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Wir sind Eigentümer eines Grundstücks (dienendes Grundstück) mit Wegerecht für ein dahinter liegendes gefangenes Grundstück (herrschendes Grundstückt).
Das Wegerecht beinhaltet ein Geh- und Fahrrecht, sowie das Recht Versorgungsleitungen in diesen Grundstücksstreifen einzulegen, zu belassen, instand zu halten und zu erneuern. Es gilt nur wenn das herrschende Grundstück als Wohnhaus genutzt wird. Ein Halte- oder Parkrecht wurde nicht vereinbart.
Der Besitzer des herrschenden Grundstücks hat sich keine Autoeinfahrt für dieses Grundstück geschaffen, es existiert ein schmaler Fußweg. Derzeit nutzt er bzw. seine Mieter den Weg mit dem Auto hält/parkt am Zugang des herrschenden Grundstücks, be- oder entlädt das Auto, fährt dann wieder zurück bzw. lässt den Wagen gelegentlich auch mehr als 30 min auf dem Weg stehen. Wir tolerieren dies derzeit. Falls wir jedoch in mehreren Jahren darauf bestehen, dass er das Fahrrecht nur dann ausüben kann, wenn er bis auf sein Grundstück durchfährt, kann er dann auf ein Gewohnheitsrecht verweisen? Bzw. können wir Ihm das Fahrrecht zum Be-/Entladen seines Autos auf dem Weg überhaupt untersagen, solange es auf dem Weg auf unserem Grundstück stattfindet?
Weiterhin hat er einen Teil des Gebäudes als Atelier vermietet. Können wir dem Mieter (der dort nicht wohnt) die Nutzung des Wegerechtes untersagen? Bzw. wenn wir es derzeit tolerieren, erwächst daraus ein Gewohnheitsrecht für den Besitzer des herrschenden Grundstücks?
Antwort geschrieben am 31.10.2010 22:40:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie dies mehrere Jahre tolerieren, kann in der Tat eine Art Gewohnheitsrecht entstehen, da Sie dann wegen der langjährigen Tolerierung den Rechtsschutz dagegen verlieren.
Da er "nur" ein Geh- und Fahrrecht hat, kann er nicht einfach auf dem Weg parken und/oder be- und entladen, daher können Sie ihm dieses untersagen.
Dem Mieter können Sie die Nutzung des Weges nicht versagen, da eine solche Vermietung keine nicht unerhebliche Nutzungsänderung darstellt. Insofern wird auf das BGH-Urteil BGH DNotZ 71, 471 verwiesen. Der Mieter hat jedoch maximal das Wegerecht, dass dem Vermieter zusteht, d.h. das oben zum Parken/Halten/Be- und Entladen Gesagte gilt auch in Bezug auf den Vermieter.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.10.2010 23:01:41
Kann eine zeitlich begrenzte, wenn keine Kündigung (Mietrecht) durch eine der beiden Parteien erfolgt, sich um einen bestimmten Zeitraum (z.B. jährlich) automatisch verlängernde nachbarschaftliche Vereinbarung dem Entstehen eines Gewohnheitsrechts entgegenwirken?
Mir ist klar, dass dies eher eine weitergehende Frage ist, für die Beantwortung würde ich Ihnen zusätzlich 15,00 Euro überweisen.
Kann eine zeitlich begrenzte, wenn keine Kündigung (Mietrecht) durch eine der beiden Parteien erfolgt, sich um einen bestimmten Zeitraum (z.B. jährlich) automatisch verlängernde nachbarschaftliche Vereinbarung dem Entstehen eines Gewohnheitsrechts entgegenwirken?
Mir ist klar, dass dies eher eine weitergehende Frage ist, für die Beantwortung würde ich Ihnen zusätzlich 15,00 Euro überweisen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.10.2010 23:20:42
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Vereinbarung sauber fomuliert ist und klarstellt, dass das Entstehen eines Gewohnheitsrechts verhindert werden soll, wird diese dem Entstehen eines Gewohnheitsrechtes entgegenwirken.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Vereinbarung sauber fomuliert ist und klarstellt, dass das Entstehen eines Gewohnheitsrechts verhindert werden soll, wird diese dem Entstehen eines Gewohnheitsrechtes entgegenwirken.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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