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Diese Antwort ist vom 9.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.05.2007 18:12:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Der Bescheid für die Kanalgebühren war an den vorherigen Eigentümer gerichtet, so dass dieser auch für deren Begleichung haftet. Eine Mitverpflichtung aus dem Bescheid von 2001 besteht für Sie nicht.
Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Sicherungshypothek trotz des Eigentumsübergangs im Grundbuch weiterhin eingetragen ist, wovon ich allerdings nicht ausgehe, da im Rahmen der Zwangversteigerung und bei Zuschlagserteilung bestehende Grundpfandrechte gelöscht werden und auch nicht im Rahmen des geringsten Gebotes nach § 52 i.V.m. § 10 Nr. 3 ZVG zu berücksichtigen sind. Im übrigen wäre eine vermeintliche Haftung auf das Grundstück beschränkt.
Soweit die Gemeinde beabsichtigt, dass Grundstück an das Kanalnetz anzuschließen, könnte dann ein neuer Bescheid ergehen, welcher dann von Ihnen zu begleichen ist. Eine Bescheid für die Kanalverlegung vor fünf Jahren wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Beitragspflicht bereits durch den Bescheid in 2001 erschöpft ist, so dass ein neuer Bescheid für alte Kanalarbeiten nicht wirksam wäre. Allerdings bitte ich um Verständnis, dass ich aufgrund der Sachverhaltsangaben hierzu keine endgültige Aussage treffen kann.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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