Frage geschrieben am 19.08.2009 17:51:16
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kann AG Arzt bei Krankheit vorschreiben?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2251Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe derzeit einen Arbeitsvertrag, der auf dem BAT basiert; mein AG ist in der Jugendhilfe tätig.
Nun wurde mir ein neuer Arbeitsvertrag angeboten; bei diesem Vertrag ist in den beigefügten Arbeitsvertragsbedingungen unter dem Punkt Fernbleiben von der Arbeit vereinbart, dass in Ausnahmefällen der Arbeitgeber berechtigt ist zu verlangen, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis eines vom Arbeitgeber ausgewählten Arztes vorlegt.
Mich würde nun interessieren, ob solch eine Vereinbarung überhaupt zulässig ist?
Eigentlich besteht doch das Recht auf freie Arztwahl, so dass der AG keinen Arzt vorschreiben kann.
Kann also der AG bei Zweifeln an meiner Arbeitsunfähigkeit verlangen, dass ich zu einem bestimmten Arzt gehe?
Ich dachte eigentlich immer, dafür wäre der MDK zuständig.
Im TVöD ist in § 3 Absatz 4 vereinbart, dass bei begründeter Veranlassung der AG berechtigt ist, den Beschäftigten zu verpflichten, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort ob solch eine Vereinbarung zulässig ist und ob der AG sich bei Zweifeln an meiner Arbeitsunfähigkeit auf diese Bestimmung berufen kann.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.08.2009 19:24:16
Ihre Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten:
Ob der Arbeitnehmer die freie Wahl hat, welchen Arzt er im Krankheitsfalle aufsucht, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag nicht dazu gezwungen werden kann, sich an einen bestimmten Arzt wie den Betriebs- oder Werksarzt zu wenden (so u. a. Dörner in 'Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht'). Teilweise wird hingegen vertreten, dass eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung möglich sein soll (so u. a. Müller-Glöge in 'Münchner Kommentar zum Arbeitsrecht'). Einschlägige Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex findet sich allerdings nicht.
Es spricht jedoch einiges dafür, dass eine entsprechende Vereinbarung unwirksam ist. Vom Grundsatz her ist nämlich - zumindest für den Bereich der gesetzlichen Krankenkasse - das Prinzip der freien Arztwahl zu beachten, § 76 SGB V.
Hinzu kommt die Möglichkeit der von Ihnen bereits angesprochenen Möglichkeit des Arbeitgebers, den Medizinischen Dienst einzuschalten. Auf diese Weise kann der Arbeitegber im bestehenden Arbeitsverhältnis eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers überprüfen lassen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. So zB dann, wenn der Arbeitnehmer auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist.
Der Arbeitgeber ist folglich durch das von den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtete System bereits hinreichend geschützt und es besteht somit kein berechtigtes Interesse daran, die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag einzuschränken. Er kann sich also auch nicht auf diese Bestimmung berufen.
Zu der von Ihnen angesprochenen Vorschrift des § 3 Abs. 4 TVöD ist folgendes zu sagen:
In Tarifverträgen wird dem Arbeitgeber gelegentlich das Recht eingeräumt, den Arbeitnehmer ärztlich untersuchen zu lassen. Dies betrifft aber den Fall, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich dazu in der Lage ist, die arbeistvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Nicht gemeint ist damit die Frage, ob der Arbeitnehmer seine geschuldete Leistung kurzzeitig wegen Krankheit nicht erbringen kann. Hier kann sich der Arbeitnehmer - wie oben bereits ausgeführt - an den Arzt seines Vertrauens wenden.
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt
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