Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Haus.
Vor drei Jahren habe ich ein Auto ein eine entfernte Bekannte für 5500 Euro verkauft. Sie zahlte 4000 Euro an und wollte den Rest in Raten bezahlen. Ich vereinbarte einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung und behielt den KFZ-Brief in meinem Besitz.
Einige Wochen später verschwand die Käuferin in ihr Geburtsland Litauen und lies das (unbezahlte) Haus zurück. Das Auto hatte noch eine Restschuld von 1500 Euro. Der Verbleib des Autos war mir über lange Zeit unbekannt. Ich ging davon aus, dass das Geld und Auto verloren sind. Weiterhin war mir weder bekannt, dass das Haus ihr Eigentum ist, noch das es zwangsversteigert wurde.
Durch einen Zufall habe ich nun vor einer Woche erfahren, dass das Auto in der Garage des zwischenzeitlich zwangsversteigerten Hauses steht. Der neue Besitzer weigert sich nun, mir das Auto herauszugeben. Er behauptet, er habe das Auto mitgekauft. Ich hätte, wie alle Gläubiger, bis zu einem bestimmten Termin, meine Forderungen anmelden müssen. Jetzt sei es zu spät und er sei Eigentümer, da er das Haus samt Inhalt ersteigert habe.
Ich habe Brief und Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt, aber keine Autoschlüssel. Das Auto hat einen Unfallschaden, den Zeitwert des Autos schätze von daher auf nur noch ca. 1000 Euro.
Ich möchte das Auto zurückholen. Was kann ich tun?
Antwort geschrieben am 24.02.2011 21:34:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Die Frage ist, ob der Ersteigerer Eigentümer des Fahrzeuges geworden ist.
Dies ist zweifelhaft, denn im Rahmen der Zwangsversteigerung wird Zubehör mit erworben, wenn Rechte nicht angemeldet wurden (§§ 90, 50 ZVG).
Damit müsste der PKW Zubehör im Sinne des § 97 BGB sein.
§ 97 BGB fordert ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Überordnung der Hauptsache (des Grundstücks) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet ist (BGH Urteil vom 19. März 1965 - V ZR 270/62 - LM BGB § 97 Nr. 3) .
Hierzu wären ggf. tatsächliche Feststellungen zu treffen, wohl wird dies jedoch zu verneinen sein.
Damit spricht einiges dafür, dass kein Eigentum erworben wurde.
Sie können daher als Eigentümer die Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB).
Zur Klärung weiterer Details sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen, der dann dáuch die Ansprüche durchsetzt.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2011 21:49:39
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes bin ich aus meiner Sicht Eigentümer des Fahrzeuges. Das würde aber auch im Umkehrschluss bedeuten, dass die Käuferin keine Eigentümerin, sondern lediglich Besitzerin war.
Ist es denn überhaupt möglich, damit fremdes (mein) Eigentum bei einer Zwangsversteigerung mit zu versteigern? Ist allein mit der Tatsache zu rechtfertigen, dass sich das Fahrzeug über längere Zeit in der Garage befand?
Vielen Dank und viele Grüße
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes bin ich aus meiner Sicht Eigentümer des Fahrzeuges. Das würde aber auch im Umkehrschluss bedeuten, dass die Käuferin keine Eigentümerin, sondern lediglich Besitzerin war.
Ist es denn überhaupt möglich, damit fremdes (mein) Eigentum bei einer Zwangsversteigerung mit zu versteigern? Ist allein mit der Tatsache zu rechtfertigen, dass sich das Fahrzeug über längere Zeit in der Garage befand?
Vielen Dank und viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2011 21:53:20
zunächst ist zu klären, ob Eigentum als Zubehör erworben wurde.
Wenn dies zu verneinen ist, ist die Frage, wer Eigentümer ist. Bei einem wirksamen Eigentumsvorbehalt sind Sie Eugentümer. Ds habe ich unterstellt.
Aussdem spricht der Fahrzeigbrief für die Eigentümerstellung.
Die Frage des Zubehör ist stets problematisch, beispielsweise ist eine einbauküche im südlichen Raum kein Zubehör (AG Vaihingen/Enz).
zunächst ist zu klären, ob Eigentum als Zubehör erworben wurde.
Wenn dies zu verneinen ist, ist die Frage, wer Eigentümer ist. Bei einem wirksamen Eigentumsvorbehalt sind Sie Eugentümer. Ds habe ich unterstellt.
Aussdem spricht der Fahrzeigbrief für die Eigentümerstellung.
Die Frage des Zubehör ist stets problematisch, beispielsweise ist eine einbauküche im südlichen Raum kein Zubehör (AG Vaihingen/Enz).
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