365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
703 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Kann das Jugendamt bzw.Sozialamt den zu wen...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Kann das Jugendamt bzw.Sozialamt den zu wen...

Kann das Jugendamt bzw.Sozialamt den zu wenig gezahlten Kindesunterhalt für die Vergangenheit zurück


| 15.06.2012 16:27 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
folgende Situation:mein Kind wird bald 18 und befindet sich in Ausbildung.Ein Titel ist nicht vorhanden.In der Vergangenheit habe ich immer Auskünfte über mein Einkommen erteilt und wenn ich nicht gerade Arbeitslos war,immer Kindesunterhalt gezahlt.Mal 60 Euro,mal 150 ,mal 300 Euro im Monat,je nach Einkommen und Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle.Meines Wissen nach,hat die Kindesmutter Unterhaltsvorschuss bekommen.Wir haben kein Kontakt.Meine Fragen sind:

-Kann das Jugendamt bzw.Sozialamt das zu wenig gezahltes kindesunterhalt für die Vergangenheit zurückfordern?

-Darf ich ohne weiteres die Unterhaltszahlung einstellen wenn das Kind 18 ist?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Ausbildung Kindesunterhalt Jugendamt Selbstbehalt Unterhaltsvorschuss
15.06.2012 | 17:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Neubauer
36 Bewertungen
Sehr geehrter Ratssuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Soweit Sie mitteilen, Ihr Kind habe wohl einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhalten, so ist zunächst zu beachten, dass nach § 7 Abs. 1 S. 1 UnterhVG (Unterhaltsvorschussgesetz) der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes Ihnen gegenüber – wobei unterstellt wird, dass dieser aufgrund Ihrer Zahlungen auch besteht – kraft Gesetzes auf das Land in Höhe der vom Jugendamt gezahlten Unterhaltsvorschüsse übergegangen ist.

Nach § 7 Abs. 2 UnterhVG könnten Sie auch durch das Jugendamt grundsätzlich für die Vergangenheit in Anspruch genommen, wobei für den Zeitpunkt der rückwirkenden Inanspruchnahme die in § 7 Abs. 2 UnterhVG genannten Voraussetzungen entscheidend wären.

Danach kann für die Vergangenheit der Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1. die Voraussetzungen des § 1613 BGB vorgelegen haben oder

2. der Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann.

Mangels entsprechender Angaben im Sachverhalt kann vorliegend nicht beurteilt werden, ab welchem Zeitpunkt eine etwaige Rückforderung durch das Jugendamt erfolgen könnte, dem Grunde nach dürfte eine Rückforderung jedoch grundsätzlich möglich sein.

Auch wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, können Sie leider nicht ohne Weiteres die Zahlung von Kindesunterhalt einstellen.

Grundsätzlich sind Sie als Elternteil Ihrem Kind aus § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Da Sie mitteilen, Ihr Kind befände sich in Ausbildung, ist auch für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt durch Sie zu zahlen, da Eltern auch volljährigen Kindern gegenüber zur Übernahme der Kosten für eine Ausbildung verpflichtet sind (BGH FamRZ 1977, 629). Dies folgt insoweit aus § 1610 Abs. 2 BGB, wonach der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst.

Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Neubauer
Rechtsanwalt


Neubauer und Wahnfried - Rechtsanwälte
Bongardstraße 23
44787 Bochum

Telefon: (02 34) 92 66 73 12
Telefax: (02 34) 92 66 73 13

eMail: info@nw-rechtsanwaelte.de
Internet: www.nw-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2012-06-15 | 17:57


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Neubauer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-15
4,2/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Neubauer
Bochum

36 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Reiserecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Strafrecht, Verkehrsrecht