetall eingeschaltet, da ich eine Abmahnung bekam (aufgrund zu wenig erbrachter Überstunden trotz Aufforderung - lächerlich...)"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Natalie Boje »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-21
5/5.0

Vielen Dank für Ihre Antwort, habe jetzt doch noch IGMetall eingeschaltet, da ich eine Abmahnung bekam (aufgrund zu wenig erbrachter Überstunden trotz Aufforderung - lächerlich...)


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Natalie Boje
Hamburg

7 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Jugendstrafrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht