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Ich erhielt von eBay eine Mail, da eine Anbieterin mein auf einen Artikel abgegebenes Gebot gestrichen hat. Als Begründung stand in der Gebotsübersicht "Artikel steht nicht mehr zur Verfügung". Da ich mich von so einer einseitigen Gebotsstreichung überrumpelt fühlte und das Angebot weiterhin aktiv geschaltet war, wiederholte ich mein Gebot auf den Artikel.
Die Anbieterin schickte mir dann folgende Nachricht: "Werde das Angebot gleich beenden und es kann sein, dass eBay Sie dann als Höchstbietenden anzeigt. Nur wie bereits erwähnt, steht der Artikel nicht mehr zur Verfügung".
Kurz darauf erhielt ich eine Nachricht von eBay, wonach der Artikel soeben zum Preis von 1 Euro an mich verkauft wurde. Eigentlich hätte das Angebot noch 7 Stunden laufen sollen.
Den Kaufpreis habe ich dann sofort über PayPal gezahlt.
Die Verkäuferin erklärte mir darauf hin, dass der Artikel inzwischen privat verkauft wurde und daher nicht mehr zur Verfügung steht. Sie könne und wolle den Artikel nicht liefern und stornierte meine Zahlung bei PayPal.
Sehe ich es richitg, dass eine solche einseitige Angebotsrücknahme und Gebotsstreichung wegen eines inzwischen erfolgten "Privatverkaufs" um eBay herum unwirksam ist und ich nun Anspruch auf übereignung des Artikels, ersatzweise Schadensersatz in Differenz zu einem Deckungskauf, habe?
Antwort geschrieben am 03.11.2010 15:43:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
Familienrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 127
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das Streichen eines Gebotes oder eine vorzeitige Beendigung einer Auktion sind nur dann möglich, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Der anderweitige Verkauf der Ware während der Auktion ist kein solcher Grund:
"Auch im Falle der vorzeitigen Beendigung einer Auktion bei eBay kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Käufer ein verbindlicher Kaufvertrag zustande", z.B. LG Berlin, Urteil vom 15.05.07, Az.: 31 O 270/05.
Die Verkäuferin konnte sich von Ihrem Angebot nur dann lösen, wenn ein Anfechtungsgrund bestanden hätte. Dies ist bei einem anderweitigen Verkauf der Ware nach Einstellung der Auktion nicht der Fall.
Kann die Sache nicht mehr herausgegeben werden, können Sie tatsächlich Schadensersatz für entgangene Gewinn, berechnet aus der Differenz zwischen dem eBay-Verkaufspreis und dem Preis, zu dem Sie die Ware hätte weiter veräußern können, oder die Kosten für einen angemessenen und gleichwertigen Deckungskauf verlangen.
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