15.12.2010 | 17:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihre Fragen ist §
99 SGB VI.
Demnach wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
In Falle Ihrer Mutter wird dies die Vollendung des 65. Lebensjahres gewesen sein.
Voraussetzung für einen Rentenbeginn ab dem Zeitpunkt der Vollendung des Eintrittsalters ist jedoch, dass die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, auch tatsächlich beantragt wurde. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, wird die Rente erst ab Antragstellung geleistet.
Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings die Regelung des §
115 Abs. 6 SGB VI, wonach der Träger der Rentenversicherung den Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen soll, dass er eine Leistung erhalten kann, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt.
Wann ein solcher geeigneter Fall vorliegt, ist in den „Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund zu §
115 Abs. 6 SGB VI" geregelt. Demnach werden Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Rente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, spätestens im Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hingewiesen, dass sie Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
Verletzt der Träger der Rentenversicherung diese Hinweispflicht, so kommt über den so genannten „sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" eine rückwirkende Bewilligung der Rente in Betracht.
Im Fall Ihrer Mutter müsste also geklärt werden, wieso seitens der Rentenversicherung dieser Hinweis nicht erfolgt ist. Immerhin bezieht Ihre Mutter nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts bereits eine Witwenrente, so dass die fehlende Anschrift an sich kein Argument sein dürfte.
Geklärt werden kann dies letztendlich aber nur nach Einsichtnahme in die Rentenakten.
Hierzu sollten Sie einen im Sozialrecht tätigen Anwalt beauftragen, wobei Sie entsprechende Kollegen entweder über die Suchfunktion dieses Portals oder beispielsweise über die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins oder über die örtliche Anwaltskammer finden können.
Eine konkrete Empfehlung für den Raum München kann ich Ihnen leider nicht geben.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen