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Kann ein Auto mit Haus versteigert werden?


24.02.2011 20:11 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 2 Stunden

Vor drei Jahren habe ich ein Auto ein eine entfernte Bekannte für 5500 Euro verkauft. Sie zahlte 4000 Euro an und wollte den Rest in Raten bezahlen. Ich vereinbarte einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung und behielt den KFZ-Brief in meinem Besitz.

Einige Wochen später verschwand die Käuferin in ihr Geburtsland Litauen und lies das (unbezahlte) Haus zurück. Das Auto hatte noch eine Restschuld von 1500 Euro. Der Verbleib des Autos war mir über lange Zeit unbekannt. Ich ging davon aus, dass das Geld und Auto verloren sind. Weiterhin war mir weder bekannt, dass das Haus ihr Eigentum ist, noch das es zwangsversteigert wurde.

Durch einen Zufall habe ich nun vor einer Woche erfahren, dass das Auto in der Garage des zwischenzeitlich zwangsversteigerten Hauses steht. Der neue Besitzer weigert sich nun, mir das Auto herauszugeben. Er behauptet, er habe das Auto mitgekauft. Ich hätte, wie alle Gläubiger, bis zu einem bestimmten Termin, meine Forderungen anmelden müssen. Jetzt sei es zu spät und er sei Eigentümer, da er das Haus samt Inhalt ersteigert habe.

Ich habe Brief und Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt, aber keine Autoschlüssel. Das Auto hat einen Unfallschaden, den Zeitwert des Autos schätze von daher auf nur noch ca. 1000 Euro.

Ich möchte das Auto zurückholen. Was kann ich tun?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Haus
24.02.2011 | 21:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Die Frage ist, ob der Ersteigerer Eigentümer des Fahrzeuges geworden ist.

Dies ist zweifelhaft, denn im Rahmen der Zwangsversteigerung wird Zubehör mit erworben, wenn Rechte nicht angemeldet wurden (§§ 90, 50 ZVG).

Damit müsste der PKW Zubehör im Sinne des § 97 BGB sein.

§ 97 BGB fordert ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Überordnung der Hauptsache (des Grundstücks) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet ist (BGH Urteil vom 19. März 1965 - V ZR 270/62 - LM BGB § 97 Nr. 3) .

Hierzu wären ggf. tatsächliche Feststellungen zu treffen, wohl wird dies jedoch zu verneinen sein.

Damit spricht einiges dafür, dass kein Eigentum erworben wurde.

Sie können daher als Eigentümer die Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB).

Zur Klärung weiterer Details sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen, der dann dáuch die Ansprüche durchsetzt.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de


Nachfrage vom Fragesteller 24.02.2011 | 21:49

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes bin ich aus meiner Sicht Eigentümer des Fahrzeuges. Das würde aber auch im Umkehrschluss bedeuten, dass die Käuferin keine Eigentümerin, sondern lediglich Besitzerin war.

Ist es denn überhaupt möglich, damit fremdes (mein) Eigentum bei einer Zwangsversteigerung mit zu versteigern? Ist allein mit der Tatsache zu rechtfertigen, dass sich das Fahrzeug über längere Zeit in der Garage befand?

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.02.2011 | 21:53

zunächst ist zu klären, ob Eigentum als Zubehör erworben wurde.

Wenn dies zu verneinen ist, ist die Frage, wer Eigentümer ist. Bei einem wirksamen Eigentumsvorbehalt sind Sie Eugentümer. Ds habe ich unterstellt.

Aussdem spricht der Fahrzeigbrief für die Eigentümerstellung.

Die Frage des Zubehör ist stets problematisch, beispielsweise ist eine einbauküche im südlichen Raum kein Zubehör (AG Vaihingen/Enz).

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

364 Bewertungen
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