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meine Bekannte (Hartz IV Empfängerin) bekam im Januar eine Auffordrung zum Vermittlungsgespräch im Jobcenter. Dieser Aufforderung ist jeweils eine Rückantwort beigefügt auf der man darlegen kann, aus welchem Grund man nicht erscheinen wird. Meine Bekannte hat dann in dieser Rückantwort mitgeteilt, dass sie nicht zum Gespräch erscheinen wird, da Sie ab 01.04. eine Tätigkeit aufnimmt. Hinzuzufügen ist, dass die Leistungen so und so am 31.03.11 auslaufen und aus besagten Gründen von ihr keine Verlängerung beantragt wird.
Ende Februar kam dann die nächste Aufforderung zu einem Vermittlungsgespräch. Wieder wurde dem Jobcenter mitgeteilt, dass am 01.04 eine Tätigkeit aufgenommen würde.
Ohne Erfolg.
Denn einige Täge später wurde meine Bekannte aufgefordert dem Jobcenter einen Arbeitsvertrag zu übersenden, wenn nicht wäre der vom Jobcenter anberaumte Gesprächstermin zwingend wahrzunehmen.
Wie ist hier die Rechtslage, denn meine Bekannte wird ab 01.04 als Selbstständige im Internethandel (kein Arbeitsvertrag) tätig sein.
Antwort geschrieben am 03.03.2011 18:24:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Rechtsgrundlage der Aufforderung des Jobcenters ist §309 SGB III iVm §59 SGB II. Die Rechtsnatur dieser Aufforderung ist nicht abschließend geklärt. Einige Gerichte gehen davon aus, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
Jedenfalls und darüber besteht Einigkeit, verpflichtet diese Aufforderung den Arbeitslosen zum Erscheinen. Es ist unerheblich, ob zum 1.4.2011 eine Tätigkeit aufgenommen soll, wenn das Gespräch, zu dem eingeladen wird, im Bezugszeitraum liegt.
Es ist jedoch meines Erachtens dann eine Ausnahme zu machen, wenn keiner der in §309 Absatz 2 SGB III genannten Zwecke durch das Gespräch erreicht werden kann; wenn zum Beispiel das Gespräch am 30.03.2011 stattfinden soll und Ihre Bekannte nachgewiesen hat, dass sie zum 01.04.2011 eine Tätigkeit aufnimmt und ab diesem Tage keine Sozialleistungen mehr in Anspruch nehmen wird. Dann wäre ein Beharren auf der Einladung meines Erachtens rechtswidrig.
Sie sollten noch einmal das Jobcenter anschreiben (telefonisch werden Sie nicht durchdringen können) und darauf aufmerksam machen, dass es keinen Arbeitsvertrag gibt, da es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Soll das Gespräch aber nach dem 01.04.2011 stattfinden, dann wäre die Einladung nicht verpflichtend, weil Ihre Bekannte gar keine Leistungen mehr beziehen würde, weil Sie keinen Verlängerungsantrag gestellt hat. Leistungen nach dem SGB III werden nämlich nur auf Antrag bewilligt und geleistet.
Jedenfalls ist die Folge eines nicht berechtigten Ausbleibens eine Minderung der Regelleistung gemäß §31 Absatz 2 SGB II um 10%.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2011 18:55:17
die Einladung des Jobcenters ist für den 11.03.11. Es soll ein Arbeitsvertrag bis zum 10.03.11 übersandt werden. Wörtlich: bei Nichteinhaltung der Zusendung des Arbeitsvertrages wird um Wahrnehmung des Termins 11.03. gebeten. Das bedeutet nur die Vorlegung des Arbeitsvertrages befreit vom Erscheinen. Meines Erachtens reine Willkür in den letzten 14 Tagen des Leistungsbezugs. Muß dem gefolgt werden?
die Einladung des Jobcenters ist für den 11.03.11. Es soll ein Arbeitsvertrag bis zum 10.03.11 übersandt werden. Wörtlich: bei Nichteinhaltung der Zusendung des Arbeitsvertrages wird um Wahrnehmung des Termins 11.03. gebeten. Das bedeutet nur die Vorlegung des Arbeitsvertrages befreit vom Erscheinen. Meines Erachtens reine Willkür in den letzten 14 Tagen des Leistungsbezugs. Muß dem gefolgt werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2011 19:16:56
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Wie bereits oben dargestellt, ist das Erscheinen Pflicht, wenn das Gespräch im Bezugszeitraum liegen soll. Grundsätzlich statuiert die Einladung daher eine Pflicht zum Erscheinen.
Ihre Bekannte könnte es natürlich einfach drauf ankommen lassen und nicht Erscheinen. Sie müsste dann jedoch mit einem Kürzungsbescheid rechnen. Dagegen wäre dann vorzugehen, wobei der Sachverhalt vorzutragen wäre. Eine Nachprüfung könnte durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass eine Terminierung zum 11.03.2011 willkürlich ist, wenn nachweislich eine Abmeldung zum 01.04.2011 erfolgt ist.
Das Sozialgericht kann das so sehen, muss es aber nicht. Insofern verbliebe ein Restrisiko.
Ich möchte jedoch rein vorsorglich darauf hinweisen, dass keine Pflicht zum Erscheinen besteht, wenn der Arbeitslose an dem Tag arbeitsunfähig krank ist.
Die Pflicht zum Erscheinen wäre dann erst wieder am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn das Jobcenter dies in der Einladung bestimmt hat. Wenn so eine ausdrückliche Bestimmung fehlte, müsste eine erneute Einladung ergehen.
Ich hoffe, dass durch die Beantwortung der Nachfrage alle Unklarheiten beseitigt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtstanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Wie bereits oben dargestellt, ist das Erscheinen Pflicht, wenn das Gespräch im Bezugszeitraum liegen soll. Grundsätzlich statuiert die Einladung daher eine Pflicht zum Erscheinen.
Ihre Bekannte könnte es natürlich einfach drauf ankommen lassen und nicht Erscheinen. Sie müsste dann jedoch mit einem Kürzungsbescheid rechnen. Dagegen wäre dann vorzugehen, wobei der Sachverhalt vorzutragen wäre. Eine Nachprüfung könnte durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass eine Terminierung zum 11.03.2011 willkürlich ist, wenn nachweislich eine Abmeldung zum 01.04.2011 erfolgt ist.
Das Sozialgericht kann das so sehen, muss es aber nicht. Insofern verbliebe ein Restrisiko.
Ich möchte jedoch rein vorsorglich darauf hinweisen, dass keine Pflicht zum Erscheinen besteht, wenn der Arbeitslose an dem Tag arbeitsunfähig krank ist.
Die Pflicht zum Erscheinen wäre dann erst wieder am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn das Jobcenter dies in der Einladung bestimmt hat. Wenn so eine ausdrückliche Bestimmung fehlte, müsste eine erneute Einladung ergehen.
Ich hoffe, dass durch die Beantwortung der Nachfrage alle Unklarheiten beseitigt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtstanwalt
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