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Kann die Abfindung auch mit z.B. dem Beginn der Freistellung ausbezahlt werden? Oder kann das Arbeitsverhältnis ohne Berücksichtigung der Kündigungfrist aufgehoben werden mit sofortiger Auszahlung der Abfindung?
VG
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Diese Antwort ist vom 2.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.02.2010 17:47:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass es Ihnen um die steuerliche Gestaltung, sprich die Inanspruchnahme der Fünftel-Regelung des §34 EStG.
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Inanspruchnahme der sogenannten Fünftelregelung ist lediglich von Voraussetzung, dass die Abfindungszahlung in einer Summe als Verlust für den Arbeitsplatz gezahlt wird. Ist in der Vereinbarung der Termin der Auszahlung auf das nächste Jahr verschoben, so hindert auch dies die Inanspruchnahme der Fünftelregelung nicht, vielmehr ergeben sich meist steuerliche Vorteile wenn bspw. im nächsten Jahr keine größeren anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
Steuerlich ist somit für den Zeitpunkt der Auszahlung lediglich bedeutend, dass es bereits eine Vereinbarung gibt die diese Zahlung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes betitelt.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2010 18:52:40
vielen dank für die antwort.
ich meinte die frage etwas anders. bei einem halben jahr kündigungsfrist würde mein gehalt trotz freistellung ein halbes jahr weiter laufen und danach erst die abfindung ausbezahlt werden.
ich würde mich aber gerne so einigen, dass ich sofort mit beginn der freistellung also mit meinem letzten realen arbeitstag die abfindung ausbezahlt bekomme. oder aber, dass das arbeitsverhältnis sofort beendet wird, das halbe jahr bei der abfindung berücksichtigt wird und ich die abfindung sofort ausbezahlt bekomme.
mfg
vielen dank für die antwort.
ich meinte die frage etwas anders. bei einem halben jahr kündigungsfrist würde mein gehalt trotz freistellung ein halbes jahr weiter laufen und danach erst die abfindung ausbezahlt werden.
ich würde mich aber gerne so einigen, dass ich sofort mit beginn der freistellung also mit meinem letzten realen arbeitstag die abfindung ausbezahlt bekomme. oder aber, dass das arbeitsverhältnis sofort beendet wird, das halbe jahr bei der abfindung berücksichtigt wird und ich die abfindung sofort ausbezahlt bekomme.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2010 18:58:05
Sehr geehrter Fragesteller,
steuerrechtlich können Sie beide Varianten durchführen solange in der Vereinbarung die Abfindung als Ersatzzahlung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes definiert wird. Meist wird aber eine Verlagerung der Abfindung in das neue Jahr steuerlich mehr Ersparnis erzielen als Ihre Variante.
Sofern Ihr Arbeitgeber dieser Vereinbarung zustimmt, steht dem steuerlich nichts entgegen.
Ich hoffe, dass Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch
Sehr geehrter Fragesteller,
steuerrechtlich können Sie beide Varianten durchführen solange in der Vereinbarung die Abfindung als Ersatzzahlung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes definiert wird. Meist wird aber eine Verlagerung der Abfindung in das neue Jahr steuerlich mehr Ersparnis erzielen als Ihre Variante.
Sofern Ihr Arbeitgeber dieser Vereinbarung zustimmt, steht dem steuerlich nichts entgegen.
Ich hoffe, dass Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet ist.
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