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Kann Eigenheimzulage seitens FA zurück gefordert werden?


06.07.2010 11:20 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Mein Mann und ich haben 1999 gemeinsam eine Wohnung gekauft, die dann im Dezember 2001 fertiggestellt wurde.
Januar 2002 - August 2003 haben wir die Wohnung vermietet, im November 2003 sind wir selber eingezogen und die Eigenheimzulage beantragt und genehmigt bekommen.

Im Januar 2008 bin ich mit unserer Tochter aus dieser Wohnung ausgezogen (habe in diesem Jahr auch schon alleine die Einkommensteuererklärung gemacht). Mein Ex Mann wohnt nach wie vor in dieser noch gemeinsamen Wohnung und übernimmt alleine die Monatsraten bei der Bank.

Im August 2009 war die Scheidung. Die Eigenheimzulage haben wir also für die Zeit 2003 - 2008 erhalten (2002 und 2003 war die Wohnung vermietet und steuerlich abgeschrieben).

Mein geschiedener Mann hat mir eine vereinbarte Summe ausgezahlt und ich habe ihm die Wohnung überlassen.
Diesen Schritt möchten wir nun auch notariell beurkunden lassen, damit ich mich aus dem Grundbuch austragen lassen kann und bei der Bank keine Verpflichtungen mitttrage.

In diesem Zusammenhang möchte ich bitte wissen, ob das Finanzamt die Eingenheimzulage rückwirkend für das Jahr 2008 oder noch weiter zurück verlangen könnte?
Würde dann evtl. auch eine neue Erwerbsteuer oder eine andere Steuerart anfallen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 146 weitere Antworten zum Thema:
Eigenheimzulage zurück
06.07.2010 | 13:21

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Maßgebend ist, dass es sich um das erste geförderte Objekt handelt.

Nach einer Entscheidung des BFH, Beschl. vom 12.09.2003 - III B 153/02 (NV) (Vorinstanz: Finanzgericht München, Urteil vom 17.10.2002, Az.: 15 K 3732/99) ist durch die Scheidung Objektverbrauch bei beiden Ehegatten eingetreten,

"Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als 1 Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, z.B. durch dauernde Trennung oder Scheidung der Ehegatten, gelten die Miteigentumsanteile gemäß der Grundregel des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG als selbständige Objekte."

Im Fall der dauernden Trennung oder Scheidung der Ehegatten während eines Förderzeitraums geht die Eigenheimzulage dann nicht verloren, wenn ein Ehegatte aus diesem Anlass den Anteil des anderen Ehegatten am gemeinsamen Objekt übernimmt und nicht bereits vor der Anschaffung der Wohnung in 1999 ein Objekt gefördert war.

Der erwerbende Ehegatte kann die Eigenheimzulage für den Rest des Förderzeitraums fortführen, wenn er den ganzen Miteigentumsanteil des Ehegatten erwirbt. (Göppinger/Börger)

Im Ergebnis erhalten Sie die Eigenheimzulage weiterhin, wenn Sie oder Ihr Exmann für ein weiteres Objekt Eigenheimzulage erhalten haben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht