1995 wurde ich nach psychischen Problemen (Panikattacken) nach 2 Tagen Wehrdienst erst beurlaubt und noch mal zurückgestellt, nach einer psychologischen Untersuchung. Und schließlich ganz vom Wehrdienst freigestellt.
Es ist nichts disziplinarrechtliches vorgefallen, auch wurde ich nicht zwangseingewiesen o.ä, auch keine Drogen. Seitdem hatte ich auch keine Probleme mehr, psychischer Natur.
Jetzt habe ich vor einiger Zeit das Sportschießen für mich entdeckt. Und frage mich, ob das zuständige Kreiswehrersatzamt diesen Grund des Ausscheidens an das Bundeszentralregister oder an das zuständige Polizeiregister gemeldet haben könnte bzw. dürfte?
Und ich so Probleme bei Beantragung einer gelben WBK bekommen könnte?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.03.2010 17:26:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Der Inhalt des Bundeszentralregisters ergibt sich aus § 3 des BZRG:
In das Register werden eingetragen
1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),
2.
3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten(§ 10),
4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),
5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).
Die unter Ziff.3 genannten Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind wiederum in § 10 BZRG näher bestimmt.
In diesen Bestimmungen finden sich keine Regelung, die Ihre Freistellung vom Wehrdienst umfassen würde. Sofern Sie also nicht im Zusammenhang mit dem Umgang von Waffen in Erscheinung getreten sind, besteht keine Veranlassung für eine Meldung an das Register.
Sie haben daher unter Berücksichtigung der von Ihnen genannten Tatsachen nicht zu befürchten, dass Eintragungen vorhanden sind, die die Erteilung der begehrten WBK hindern würden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.03.2010 17:43:29
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Nur eine kleine Nachfrage, die ich ursprünglich auch gestellt hatte: und wie sieht es mit der Polizeibehörde/LKA aus? Die wird ja von der Waffenbehörde auch vor Erteilung der WBK angefragt. Könnte die einen "Hinweis" bekommen haben, oder ist so etwas nicht vorgesehen?
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Nur eine kleine Nachfrage, die ich ursprünglich auch gestellt hatte: und wie sieht es mit der Polizeibehörde/LKA aus? Die wird ja von der Waffenbehörde auch vor Erteilung der WBK angefragt. Könnte die einen "Hinweis" bekommen haben, oder ist so etwas nicht vorgesehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.03.2010 17:53:42
So etwas ist in der Tat nicht vorgesehen. Ich kann Ihrer Schilderung auch keine Umstände entnehmen, die beim LKA oder einer sonstigen Polizeibehörde bekannt sein sollten.
Jedenfalls können solche Daten nicht ohne Rechtsgrundlage weitergegeben werden. Dafür gibt es ja das Bundeszentralregister und die entsprechenden Vorschriften.
So etwas ist in der Tat nicht vorgesehen. Ich kann Ihrer Schilderung auch keine Umstände entnehmen, die beim LKA oder einer sonstigen Polizeibehörde bekannt sein sollten.
Jedenfalls können solche Daten nicht ohne Rechtsgrundlage weitergegeben werden. Dafür gibt es ja das Bundeszentralregister und die entsprechenden Vorschriften.
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