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Kanal ohne Grunddiensbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung


| 11.10.2011 21:38 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgendes Problem stellt sich dar:

Im Mai vergangenen Jahres erwarben wir ein Grundstück mit Altbestand, der aufgrund des schlechten baulichen Zustandes abgerissen werden musste. Im Rahmen der Bauplanung erfuhren wir später, dass die Stadt in unserem Grundstück einen Abwasserkanal betreibt. Dies ist jedoch nicht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch vermerkt, weswegen wir auch beim Kauf noch nichts über den Kanal wussten.
Von der Stadt wurde im Rahmen der Bauplanung / Baugenehmigung die Forderung gestellt, dass für unseren Neubau Schutzzonen um den Kanal einzuhalten sind. Diese Anforderung galt nicht für den Altbestand - das Haus grenzte direkt an den Kanal an - und in der Nachbarschaft ist der Kanal von älteren Häusern z.T. vollständig überbaut. Zudem ist uns selbst die Nutzung des Kanals untersagt, da es sich um einen nicht zeitgemäßen Kanal für Mischabwasser handelt.
Durch die Forderung nach Schutzzonen war eine adäquate Bebauung des Grundstücks nur in Verbindung mit einer baulichen Verlegung möglich, in der ein Teil des Kanals um das Haus herum geführt wird.
Aufgrund der Tatsache, dass für den Kanal keine Grunddienstbarkeit besteht, ergibt sich für uns aus dem BGB der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Diesen wollten wir bei der Stadt geltend machen. Die Stadt gab uns folgende Antwort, die uns im Sinne eines raschen Baufortschrittes – wir hatten zu diesem Zeitpunkt bereits eine Eigenbedarfskündigung erhalten - zunächst die Kosten für die Kanalverlegung selbst bezahlen ließ:

„Verjährung

Der Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung verjährt
in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Dies waren nach altem Recht gem. §§ 195, 198 BGB a.F. 30 Jahre ab Entstehung des
Anspruchs (vgl. BGHZ 125, 65, 60, 235, BayVBI. 2001, 115). Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht mit der Beeinträchtigung selbst (vgl. LG München II, Urt. V. 19.06.2007, AZ: 13 O 6838/06; BayVGH BayVBI. 2001, 115; BGHZ 60, 235 (240); MünchKomm-Medikus, § 1004 BGB, Rn. 85). D.h., dass der Verjährungsbeginn bei Verlegung von Leitungen mit dem Abschluss der Verlegung selbst beginnt. Der Umstand, dass die dadurch bewirkte Störung des Eigentums andauert, führt zu keiner Verschiebung des Verjährungsbeginns. Die Kenntnis des Eigentümers von der Beeinträchtigung ist für die Entstehung und den Beginn der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 198 BGB a.F. und § 199 Abs. 4 BGB n.F. unbeachtlich (vgl. BGHZ 125, 56 (53 f.) – NJW 1994, 999 (1001)).

Unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift der gem. Art. 229, § 6 Abs. 4 EGBGB, insbesondere Abs. 4 BGB, ist daher im Hinblick auf die Verjährung für Fälle in denen Leitungen vor dem 31.12.2001 verlegt word3en sind, wie folgt zu unterscheiden:

Hat die Beeinträchtigung vor dem 31.12.1971 stattgefunden, sind sämtliche Beseitigungsansprüche zum 31.12.2001 verjährt."

Meine Fragen hierzu sind:

1. Besteht tatsächlich Verjährung bzgl. unseres Anspruchs auf Beseitigung der Beeinträchtigung, oder können wir die Stadt hier Regresspflichtig bzgl. der Kanalverlegungskosten machen?

Meiner Einschätzung nach besagt obiger Text, dass die Verjährung mit der Beeinträchtigung beginnt. Eine Beeinträchtigung war mit dem Betreiben des Kanals im Rahmen des Altbestands nicht gegeben, da hier zum einen keine Schutzzonen eingehalten werden mussten und der Kanal einfach überbaut werden durfte – es also keine baulichen Beschränkungen gab - und zum anderen, weil der Kanal durch die Eigentümer des Altbestandes im Rahmen des Bestandsschutzes durchgängig genutzt werden konnte. Genau genommen ergibt sich eine Beeinträchtigung durch den Kanal erst durch die, mit dem Neubau verbundenen Maßnahmen zur Einhaltung der geforderten Schutzzonen und der dadurch notwendigen Verlegung des Kanals. Somit sollte die Verjährungsfrist erst mit dem Baubeginn, frühestens mit dem Erwerb des Grundstückes beginnen.

2. Müssen wir das Betreiben des Kanals ohne Grunddienstbarkeit hinnehmen, oder können wir hierfür eine Nutzungsentschädigung, bzw. einen sonstigen Ausgleich verlangen?

Vielen Dank und freundliche Grüße !


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema:
Verjährung
12.10.2011 | 01:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



1.

Die rechtlichen Ausführungen der Stadt zur Verjährung sind leider im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Verjährung beginnt mit dem Beginn der Beeinträchtigung. Insbesondere beginnt mit dem Wechsel des Eigentums am gestörten Grundstück keine neue Verjährungsfrist (vgl. BGH NJW 1994, 999).

2.

Die zuständige Behörde kann nach § 93 WHG Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist.

Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 WHG das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.

Vor diesem Hintergrund könnten Sie demnach einen Entschädigungsanspruch geltend machen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 12.10.2011 | 22:31

Sehr geehrter Herr Roth,

Herzlichen Dank für Ihre Umfassende Antwort.

Für mich bedeutet das, dass ich die Baukosten für die Kanalverlegung nicht über den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung geltend machen kann.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, könnte ich die Baukosten jedoch über einen Entschädigungsanspruch wegen Unzumutbarkeit geltend machen?

Vielen Dank und freundliche Grüße !

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.10.2011 | 22:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ja, das haben Sie richtig verstanden. Sie sollten aber unbedingt einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, um die Entschädigungsfrage abschließend klären zu lassen.

Zu klären wäre auch, ob der Vertrag bspw. wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist.

Für Sie alles Gute !

Bewertung des Fragestellers 2011-10-13 | 21:32


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"Herzlichen Dank für die kompetente Einschätzung."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-10-13
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Herzlichen Dank für die kompetente Einschätzung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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