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Hallo,wir hatten eine einzelfirma Kfz Reparatur..haben einen Transporter wo mittlerweile über Teilkasko 4 mal in 3 Jahren die Scheibe erneuert werden musste.jetzt war ein Gutachter da zur nachbesichtigung..er wollte die Rechnung der Scheibe die wir ihm vorlegten..natürlich bekommen wir sehr viele Prozente bei Lieferanten sodaß wir nur 97 Euro zählten aber wie üblich 214 Euro berechneten der Gutachter sagt das ist falsch..Rechnung wird gekürzt.heute erhielten wir ein schreiben der Versicherung wo sie verlangen von 2010 und 2011 die einkaufsrechnungen von den schon regulierten Scheiben vorzulegen..ist das rechtens?muß ich das machen?vielen dank im voraus für ihre Hilfe.MfgAntwort geschrieben am 02.02.2012 01:31:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 406
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Grundsätzlich mindert ein marktüblicher, ohne besonderen Verhandlungsaufwand erzielbarer Rabatt den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag. Weiterhin wird die Pflicht eines Versicherungsnehmers angenommen werden müssen, dass er dem Versicherer einen ihm tatsächlich zugutekommenden, aus einer Rechnung jedoch nicht ersichtlichen Rabatt mitteilt. Dies wird auch für einen „Werkstattrabatt", der die Versicherungsleistung grds. mindert, gelten. Darüber hinaus trifft den Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung eine Aufklärungsobliegenheit. Diese bezieht sich auf diejenigen Tatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat und grundsätzlich auf solche Umstände, die für den Umfang der Entschädigung im jeweiligen Fall rechtlich bedeutsam sind. Der Versicherungsnehmer verletzt z.B. dann seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er eine Rechnung vorlegt, in der Positionen aufgeführt werden, die gar nicht angefallen und deshalb auch nicht ersatzfähig sind. Folglich wird davon ausgegangen werden müssen, dass Sie die Obliegenheit hatten, die Ihnen gewährten Werkstattrabatte dem Versicherer mitzuteilen. Nachdem die Versicherung aufgrund des aktuellen Versicherungsfalles hinsichtlich der abgeschlossenen Vorschäden im Jahr 2010 und 2011 in eine Nachprüfung eingetreten ist, weil sie den begründeten Verdacht hat, dass auch bei diesen Schadensfällen der Werkstattrabatt nicht in Abzug gebracht wurde, sehe ich ein schutzwürdiges Interesse der Versicherung dafür, nunmehr diejenigen Tatsachen zu erfahren, die den Verdacht ausgelöst haben. Mit anderen Worten: Meiner Auffassung nach wird die Versicherung aufgrund Ihrer Aufklärungsobliegenheit die Vorlage der Einkaufsrechnungen verlangen können. Andererseits können die Aufklärungsobliegenheiten nicht durch eine Klage erzwungen werden. Falls Sie die geforderten Rechnung also nicht vorlegen, wird die Versicherung voraussichtlich wegen der Aufklärungsobliegenheitsverletzung einen Teil der Versciehrungsleistungen zurückfordern.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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