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Guten Abend,
mein Vater ist vor 4 Wochen verstorben. Vom Notariat haben wir nun die Info bekommen, dass ein Erbschein ausgestellt wird, der sowohl meine Mutter als auch uns drei Kinder beinhaltet. Wir Kinder sind uns einig, dass meine Mutter allein im Erbschein genannt werden soll, da erst nach ihrem Ableben die Kinder über das Vermögen verfügen sollen. Es gibt kein Testament. Können wir Kinder formlos beantragen, dass nur meine Mutter genannt wird? Wir schlagen das Erbe nicht aus, aber es soll unserer Mutter erstmal zugeteilt werden.
Antwort geschrieben am 30.12.2011 22:33:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es gibt kein Testament. Können wir Kinder formlos beantragen, dass nur meine Mutter genannt wird?
Nein, dies ist so nicht möglich.
Zwar kann ein Erbschein in der Weise beantragt werden, dass dieser nur das Erbrecht der Mutter aufweist. Diese muss von Ihrer Mutter alleine beantragt werden.
Der Erbschein wird aber den Anteil der Mutter am Nachlass bescheinigen, sodass allen klar wird, dass die Mutter keine Alleinerbin ist, sondern Miterbin.
Wenn die Kinder die Erbschaft nicht ausschlagen, kann ein Erbschein, die die Mutter als Alleinerbin aufweist, nicht erteilt werden, auch wenn Einigkeit zwischen den Miterben besteht, dass zunächst einmal nur die Mutter begünstigt sein soll.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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